Rechtsprechung
| BGH, 23.09.2003 - 4 StR 272/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 20 StGB; § 21 StGB
Besondere Erörterungspflicht beim Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit möglicherweise beeinträchtigender Faktoren (Schuldfähigkeitsbeurteilung; Kombinationswirkung von Intelligenzminderung und Alkoholbeeinträchtigung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 21; ; StGB § 63; ; StGB § 64; ; StGB § 72 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Verminderte Schuldfähigkeit bei pathologischer Intelligenzminderung und Alkoholabhängigkeit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 20 § 21
Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit beeinträchtigender Faktoren - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (11)
- BGH, 06.05.1997 - 1 StR 17/97
Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der …
Auszug aus BGH, 23.09.2003 - 4 StR 272/03
Rn. 8 Insgesamt liegt es nach den Feststellungen nahe, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei Begehung der Tat in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt war, weil seine Fähigkeit, den Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten - im Vergleich mit der eines "Durchschnittsbürgers", also voll schuldfähigen Menschen - aufgrund seiner psychischen Verfassung in erheblichem Maße verringert war (vgl. hierzu BGH NStZ 1997, 485, 486; 2000, 469, 470 und 585 f.;… Streng in Münchener Kommentar zum StGB (2003) § 21 Rdn. 17;… Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 21 Rdn. 6, 8 jeweils m.w.N.). - BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere …
Auszug aus BGH, 23.09.2003 - 4 StR 272/03
Rn. 11 Falls eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) zur Tatzeit zweifelsfrei festzustellen sein sollte, kommt möglicherweise - neben der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - auch eine Unterbringung gemäß § 63 StGB in Betracht (vgl. hierzu BGHSt 44, 338 ff.). - BGH, 22.11.1990 - 4 StR 431/90
Rechtliche Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes - …
Auszug aus BGH, 23.09.2003 - 4 StR 272/03
Der Senat hebt ausdrücklich auch die Feststellungen zu den Trinkmengen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB zu ermöglichen (zur tatrichterlichen Bewertung von unterschiedlichen Trinkmengenangaben (s. UA 36 ff.) vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 29).
- BGH, 17.03.1994 - 4 StR 54/94
Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben
Auszug aus BGH, 23.09.2003 - 4 StR 272/03
Der Senat hebt ausdrücklich auch die Feststellungen zu den Trinkmengen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB zu ermöglichen (zur tatrichterlichen Bewertung von unterschiedlichen Trinkmengenangaben (s. UA 36 ff.) vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 29). - BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94
Hangtäter - Tatanreize - Maßregelung - Unterbringung - Psychiatrie - …
Auszug aus BGH, 23.09.2003 - 4 StR 272/03
In diesem Fall ist nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3). - BGH, 25.02.1987 - 2 StR 29/87
BAK - Schuldfähigkeit - Affektive Einengung - Gemütsverfassung - Urteil - …
Auszug aus BGH, 23.09.2003 - 4 StR 272/03
Rn. 7 3. Diese Würdigung, der sich das Landgericht ohne weitere Erörterung angeschlossen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Beim Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit möglicherweise beeinträchtigender Faktoren - hier: der Intelligenzminderung des Angeklagten in Verbindung mit seiner Alkoholabhängigkeit und einer hohen Alkoholisierung bei der Tat - bedarf die Schuldfähigkeitsbeurteilung eingehender Erörterung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 330, 331; BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5, 6, 7, 9). - BGH, 01.09.1988 - 4 StR 384/88
Tötung einer Frau mit einem Messer - Nichtigkeit eines Urteils aufgrund eines …
Auszug aus BGH, 23.09.2003 - 4 StR 272/03
