Rechtsprechung
| BGH, 03.08.1999 - 4 StR 228/99 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,8128) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 174 StGB; § 154 Abs. 2 StPO; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB;
Verfahrenseinstellung; Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Widersprüchlichkeit des Urteils; Strafverfolgungsverjährung; - Judicialis
- Wolters Kluwer
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen - Gesamtfreiheitsstrafe - Freispruch - Revision - Verjährung - Durchsuchungsanordnung - Beschlagnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 2. § 54
Berücksichtigung weiterer Taten bei der Strafzumessung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.07.1996 - 2 StR 260/96
Voraussetzung der Verwertung weiterer bisher nicht abgeurteilter Straftaten bei …
Auszug aus BGH, 03.08.1999 - 4 StR 228/99
Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 130 m. w. N.) bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten auch die "Vielzahl" der Taten berücksichtigt, "die sich nicht weiter konkretisieren ließen und nicht verfahrensgegenständlich waren".
- BGH, 08.09.1999 - 3 StR 285/99
Auf Ausspruch der Gesamtstrafe beschränkte Revision
Das Urteil läßt besorgen, daß sich das Landgericht nicht bewußt war, daß es dieses festgestellte und vom Angeklagten eingeräumte Gesamtgeschehen, auch soweit es nicht Gegenstand des Schuldspruchs war, bei der Gesamtstrafenbildung zum Nachteil des Angeklagten hätte berücksichtigen müssen (vgl. BGH NStZ 1995, 439; NStZ-RR 1997, 130; vgl. aber auch BGH, Beschl. vom 3. August 1999 - 4 StR 228/99).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.