Rechtsprechung
| BGH, 27.08.2024 - 4 StR 239/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 45 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Wegfall des Hindernisses: Mitteilung, eigenes Verschulden des Verteidigers, Kenntnis des Angeklagten, fehlender Vortrag entbehrlich, Akteninhalt) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 32d StGB, § 32d Satz 4 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 StPO, § 44 Satz 1 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 44 S. 1; StPO § 45 Abs. 1 S. 1
Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Bochum, 12.12.2023 - 12 KLs 3/23
- LG Bochum, 12.12.2023 - 460 Js 427/22
- BGH, 27.08.2024 - 4 StR 239/24
Papierfundstellen
- NStZ 2025, 381
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BGH, 26.01.2017 - 1 StR 671/16
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (ausnahmsweise Entbehrlichkeit von …
Auszug aus BGH, 27.08.2024 - 4 StR 239/24
Dem aus der Verfahrensakte insoweit offensichtlichen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 StR 671/16 Rn. 4 mwN) zeitlichen Ablauf ist zu entnehmen, dass der Verteidiger den Verwerfungsbeschluss am 4. April 2024 empfangen hat.Dessen Verschulden wird ihm nicht zugerechnet (vgl. BGH…, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 StR 671/16 Rn. 5).
- BGH, 01.08.2023 - 2 StR 124/23
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
Auszug aus BGH, 27.08.2024 - 4 StR 239/24
Jedoch kann ausnahmsweise ein fehlender Vortrag hierzu entbehrlich sein, wenn weder die dargestellte Sachlage noch der Akteninhalt irgendeinen Anhalt dafür bieten, wie der Angeklagte vor seinem Verteidiger Kenntnis von der unzureichenden Übermittlung der Revisionseinlegungsschrift durch dessen Büro erlangt haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - 2 StR 124/23 Rn. 12;… Beschluss vom 31. Januar 2023 - 4 StR 237/22 Rn. 1).Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - 2 StR 124/23 Rn. 15 mwN;… Beschluss vom 31. Januar 2023 - 4 StR 237/22 Rn. 3 mwN).
- BGH, 31.01.2023 - 4 StR 237/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Revisionseinlegung: Pflicht zur …
Auszug aus BGH, 27.08.2024 - 4 StR 239/24
Jedoch kann ausnahmsweise ein fehlender Vortrag hierzu entbehrlich sein, wenn weder die dargestellte Sachlage noch der Akteninhalt irgendeinen Anhalt dafür bieten, wie der Angeklagte vor seinem Verteidiger Kenntnis von der unzureichenden Übermittlung der Revisionseinlegungsschrift durch dessen Büro erlangt haben könnte (vgl. BGH…, Beschluss vom 1. August 2023 - 2 StR 124/23 Rn. 12; Beschluss vom 31. Januar 2023 - 4 StR 237/22 Rn. 1).Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH…, Beschluss vom 1. August 2023 - 2 StR 124/23 Rn. 15 mwN; Beschluss vom 31. Januar 2023 - 4 StR 237/22 Rn. 3 mwN).
- BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23
Zurechnung von Verschulden des anwaltlichen Vertreters bei …
Auszug aus BGH, 27.08.2024 - 4 StR 239/24
Dessen Verschulden wird ihm nicht zugerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23 Rn. 9 mwN;… Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 StR 671/16 Rn. 5). - BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Mitteilung über den Wegfall des …
Auszug aus BGH, 27.08.2024 - 4 StR 239/24
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Generalbundesanwalt davon aus, dass zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags gehört, dass der Antragsteller innerhalb der Wochenfrist auch mitteilt, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand, und es dabei auf die Kenntnis des Angeklagten selbst dann ankommt, wenn der Verteidiger - wie hier - eigenes Verschulden geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 Rn. 3 mwN;… Beschluss vom 26. Juni 2018 - 3 StR 197/18 Rn. 3 mwN). - BGH, 12.10.2022 - 4 StR 319/22
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen: Frist, …
Auszug aus BGH, 27.08.2024 - 4 StR 239/24
Bei normaler Postlaufzeit von einem Werktag (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 4 StR 319/22 Rn. 2) hat der Angeklagte den - die Kenntnis der Säumnis vermittelnden - Beschluss am selben Tag wie sein Verteidiger erhalten. - BGH, 05.09.2023 - 3 StR 256/23
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Versäumung der …
Auszug aus BGH, 27.08.2024 - 4 StR 239/24
Den Angeklagten trifft an der unzureichenden Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der Einreichung der Revision als elektronisches Dokument (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 StR 256/23 Rn. 3 mwN) seines Verteidigers kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). - BGH, 14.10.2008 - 4 StR 260/08
Verkündung eines Urteils ohne Beratung (kein Beweis über das Sitzungsprotokoll); …
Auszug aus BGH, 27.08.2024 - 4 StR 239/24
Dies ist klarstellend auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 4 StR 260/08;… BeckOK StPO/Wiedner, 52. Ed., § 346 Rn. 37). - BGH, 26.06.2018 - 3 StR 197/18
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (fehlende …
Auszug aus BGH, 27.08.2024 - 4 StR 239/24
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Generalbundesanwalt davon aus, dass zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags gehört, dass der Antragsteller innerhalb der Wochenfrist auch mitteilt, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand, und es dabei auf die Kenntnis des Angeklagten selbst dann ankommt, wenn der Verteidiger - wie hier - eigenes Verschulden geltend macht (vgl. BGH…, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 26. Juni 2018 - 3 StR 197/18 Rn. 3 mwN).
