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Rechtsprechung
   BGH, 01.08.2006 - 4 StR 261/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4672
BGH, 01.08.2006 - 4 StR 261/06 (https://dejure.org/2006,4672)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 StR 261/06 (https://dejure.org/2006,4672)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2006 - 4 StR 261/06 (https://dejure.org/2006,4672)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 30 BtMG; § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 154 Abs. 2 StPO
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (mangelnde Feststellungen zum Wirkstoffgehalt; Grenzwert für THC und Kokainhydrochlorid); gerichtlicher Einstellungsbeschluss als Verfahrenshindernis

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 206 a Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung einer Gesamtfreiheitsstrafe anlässlich der Verurteilung wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat unter Berücksichtigung der Rauschgiftmenge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
    Nicht geringe Menge bei Haschisch und Kokain; "durchschnittliche Qualität" bei Haschisch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 350
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei …

    Auszug aus BGH, 01.08.2006 - 4 StR 261/06
    Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob in den genannten Fällen die Grenzwerte der nicht geringen Menge von 7, 5 g THC (vgl. BGHSt 33, 8; 42, 1) für Cannabisprodukte und 5, 0 g Kokainhydrochlorid (vgl. BGHSt 33, 133) für Kokain erreicht worden sind.

    Bei mittlerer (= durchschnittlicher) Qualität von Haschisch wird zwar regelmäßig von einem THC-Gehalt von 5 bis zu 8 % ausgegangen werden können (vgl. BGHSt 42, 1, 14;… Weber BtMG 2. Aufl. Anhang H).

  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus BGH, 01.08.2006 - 4 StR 261/06
    Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob in den genannten Fällen die Grenzwerte der nicht geringen Menge von 7, 5 g THC (vgl. BGHSt 33, 8; 42, 1) für Cannabisprodukte und 5, 0 g Kokainhydrochlorid (vgl. BGHSt 33, 133) für Kokain erreicht worden sind.
  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 685/84

    Nicht geringe Menge bei Kokain

    Auszug aus BGH, 01.08.2006 - 4 StR 261/06
    Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob in den genannten Fällen die Grenzwerte der nicht geringen Menge von 7, 5 g THC (vgl. BGHSt 33, 8; 42, 1) für Cannabisprodukte und 5, 0 g Kokainhydrochlorid (vgl. BGHSt 33, 133) für Kokain erreicht worden sind.
  • BGH, 26.07.2001 - 4 StR 110/01

    Unerlaubtes gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; …

    Auszug aus BGH, 01.08.2006 - 4 StR 261/06
    Jedoch stellt die Gesamtmenge des Wirkstoffs einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat dar (…vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8; BGH NStZ-RR 2002, 52, 53 m.w.N.).
  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 368/89

    Betäubungsmittel - Drogen - Unerlaubtes Handeltreiben - Sittenwidriges …

    Auszug aus BGH, 01.08.2006 - 4 StR 261/06
    Jedoch stellt die Gesamtmenge des Wirkstoffs einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat dar (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8; BGH NStZ-RR 2002, 52, 53 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2016 - 2 Ss 542/16

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Berücksichtigung eines …

    Auf die Frage, ob das unerlaubte Handeltreiben mit Cannabis den Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfülle, wenn der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels 185, 10 Gramm THC beträgt, hielt der BGH an seiner Rechtsprechung fest (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 3 StR 245/95 -, juris; ebenso BGH, Beschluss vom 01. August 2006 - 4 StR 261/06 -, juris).
  • BGH, 21.04.2016 - 1 StR 629/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge …

    (2) Die aus Tschechien eigenhändig eingeführte Wirkstoffmenge von 1.483,22 Gramm THC überschritt den Grenzwert für die nicht geringe Menge von 7, 5 Gramm THC (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 3 StR 245/95 und vom 1. August 2006 - 4 StR 261/06) um mehr als das 197-fache.
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2018 - 13 LB 44/17

