Rechtsprechung
| BGH, 17.11.2025 - 4 StR 385/25 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 52 StGB; § 53 StGB; § 184b StGB; § 184c StGB
Konkurrenzen (Besitz und Drittbesitzverschaffung kinder- und jugendpornographischer Inhalte: bereits bei früheren Taten vorhandener Gesamtbestand an Inhalten, Verklammerung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 52 StGB, § 154a StPO, § 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB, § 53 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Schuldspruch wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer und Besitz jugendpornographischer Inhalte - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Essen, 07.03.2025 - 64 KLs 38/24
- BGH, 17.11.2025 - 4 StR 385/25
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.01.2025 - 3 StR 351/24
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (Abgrenzung der …
Auszug aus BGH, 17.11.2025 - 4 StR 385/25
Denn es genügt bereits, dass jedenfalls einige der an diesem Tag vom Angeklagten besessenen Dateien bereits bei Begehung der Taten 1 und 2 bei ihm vorhanden waren (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - 3 StR 351/24 Rn. 16).Zwischen den beiden Drittbesitzverschaffungen (Taten 1 und 2) hat die vom Landgericht angenommene materiellrechtliche Tatmehrheit (§ 53 StGB) hingegen Bestand, denn die Besitztatbestände hinsichtlich der kinder- und jugendpornographischen Inhalte bleiben in ihrem Unrechtsgehalt so weit hinter dem jeweils verwirklichten Drittbesitzverschaffungsdelikt zurück, dass sie nicht die Kraft haben, beide Taten zu einer Einheit zu verklammern (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - 3 StR 351/24 Rn. 19 mwN).
- BGH, 31.05.2022 - 1 StR 133/22
Einstellung der bei dem sexuellen Missbrauch der zehnjährigen Tochter …
- BGH, 09.08.1983 - 5 StR 319/83
Klammerwirkung - Straftatbestände - Tateinheit - Zusammenfassende Tat - …
Auszug aus BGH, 17.11.2025 - 4 StR 385/25
Dass die Strafkammer diese Dateien bei dem Schuldspruch zur Tat 3 unberücksichtigt gelassen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die verfahrensrechtliche Behandlung von Taten oder Tatteilen ist auf deren materiellrechtliches Verhältnis ohne Einfluss (vgl. zu § 154a StPO BGH, Beschluss vom 9. August 1983 - 5 StR 319/83, juris Rn. 4). - BGH, 13.08.2025 - 4 StR 228/25
Konkurrenzen (Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten: …
Auszug aus BGH, 17.11.2025 - 4 StR 385/25
Im Hinblick darauf, dass die Taten 1 und 2 der Urteilsgründe durch die mit ihnen jeweils tateinheitlich verwirklichten Besitztatbestände einen höheren Unrechtsgehalt aufweisen als vom Landgericht bisher zugrunde gelegt, unterliegen auch die für sie verhängten Einzelstrafen der Aufhebung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 - 4 StR 228/25 Rn. 5 mwN).
- BGH, 22.04.2026 - 4 StR 225/25
Änderung des Schuldspruchs betreffend den Angeklagten u.a. des schweren sexuellen …
Da der Tatbestand des Besitzes in seinem Unwert hinter dem Drittbesitzverschaffungsdelikt zurückbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2025 - 4 StR 385/25 Rn. 7;… Urteil vom 23. Januar 2025 - 3 StR 351/24 Rn. 19 mwN), hat er auch nicht die Kraft, die Drittbesitzverschaffung und die Missbrauchstaten zu einer Einheit zu verklammern (vgl. hierzu grundlegend BGH, Beschluss vom 26. März 1982 - 2 StR 700/81, BGHSt 31, 29). - BGH, 26.02.2026 - 4 StR 434/25
Schwerer sexueller Missbrauch der dreijährigen Tochter durch den Vater als Täter; …
Hierfür ohne Belang ist der konkurrenzrechtlich unzutreffende Schuldspruch, dass im Fall III. 9. der Urteilsgründe eine tatmehrheitlich begangene Tat des Besitzes kinderpornographischer Inhalte vorliege (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 17. November 2025 - 4 StR 385/25 Rn. 6 f. mwN).
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