Rechtsprechung
| BGH, 01.08.2017 - 4 StR 275/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§§ 460, 462 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verweisung in das Beschlussverfahren; Wegfall einer Einzelstrafe durch Einstellung im Revisionsverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 154 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1b S. 1
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verweisung in das Beschlussverfahren; Wegfall einer Einzelstrafe durch Einstellung im Revisionsverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.03.2014 - 4 StR 537/13
Aufhebung einer Einzelstrafe bei Aufrechterhaltung des Gesamtstrafausspruchs
Auszug aus BGH, 01.08.2017 - 4 StR 275/17
Eine Verweisung in das Beschlussverfahren kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Einstellung in Wegfall kommt und nur deshalb über die 1 2 3 4 Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222).
- BGH, 06.12.2017 - 4 StR 395/17
Konkurrenzen (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; …
Eine Verweisung in das Beschlussverfahren kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Einstellung in Wegfall kommt und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2017 - 4 StR 275/17, Rn. 4; vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222 (Ls. - BGH, 05.02.2020 - 5 StR 532/19
Teileinstellung aus verfahrensökonomischen Gründen
H. macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2017 - 4 StR 275/17, Rn. 4; vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222 (Ls)). - BGH, 09.08.2018 - 3 StR 291/18
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Vollstreckungsverfahren
Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden; denn wegen der bestehen bleibenden Einzelstrafen zu den Fällen II. Taten 1 und 3 der Urteilsgründe steht fest, dass in jedem Fall eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§§ 53, 54 StGB; siehe dazu nur BGH, Beschluss vom 1. August 2017 - 4 StR 275/17, juris Rn. 4).
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