Rechtsprechung
| BGH, 08.11.2017 - 4 StR 242/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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§ 63 StGB; § 20 StGB
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schuldunfähigkeit aufgrund eines länger andauernden psychischen Defekts: ausnahmsweise Anordnung der Unterbringung, wenn Schuldunfähigkeit erst durch Konsum von Alkohol ausgelöst wurde) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Zusammenwirken eines psychischen Defekts mit einer bei Tatbegehung hinzutretenden alkoholischen Beeinflussung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Zusammenwirken eines psychischen Defekts mit einer bei Tatbegehung hinzutretenden alkoholischen Beeinflussung - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 63 StGB, §§ 20, 21 StGB, § 56 Abs. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung; Herbeiführung des Ausschlusses oder der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen aktuell ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63
Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung; Herbeiführung des Ausschlusses oder der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen aktuell ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 21.02.2017 - 2 KLs 21/16
- BGH, 08.11.2017 - 4 StR 242/17
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 12
- StV 2019, 230 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 19.01.2017 - 4 StR 595/16
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 4 StR 242/17
Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 204 mwN).Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt ferner dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, StV 2017, 588; vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 (Ls)), wenn tragender Grund seines Zustands mithin die länger andauernde geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, aaO).
- BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16
Schuldunfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder schweren …
Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 4 StR 242/17
Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt ferner dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, StV 2017, 588; vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 (Ls)), wenn tragender Grund seines Zustands mithin die länger andauernde geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, aaO). - BGH, 29.09.2015 - 1 StR 287/15
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der …
Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 4 StR 242/17
Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt ferner dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, StV 2017, 588; vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 (Ls)), wenn tragender Grund seines Zustands mithin die länger andauernde geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, aaO).
- BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere …
Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 4 StR 242/17
In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der - ohne pathologisch zu sein - in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339 mwN; Beschluss vom 22. November 2006 - 2 StR 430/06, NStZ-RR 2007, 73). - BGH, 22.11.2006 - 2 StR 430/06
Verminderte Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Unrechtseinsicht im konkreten …
Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 4 StR 242/17
In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der - ohne pathologisch zu sein - in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339 mwN; Beschluss vom 22. November 2006 - 2 StR 430/06, NStZ-RR 2007, 73). - BGH, 01.04.2014 - 2 StR 602/13
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Alkoholkonsum …
Auszug aus BGH, 08.11.2017 - 4 StR 242/17
Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt ferner dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, StV 2017, 588; vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 (Ls)), wenn tragender Grund seines Zustands mithin die länger andauernde geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, aaO).
- BGH, 30.05.2018 - 1 StR 36/18
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 1 StR 116/18, Rn. 5 und vom 8. November 2017 - 4 StR 242/17, Rn. 5, RuP 2018, 100).Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203, 204 und vom 8. November 2017 - 4 StR 242/17, RuP 2018, 100).
- BGH, 05.06.2024 - 2 StR 508/23
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: …
Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt ferner dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16, StV 2017, 588, 589 und vom 8. November 2017 - 4 StR 242/17, juris Rn. 5), wenn tragender Grund seines Zustands mithin die länger andauernde geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - 4 StR 242/17, aaO, mwN). - BGH, 04.04.2018 - 1 StR 116/18
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder sicher erheblich vermindert schuldfähig war (etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - 4 StR 242/17, Rn. 5; in NStZ-RR 2018, 12 f. nur redaktioneller Leitsatz). - BGH, 14.02.2019 - 4 StR 566/18
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Defektzustand; …
(...) cc) Daneben hätte das Landgericht auch in den Blick nehmen müssen, dass sich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbietet, wenn der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen solchen länger andauernden Defekt, sondern erst durch einen aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere von Alkohol, herbeigeführt worden ist (Senat, Beschluss vom 8. November 2017 - 4 StR 242/17 -, juris).
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