    Abwägung; Ausweisung; Ausweisungsanlass; Ausweisungsinteresse; Berufung; …

    In keinem dieser Fälle war die Grenze zur "nicht geringen Menge" im Sinne des § 29a Abs. 1 BtMG überschritten, die für Kokain bei einer Wirkstoffmenge von 5, 0g Kokainhydrochlorid liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 1.8.2006 - 4 StR 261/06 -, NStZ-RR 2006, 350;… Urt. v. 1.2.1985 - 2 StR 685/84 -, NJW 1985, 2771).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2007 - 5 Ss 42/07

    Betäubungsmittelstrafrecht: Begriff des unerlaubten Besitzens, Beweiswürdigung

    Soweit die Strafkammer sich insoweit auf die Entscheidung 4 StR 261/06 vom 01. August 2006 bezieht, war hier ersichtlich die Feststellung von durchschnittlicher Qualität bereits anderweitig getroffen worden und es ging lediglich noch um die Abgrenzung zur nicht geringen Menge.
  • BGH, 26.05.2009 - 5 StR 146/09

    Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages (Widersprüchlichkeit der Begründung)

    Dies versteht sich schon daraus, dass insoweit andere Durchschnittswerte für die Bestimmung der Qualitätsstufen gelten (BGH NStZ-RR 2006, 350 (Haschisch); BGH StV 2004, 602 (Marihuana)).
  • LG Gießen, 18.10.2023 - 2 KLs 505 Js 18522/21
    Unter Anwendung des Zweifelssatzes dahin, dass der Angeklagte 1 ein Geschäft über eine Menge von nur einem Kilogramm zu vermitteln beabsichtigte, bezogen sich seine Umsatzbemühungen auf Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 100 g THC; darin liegt mehr als das 13-fache einer nicht geringen Menge von 7, 5 g THC (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 01.08.2006 - 4 StR 261/06, NStZ-RR 2006, 350).
  • LG Mönchengladbach, 14.07.2020 - 22 KLs 15/19
    Für Cannabisprodukte wie das hier in Rede stehende Marihuana liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei 7, 5 g THC (BGH, Beschluss vom 1. August 2006 - 4 StR 261/06 - NStZ-RR 2006, 350).
  • LG Gießen, 25.05.2022 - 7 KLs 502 Js 27118/17
    Die jeweiligen Grenzwerte für eine nicht geringe Menge von 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol(vgl. etwa BGH, Beschluss vom 01.08.2006 - 4 StR 261/06, NStZ-RR 2006, 350) und 5 Gramm Kokainhydrochlorid (BGHSt 33, 133 = NStZ 1985, 366; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2003, 23) sind damit für sich allein genommen zwar nicht überschritten.
  • KG, 15.12.2021 - 5 Ss 48/21

    Anforderungen an die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne von § 29 Abs. …

    (1) Im Hinblick darauf, dass die verkaufte (Fall 2) und zum Verkauf mitgeführte Menge (Fall 3) eines Gemisches aus Blütenständen von Cannabispflanzen ein Gewicht von 4, 672 g beziehungsweise 5, 990 g aufwies, der Grenzwert der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten indes bei 7, 5 g Tetrahydrocannabinol (THC) liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2006 - 4 StR 261/06 -, juris Rn. 2;… Maier in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG 6. Aufl., § 29a Rn. 88), ist bereits aufgrund der jeweiligen Gewichtsmenge ausgeschlossen, dass in diesen Fällen ein Handeltreiben in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorgelegen haben könnte.
  • LG Arnsberg, 03.04.2009 - 2 KLs 9/09

    Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer …

    Rn. 48 Der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt bei Cannabisprodukten 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabiol (THC) (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 350), der bei jeder der beiden Ernten deutlich überschritten worden ist.
  • LG Arnsberg, 15.01.2010 - 2 KLs 20/08

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer …

  • LG Arnsberg, 12.05.2009 - 2 KLs 14/09

    Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer …

  • LG Arnsberg, 21.09.2009 - 6 KLs 16/09

    Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer …

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