- BGH, 30.06.2026 - 4 StR 345/25 Nach dem durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag des Verteidigers ist die Versäumung der Frist auf ein Versehen seines Büropersonals zurückzuführen, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist, § 44 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - 4 StR 239/24 Rn. 8 mwN).
- VerfG Brandenburg, 17.04.2026 - VfGBbg 2/26 Rn. 27 Zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags gehört, dass der Antragsteller innerhalb der Wochenfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46Abs. 1 OWiG nicht nur die Gründe für seine angebliche unverschuldete Fristversäumung benennt, sondern auch mitteilt, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 4 StR 239/24 -, Rn. 6, …und vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 -, Rn. 5 f., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 Ws (B) 48/08 -, Rn. 3, juris;… Valerius, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2023, § 45 Rn. 5;… Cirener, in: BeckOK StPO, 58. Ed., Stand: 01.01.2026, § 45 Rn. 7 m.w.N.).
Dabei kommt es auch bei einem anwaltlich vertretenen Betroffenen nicht auf die Kenntnis des Verteidigers, sondern die des Betroffenen selbst an (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15 -, Rn. 2…, vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 -, Rn. 3 und vom 27. August 2024 - 4 StR 239/24 -, Rn. 6, juris; KG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 Ws (B) 48/08 -, Rn. 3, juris; Cirener, in: BeckOK StPO, 58. Ed., Stand: 01.01.2026, § 45 Rn. 7 m.w.N.).
- BGH, 12.02.2025 - 4 StR 529/24
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Revisionsbegründungsfrist; Fristbeginn; …
Jedoch kann ausnahmsweise ein fehlender Vortrag hierzu unschädlich sein, wenn weder die dargestellte Sachlage noch der Akteninhalt irgendeinen Anhalt dafür bieten, wie der Angeklagte vor seinem Verteidiger Kenntnis von der Fristversäumung erlangt haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - 4 StR 239/24 Rn. 6;… Beschluss vom 1. August 2023 - 2 StR 124/23 Rn. 12 f.).
- BGH, 18.09.2024 - 1 StR 354/24
Meistbegünstigungsprinzip
Da dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten der Beschluss des Landgerichts vom 9. Juli 2024, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten nicht vor dem 11. Juli 2024 zugegangen sein wird, ist die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt (Eingang des Wiedereinsetzungsantrags und der Revisionsbegründung am 18. Juli 2024; Empfangsbekenntnis des Verteidigers ebenfalls erst am 18. Juli 2024; vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 4 StR 239/24 Rn. 7 …und vom 12. Oktober 2022 - 4 StR 319/22 Rn. 2 mwN). - BGH, 26.02.2025 - 4 StR 99/24
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Revisionseinlegungsfrist: …
Einer Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder deren Zustellung bedarf es daher nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - 4 StR 239/24, juris Rn. 9 mwN). - BGH, 10.12.2024 - 1 StR 461/24
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Form der Revisionseinlegung (ausnahmsweise …
Denn der Verteidiger hätte spätestens am 17. Juni 2024 diese "vorübergehende Verhinderung" unverzüglich glaubhaft machen müssen (§ 32d Satz 4 erster Halbsatz StPO;… vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2024 - 6 StR 609/23 Rn. 4;… vom 1. März 2023 - 5 StR 440/22 Rn. 8 f.;… vom 7. Dezember 2022 - 2 StR 140/22, BGHR StPO § 32d Satz 3 Technische Übermittlung 1 Rn. 6;… vom 27. September 2022 - 5 StR 328/22 Rn. 2 …und vom 30. August 2022 - 4 StR 104/22 Rn. 3; inzident BGH, Beschluss vom 27. August 2024 - 4 StR 239/24 Rn. 8).
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