Rn. 7 3. Diese Würdigung, der sich das Landgericht ohne weitere Erörterung angeschlossen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Beim Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit möglicherweise beeinträchtigender Faktoren - hier: der Intelligenzminderung des Angeklagten in Verbindung mit seiner Alkoholabhängigkeit und einer hohen Alkoholisierung bei der Tat - bedarf die Schuldfähigkeitsbeurteilung eingehender Erörterung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 330, 331; BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5, 6, 7, 9). - BGH, 14.12.1999 - 5 StR 534/99
Totschlag, Minder schwerer Fall; Verminderte Steuerungsfähigkeit
Auszug aus BGH, 23.09.2003 - 4 StR 272/03
Rn. 7 3. Diese Würdigung, der sich das Landgericht ohne weitere Erörterung angeschlossen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Beim Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit möglicherweise beeinträchtigender Faktoren - hier: der Intelligenzminderung des Angeklagten in Verbindung mit seiner Alkoholabhängigkeit und einer hohen Alkoholisierung bei der Tat - bedarf die Schuldfähigkeitsbeurteilung eingehender Erörterung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 330, 331;… BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5, 6, 7, 9). - BGH, 12.07.1988 - 4 StR 274/88
Verminderte Schuldfähigkeit - Haschischkonsum - Diabetes
Auszug aus BGH, 23.09.2003 - 4 StR 272/03
Rn. 7 3. Diese Würdigung, der sich das Landgericht ohne weitere Erörterung angeschlossen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Beim Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit möglicherweise beeinträchtigender Faktoren - hier: der Intelligenzminderung des Angeklagten in Verbindung mit seiner Alkoholabhängigkeit und einer hohen Alkoholisierung bei der Tat - bedarf die Schuldfähigkeitsbeurteilung eingehender Erörterung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 330, 331; BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5, 6, 7, 9). - BGH, 21.04.1988 - 4 StR 116/88
Erfordernis der Erörterung einer möglichen Erhöhung des Wirkung des genossenen …
Auszug aus BGH, 23.09.2003 - 4 StR 272/03
Rn. 7 3. Diese Würdigung, der sich das Landgericht ohne weitere Erörterung angeschlossen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Beim Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit möglicherweise beeinträchtigender Faktoren - hier: der Intelligenzminderung des Angeklagten in Verbindung mit seiner Alkoholabhängigkeit und einer hohen Alkoholisierung bei der Tat - bedarf die Schuldfähigkeitsbeurteilung eingehender Erörterung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 330, 331; BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5, 6, 7, 9). - BGH, 14.10.1987 - 2 StR 511/87
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit beim Zusammenwirken einer …
- BGH, 13.03.2019 - 1 StR 424/18
Erpresserischer Menschenraub (Begriff des Sich-Bemächtigens: physische Herrschaft …
Überdies fehlt es an der Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Kombination von Intelligenzminderung und Spielsucht auf das Hemmungsvermögen in rechtlich relevanter Weise auswirkte, mithin ob die Minderbegabung den Angeklagten in seiner Fähigkeit beeinträchtigte, seine Spielsucht vor Begehung der Taten zu beherrschen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2013 - 2 StR 321/13, juris Rn. 6 und vom 23. September 2003 - 4 StR 272/03, StraFo 2004, 19, 20). - BGH, 06.12.2023 - 5 StR 372/23
Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit …
Insoweit gilt: Beim Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit möglicherweise beeinträchtigender Faktoren - hier die leichte Intelligenzminderung und hohe Alkoholisierung bei bestehender Alkoholkonsumstörung - bedarf die Schuldfähigkeitsbeurteilung eingehender Erörterung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - 4 StR 272/03). - LG Gießen, 17.03.2020 - 2 KLs 401 Js 27674/19
Einbruchdiebstahl
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB liegt dann vor, wenn aufgrund eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB die Fähigkeit des Täters, den Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten, auf Grund seiner psychischen Verfassung im Vergleich mit der eines "Durchschnittsbürgers", also voll schuldfähigen Menschen, in erheblichem Maße verringert ist (BGH Beschl. v. 23.9.2003 - 4 StR 272/03, BeckRS 2003, 09177, beck-online).
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