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| BGH, 16.12.1954 - 4 StR 202/54 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
Auszug aus BGH, 16.12.1954 - 4 StR 202/54
Die Annahme, der Angeklagte habe das Anwartschaftsrecht durch das Fortschaffen der Waren verheimlicht, weil er dadurch sein Bestehen vor den Konkursgläubigern verborgen habe, ist unbedenklich (BGHSt 3, 32, 35) [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]. - BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50
Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht - …
Auszug aus BGH, 16.12.1954 - 4 StR 202/54
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen anzugeben, welchen Weg das Landgericht hätte einschlagen und insbesondere welche Beweismittel es hätte benutzen sollen (§ 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168). - RG, 02.06.1927 - III 238/27
1. Ist Beihilfe des begünstigten Gläubigers zu dem Vergehen des Schuldners gegen …
Auszug aus BGH, 16.12.1954 - 4 StR 202/54
Auf die zwischen den Handlungen bestehende Tatmehrheit, die das Landgericht für entscheidend hält, kommt es nicht an; auch mehrere selbständige Handlungen können einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden; der sachlichrechtliche Begriff der Handlung i.S. der §§ 73, 74 StGB hat mit dem verfahrensrechtlichen Begriff der Tat i.S. des § 264 StPO nichts gemein (vgl RGSt 61, 314, 317; 62, 112; 66, 138 f; 72, 340 f).
- RG, 29.03.1928 - III 145/28
Hindert, wenn der Angeklagte nach Voruntersuchung wegen Anstiftung zu …
Auszug aus BGH, 16.12.1954 - 4 StR 202/54
Auf die zwischen den Handlungen bestehende Tatmehrheit, die das Landgericht für entscheidend hält, kommt es nicht an; auch mehrere selbständige Handlungen können einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden; der sachlichrechtliche Begriff der Handlung i.S. der §§ 73, 74 StGB hat mit dem verfahrensrechtlichen Begriff der Tat i.S. des § 264 StPO nichts gemein (vgl RGSt 61, 314, 317; 62, 112; 66, 138 f; 72, 340 f). - BGH, 04.03.1954 - 4 StR 814/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.12.1954 - 4 StR 202/54
Der Angeklagte ist durch Urteil derselben Strafkammer, die in vorliegender Sache erkannt hat, am 24. September 1953 (7 KMs 1/52 LG Essen) unter anderem wegen eines gegenüber M. begangenen Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; seine Revision hat der Senat durchUrteil vom 4. März 1954 - 4 StR 814/53 - verworfen. - RG, 02.06.1930 - III 243/30
1. Zur Anwendung des § 158 StGB. 2. Kann die vor dem Schöffengericht durch Eid …
Auszug aus BGH, 16.12.1954 - 4 StR 202/54
Die Rüge, das Protokoll über die Hauptverhandlung sei nicht ordnungsmässig abgefasst und entbehre daher der Beweiskraft, weil der Urkundsbeamte sich in der Verhandlung nur Aufzeichnungen gemacht und die Sitzungsniederschrift erst nachträglich angefertigt habe, vermag schon deswegen nicht durchzugreifen, weil auf einer Verletzung der Bestimmungen über die Anfertigung des Protokolls das Urteil niemals beruhen kann (§ 337 StPO; RGSt 64, 215).
- BGH, 07.07.1955 - 4 StR 603/54
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Das Anwartschaftsrecht des Gemeinschuldners, die Waren gegen Zahlung des Kaufpreises zu eigen zu erwerben, hat es rechtsbedenkenfrei als Vermögensstück ausgeschieden, weil es sich um Elektromaterial handelt, das für die Konkursmasse wertlos gewesen wäre (BGHSt 3, 32; 4 StR 202/54 vom 16. Dezember 1954). - BGH, 15.04.1977 - 2 StR 799/76
Rechtliche Würdigung von eigennützigen Handlungen eines Geschäftsführers zum …
Der in § 264 StPO verwendete "Tat"-Begriff umfaßt den gesamten vom Eröffnungsbeschluß betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, und nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bilden (BGH - 16.12.1954 - AZ: 4 StR 202/54 ). - BGH, 15.04.1977 - 2 StR 800/76
Rechtliche Würdigung von eigennützigen Handlungen eines Geschäftsführers zum …
Der in § 264 StPO verwendete "Tat"-Begriff umfaßt den gesamten vom Eröffnungsbeschluß betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, und nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bilden (BGH - 16.12.1954 - AZ: 4 StR 202/54 ). - BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55
Rechtsmittel
Ausnahmsweise kann allerdings schon die Aufgabe des Besitzes einer dem Schuldner nicht gehörenden Sache eine strafbare Vollstreckungsvereitelung im Rahmen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO bedeuten, wenn der Besitz nicht durch des Aussonderungsrecht eines anderen Gläubigers entwertet ist (…LpzK 6./7. Aufl § 239 Anm II S 549; RGSt 61, 407; 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955); denn Gegenstand eines betrügerischen Bankrotts kann nur ein für die Konkursmasse verwertbares Vermögensstück sein (BGHSt 3, 320; 5, 127 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]; 4 StR 202/54 vom 16. Dezember 1954; 603/54 vom 7. Juli 1955).
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