Rechtsprechung
| BGH, 26.08.2008 - 4 StR 373/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 1 StGB; § 184f Nr. 1 StGB; § 15 StGB; § 240 StGB
Begriff der sexuellen Handlung (Bewusstsein des Täters); Nötigung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 184 f Nr. 1
- Wolters Kluwer
Subjektives Element des Tatbestandsmerkmals der sexuellen Handlung i.S. des Tatbestands der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 i.V.m. § 184 f Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Strafbarkeit des Einführens eines Fingers in die Vagina des Opfers durch den Täter i.R. ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 184f Nr. 1 § 177
Subjektive Seite einer sexuellen Handlung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2009, 29
- NStZ-RR 2011, 101
- StV 2009, 467
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.12.2007 - 4 StR 459/07
"Happy Slapping" durch sexuelle Handlungen an Minderjährigen
Auszug aus BGH, 26.08.2008 - 4 StR 373/08
Rn. 3 Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 i.V.m. § 184 f Nr. 1 StGB immer dann vorliegt, wenn die Handlung objektiv, also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist; ist das der Fall, kommt es auf die Motivation des Täters nicht an, auch eine sexuelle Absicht muss nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07 m.w.N.). - BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04
Urteil wegen der Tötung einer Erzieherin des Jugendheims in Rodalben …
Auszug aus BGH, 26.08.2008 - 4 StR 373/08
Rn. 7 4. Für den beim Landgericht am 4. August 2008 eingegangenen Antrag vom 31. Juli 2008, dem Angeklagten Rechtsanwalt Dr. G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (…vgl. KK-Kuckein StPO 5. Aufl. § 350 Rdn. 11 m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 506/04;… Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 141 Rdn. 6 jeweils m.w.N.).
- BGH, 03.12.2014 - 4 StR 342/14
Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften (Begriff der …
Voraussetzung ist aber, dass die von dem Kind eingenommene Körperposition objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08, NStZ 2009, 29; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340 mwN). - OLG Hamm, 10.03.2016 - 3 RVs 22/16
Kinderpornographische Schrift; Posieren des Kindes; Sexualbezug
Das Amtsgericht hat erkennbar nicht bedacht, dass nicht bereits die Aufnahme eines nackten Körpers oder des Geschlechtsteils eines Kindes Kinderpornografie i.S.v. § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 31.10.2008 darstellt; vielmehr ist für die Annahme sexueller Handlungen von oder an Kindern im Sinne eines hier möglicherweise vorliegenden Posierens in sexualbetonter Körperhaltung erforderlich, dass die von dem Kind eingenommene Körperposition objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (BGH, Beschluss vom 03.12.2014 - 4 StR 342/14; BGH, Beschluss vom 26.08.2008 - 4 StR 373/08 und BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - 4 StR 459/07, alle juris; vgl. auch BGH StV 2015, 471;… StV 2014, 416 und StV 2014, 736 sowie BT-Drucks. 16/9646, S. 2, S. 17). - LG Osnabrück, 12.02.2014 - 10 Qs 4/14
Zulässigkeit einer "einvernehmlichen Umbeiordnung" im strafgerichtlichen …
Nachdem die Kammer den - als Beiordnungsgesuch anzusehenden - Antrag vom 7. August 2013 durch den angefochtenen Beschluss nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist abgelehnt hat, ist der Senat im hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahren - erstinstanzlich bleibt weiterhin der Kammervorsitzende zuständig (BGH, Beschluss vom 26.08.2008, 4 StR 373/08, juris, Rn. 7;… Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 141 Rn. 6) - gemäß § 140 Abs. 2 StPO zur Beiordnung berufen.
- LG Essen, 18.05.2015 - 32 KLs 8/15
Sexueller Missbrauch, Sicherungsverwahrung
Voraussetzung ist aber, dass die von dem Kind eingenommene Körperposition objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08, NStZ 2009, 29; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340 mwN). - TDG Süd, 22.07.2020 - S 7 VL 7/19
Beschwerde, Hauptverhandlung, Berufung, Wiedereinsetzung, Rechtsbehelfsbelehrung, …
Voraussetzung ist aber, dass die von dem Kind eingenommene Körperposition objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08, NStZ 2009, 29; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340 mwN). - BGH, 29.10.2008 - 2 StR 370/08
Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Beiordnungsantrag …
Für den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisionshautpverhandlung (…vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff. m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, Beschl. vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08;… Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 6 m.w.N.). - BGH, 21.11.2017 - 1 StR 450/17
Bestellung eines Pflichtverteidigers (Zuständigkeit für den Antrag)
Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht, da Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger des Angeklagten die Revision umfassend begründet hat (BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08, NStZ 2009, 29). - BGH, 18.05.2011 - 1 StR 687/10
Für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Pflichtverteidiger
Eine gesonderte Verbescheidung des gestellten Antrags durch das Revisionsgericht ist nicht erforderlich, zumal - was ebenfalls als bekannt vorausgesetzt werden darf - für den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens einen Pflichtverteidiger beizuordnen, grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 352/96;… Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 141 Rn. 6 mwN).
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