Rechtsprechung
| BGH, 30.11.2006 - 4 StR 278/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 55 Abs. 1 StGB; § 354 Abs. 1 b StPO
Gesamtstrafenbildung (fehlerhafte Einbeziehung einer Strafe: Wegfall der Aussetzung zur Bewährung; Korrektur durch das Revisionsgericht) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 460; ; StPO § 462; ; StPO § 354 Abs. 1 b; ; StPO § 462 a Abs. 3
- Wolters Kluwer
Strafzumessung als Sache des Tatrichters; Fehlerhaftigkeit einer Gesamtstrafenbildung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2007, 1150 (Ls.)
- NStZ-RR 2007, 107
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.03.2006 - 4 StR 536/05
Verabreichung einer tödlichen Dosis Kochsalz an ein Kleinkind - Verurteilung …
Auszug aus BGH, 30.11.2006 - 4 StR 278/06
Diese Vorschrift findet nicht nur bei den Angeklagten beschwerenden, sondern auch bei ihn begünstigenden, auf Revision der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigenden Rechtsfehlern Anwendung (vgl. zu Absatz 1 a der Vorschrift Senatsurteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05). - BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86
Fehlen von Strafmilderungsgründen
Auszug aus BGH, 30.11.2006 - 4 StR 278/06
Rn. 10 Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die tatrichterliche Strafzumessung Rechtsfehler enthält, insbesondere wenn sie lückenhaft oder widersprüchlich ist oder sie gegen anerkannte Strafzwecke verstößt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 345, 349 f.). - BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04
Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO …
- BGH, 20.04.1989 - 4 StR 87/89
Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Anordnung der Unterbringung in einer …
Auszug aus BGH, 30.11.2006 - 4 StR 278/06
Rn. 12 Der dem zugrunde liegende Rechtsfehler ist zwar bereits auf die Revision dieses Angeklagten zu berücksichtigen und deshalb insoweit unbeschadet der Regelung des § 301 StPO kein Erfolg der Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9 a.E.).
- BGH, 02.11.2022 - 6 StR 435/22
Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung (konkurrenzrechtliche …
Der Angeklagte ist hier aber durch die Gesamtstrafenbildung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 497/11; Urteil vom 30. November 2006 - 4 StR 278/06, NStZ-RR 2007, 107). - BGH, 06.03.2012 - 1 StR 530/11
Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (keine Annahme der fiktiven Vollstreckung einer …
Die Vorschrift findet nicht nur bei den Angeklagten beschwerenden, sondern auch - auf die Revision der Staatsanwaltschaft - bei ihn begünstigenden Rechtsfehlern Anwendung (BGH, Urteil vom 30. November 2006 - 4 StR 278/06 -, Rn. 9). - BGH, 30.05.2018 - 3 StR 97/18
Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung in zweiter Linie; …
Das Urteil beruht auch auf dem Rechtsfehler, da in den Fällen der aufgrund Zäsurwirkung anderweitig in Betracht kommenden Einbeziehungen jeweils Gesamtgeldstrafen zu bilden gewesen wären, wohingegen die Strafkammer vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hat, die auch nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (BGH NStZ-RR 2007, 107).
- BGH, 12.09.2013 - 4 StR 228/13
Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe (Einbeziehung einer vorherigen …
Er hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2006 - 4 StR 278/06, NStZ-RR 2007, 107). - OLG Saarbrücken, 13.12.2007 - Ss 67/07 Rn. 17 c) Durch die danach fehlerhaft gebildete Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil ist der Angeklagte vorliegend - ausnahmsweise (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 107) - auch beschwert, denn mit dem Urteil ist ihm zugleich die Strafaussetzung bezüglich einer höheren als der im Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 31.7.2006 erkannten Strafe versagt worden (bzgl. einer Strafe von einem Jahr vier Monate statt einer von einem Jahr).
- OLG Brandenburg, 10.12.2007 - 1 Ss 83/07
Gesamtstrafenbildung: Absehen von einer Gesamtstrafenbildung wegen ungeklärten …
Dazu, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren, d.h. das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit darin eine Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, und auszusprechen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren zu treffen ist (OLG Köln NStZ 2005, 164), bestand demgegenüber keine Veranlassung, weil gerade nicht feststeht, ob (überhaupt) eine - erstmalig festzusetzende oder wegen Fehlerhaftigkeit der alten neu zu bestimmende - Gesamtstrafenbildung zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 2004, 3788; NStZ-RR 2007, 107; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 81; OLG Köln NStZ 2005, 164; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 Ss 88/05 -). - OLG Schleswig, 26.01.2017 - 1 Ss 120/16 Jedoch wirkt sich die fehlerhafte Einbeziehung tatsächlich aber schon deshalb nachteilig für die Angeklagte aus, weil die Einbeziehung zum Wegfall der Aussetzung zur Bewährung hin- sichtlich der Strafe aus dem Urteil vom 28. Juli 2015 geführt hat (vgl. hierzu Urteil des BGH, 4. Strafsenat, Entscheidung vom 30. Novem- ber 2006, 4 StR 278/06, zitiert nach juris).
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