Rechtsprechung
| BGH, 03.03.2022 - 4 StR 379/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 24 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; Art. 6 EMRK
Besorgnis der Befangenheit (moralische Mitschuld); Beweiswürdigung (tatgerichtliche Wertung: Teilgeständnis) - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Richterablehnung im Strafverfahren: Befangenheit durch Vorbefassung nach Verfahrensabtrennung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 24 Abs 2 StPO, § 338 Nr 3 StPO, Art 6 MRK
Richterablehnung im Strafverfahren: Befangenheit durch Vorbefassung nach Verfahrensabtrennung - Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StPO: Wie zweckmäßig sind moralische Bewertungen?
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 30.04.2021 - 7 Ks 13/20
- BGH, 03.03.2022 - 4 StR 379/21
Papierfundstellen
- NStZ 2022, 634
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
Meng ./. Deutschland - Konventionsverletzung durch Beteiligung eines nicht …
Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 4 StR 379/21
Die Zurückweisung des auf Äußerungen des Vorsitzenden im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung gegenüber der Mitangeklagten nach Abtrennung der bis dahin gegen sie und den Angeklagten gemeinsam geführten Hauptverhandlung gestützten Befangenheitsantrags des Angeklagten begegnet auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947, keinen Bedenken.Die mündliche Urteilsbegründung enthielt schließlich - anders als das schriftliche Urteil in der Fallkonstellation, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 zugrunde lag - keine nähere Feststellung oder Würdigung des dem Angeklagten zur Last liegenden Tötungsverbrechens zum Nachteil seines Sohnes.
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