Rechtsprechung
| BGH, 12.10.2004 - 4 StR 304/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 55 StGB
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Begrenzung der neuen Gesamtstrafe durch die frühere Gesamtstrafe und die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Zulässige Höchstgrenze einer erneuten Gesamtstrafenbildung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 210
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60
Festlegung einer neuen Gesamtstrafenbildung auf Grund der Revision des …
Auszug aus BGH, 12.10.2004 - 4 StR 304/04
Rn. 5 Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die neue Gesamtstrafe die frühere Gesamtstrafe nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf (BGHSt 15, 164, 166;… vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 18 m.w.N.).
- BGH, 28.05.2009 - 5 StR 191/09
Beweisantrag (Individualisierung eines Beweismittels); Nichtbescheidung eines …
Mit Rücksicht auf eine anzunehmende fortdauernde Wirkkraft der vom Amtsgericht rechtskräftig verhängten früheren Gesamtstrafe darf das neue Tatgericht die Summe aus dieser jetzt aufzulösenden Gesamtfreiheitsstrafe und der hier einzubeziehenden Einzelfreiheitsstrafe (zwei Jahre und drei Monate) nicht überschreiten (vgl. BGHSt 15, 164, 166; BGH NStZ 2005, 210;… Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 18;… Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 31). - BGH, 09.06.2016 - 2 StR 572/15
Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Bemessung der Freiheitsstrafe über 1 Jahr in …
Die Strafkammer hatte aus der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und den im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB einzubeziehenden Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Schleiden vom 21. August 2013 und des Landgerichts Aachen vom 26. September 2013 unter Auflösung der in diesen Urteilen gebildeten Gesamtstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) die ursprünglich im ersten Durchgang verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (zwei Jahren und sechs Monate) abzüglich der irrig in die Gesamtstrafe einbezogenen und bereits vollstreckten Strafen von jeweils zwei Monaten aus den Urteilen des Amtsgerichts Schleiden vom 4. Mai 2011 und vom 8. September 2011 nicht überschreiten durfte; wegen des Erfordernisses, nunmehr die durch Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 21. August 2013 verhängte Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen aufzulösen und deren Einzelstrafen in die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen, durfte die neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monate und zwei Wochen daher nicht übersteigen (BGHSt 15, 164; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 304/04, NStZ 2005, 210). - BGH, 12.02.2014 - 1 StR 601/13
Nachträglich gebildete Gesamtstrafe (Höhe einer Gesamtfreiheitsstrafe; Anrechnung …
Eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe darf indes nicht höher sein als die Summe aus der alten Gesamtfreiheitsstrafe und der hinzukommenden Einzelstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1960 - 2 StR 406/60, BGHSt 15, 164, 166; Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 304/04, NStZ 2005, 210).
- OLG Brandenburg, 23.06.2008 - 1 Ss 41/08
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Berücksichtigung eines Härteausgleichs bei …
Nach allgemeiner Ansicht wirkt nämlich eine frühere Gesamtstrafe insoweit fort, als die neue Gesamtstrafe nicht niedriger sein darf als die alte (…RGSt 6, S. 285;… RGSt 33, S. 302;… BGHSt 7, S. 183;… Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 55 Rdnr. 6, Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben, StGB 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 40) und sie andererseits die alte Gesamtstrafe, vermehrt um die neuen Einzelstrafen, nicht übersteigen darf (…RGSt 48, S. 277;… BGHSt 8, S. 203;… BGHSt 9, S. 383;… BGHSt 15, S. 164; BGH NStZ 2005, S. 210).Rn. 10 Unter der Prämisse, dass bei Neubildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB die neue Gesamtstrafe die früheren Gesamtstrafen nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf (…RGSt 48, S. 277;… BGHSt 8, S. 203;… BGHSt 9, S. 383; siehe auch BGH Beschl. v. 12.10.2004, 4 StR 304/04, in: juris;… Beschl. v. 31.08.1060, 2 StR 406/60 = BGHSt 15, S. 164, 166;… Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 18 m.w.N.) ergibt sich folgende Höchststrafe: Gesamtstrafe AG Luckenwalde vom 26. September 2005: 3 Monaten 1 Woche Freiheitsstrafe (Umrechnung 100 Tagessätze gem. § 43 S. 1 StGB), Gesamtstrafe AG Berlin Tiergarten vom 24. Februar 2006: 3 Monate Freiheitsstrafe; 6 Einzelstrafen zu je 2 Monate Freiheitsstrafe.
- BGH, 26.11.2025 - 6 StR 242/25
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher …
Dies ist rechtsfehlerhaft, weil eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nicht höher sein darf als die Summe aus der alten Gesamtfreiheitsstrafe und den hinzukommenden Einzelstrafen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1960 - 2 StR 406/60, BGHSt 15, 164, 166; Beschlüsse vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 304/04, NStZ 2005, 210;… vom 12. Februar 2014 - 1 StR 601/13, Rn. 2;… Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1252). - LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer im Rahmen einer Verwarnung …
Rn. 12 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde bisher insofern lediglich, zurückgehend auf eine Entscheidung des Reichsgerichts ( RGSt 48, 277 ), wiederholt ausgeführt, dass bei Auflösung einer früheren Gesamtstrafe die neue Gesamtstrafe die frühere Gesamtstrafe nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstrafen übersteigen darf ( BGHSt 15, 164; BGH NStZ 2005, 210 ).
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