Rechtsprechung
| BGH, 06.11.2024 - 4 StR 383/24 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 203 StPO
Konkludenter Eröffnungsbeschluss (Fehlen eines schriftlichen Eröffnungsbeschlusses: Haftentscheidung) - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Eröffnung eines Hauptverfahrens ohne Vorliegen eines schriftlichen Beschlusses
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 203 StPO
Eröffnung eines Hauptverfahrens ohne Vorliegen eines schriftlichen Beschlusses - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Verwerfung der Revision
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StPO: Wenn der Eröffnungsbeschluss fehlt: Reichen "Ersatzentscheidungen"?
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Eröffnung eines Hauptverfahrens ohne Vorliegen eines schriftlichen Beschlusses
Verfahrensgang
- LG Siegen, 12.03.2024 - 21 KLs 31/23
- LG Siegen, 12.03.2024 - 44 Js 201/23
- BGH, 06.11.2024 - 4 StR 383/24
Papierfundstellen
- NStZ 2025, 250
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.08.2020 - 3 StR 194/20
Entscheidung über die Eröffnung bei verbundenen Strafsachen (Entscheidung über …
Auszug aus BGH, 06.11.2024 - 4 StR 383/24
Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 194/20 mwN; zum Erfordernis der schriftlichen Niederlegung BGH…, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 StR 199/17 Rn. 6).Ob diese Wirkung bereits dem auf die angeklagten, insbesondere auf sämtliche letztlich verurteilungsgegenständlichen Taten bezogenen Haftbefehl der Strafkammer vom 17. Oktober 2023 zukam, erscheint zweifelhaft, weil dieser zwar auch auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt und somit der Sicherung des Strafverfahrens insgesamt zu dienen bestimmt war, einen eindeutigen Bezug auf das vor der Strafkammer durchzuführende Hauptverfahren aber nicht erkennen ließ (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 194/20 (Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO);… Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97, juris Rn. 8 (Haftbefehl nach § 114 StPO und Besetzungsbeschluss nach § 76 Abs. 2 GVG)).
- BGH, 16.08.2017 - 2 StR 199/17
Eröffnungsbeschluss (hinreichend klare schriftliche Niederlegung des Beschlusses …
Auszug aus BGH, 06.11.2024 - 4 StR 383/24
Zur Eröffnung des Hauptverfahrens genügt jedoch die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 194/20 mwN; zum Erfordernis der schriftlichen Niederlegung BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 StR 199/17 Rn. 6). - BGH, 05.02.1998 - 4 StR 606/97
Anforderungen an einen Verbindungsbeschluss - Verwertbarkeit von …
Auszug aus BGH, 06.11.2024 - 4 StR 383/24
Ob diese Wirkung bereits dem auf die angeklagten, insbesondere auf sämtliche letztlich verurteilungsgegenständlichen Taten bezogenen Haftbefehl der Strafkammer vom 17. Oktober 2023 zukam, erscheint zweifelhaft, weil dieser zwar auch auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt und somit der Sicherung des Strafverfahrens insgesamt zu dienen bestimmt war, einen eindeutigen Bezug auf das vor der Strafkammer durchzuführende Hauptverfahren aber nicht erkennen ließ (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 194/20 (Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO); Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97, juris Rn. 8 (Haftbefehl nach § 114 StPO und Besetzungsbeschluss nach § 76 Abs. 2 GVG)).
- BayObLG, 04.08.2025 - 203 StRR 276/25
Eröffnung des Hauptverfahrens durch Verbindungsbeschluss
Rn. 5 a. Grundsätzlich hat das Gericht aus Gründen der Rechtsklarheit nach §§ 203, 207 StPO ausdrücklich und schriftlich über die Eröffnung hinsichtlich jeder einzelnen Anklage zu entscheiden; im Einzelfall kann jedoch zur Eröffnung des Hauptverfahrens die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, genügen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 - 4 StR 383/24 -, juris; BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 194/20 -, juris; BGH…, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 StR 199/17 -, juris Rn. 6 m.w.N.;… Wenske in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 207 Rn. 26-27;… Schneider in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 207 Rn. 17;… Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 207 Rn. 54).
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