Rechtsprechung
| BGH, 26.03.2024 - 4 StR 426/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Berechnung der Prozesszinsen eines Adhäsionsklägers; Geltung des Verschlechterungsverbots
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 358 Abs 2 S 1 StPO, § 404 Abs 2 StPO, § 187 Abs 1 BGB, § 291 S 1 BGB
Berechnung der Prozesszinsen eines Adhäsionsklägers; Geltung des Verschlechterungsverbots - IWW
§ 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 358 Abs. 2 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 404 Abs. 2 S. 2; BGB § 291 S. 1
Anspruch eines Geschädigten auf Prozesszinsen auf den ihm zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag ab dem der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag - datenbank.nwb.de
Berechnung der Prozesszinsen eines Adhäsionsklägers; Geltung des Verschlechterungsverbots
Verfahrensgang
- LG Kassel, 09.12.2022 - 10 Ks 3650 Js 32465/21
- BGH, 10.10.2023 - 2 StR 196/23
- BGH, 26.03.2024 - 4 StR 426/23
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.10.2000 - 3 StR 426/00
Verschlechterungsverbot; Adhäsionsverfahren
Auszug aus BGH, 26.03.2024 - 4 StR 426/23
Der Senat ist indes auch bei diesem Verständnis nicht gehindert, die Zinsentscheidung aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00). - BGH, 15.01.2020 - 4 StR 431/19
Prozesszinsen (maßgeblicher Zeitpunkt); Aufhebungserstreckung
Auszug aus BGH, 26.03.2024 - 4 StR 426/23
Die Adhäsionsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen auf den ihr zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 6.000 EUR gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 4 StR 431/19 mwN). - BGH, 04.06.2014 - 4 StR 104/14
Adhäsionsverfahren: Heilung der unterlassenen rechtzeitigen Zustellung des …
Auszug aus BGH, 26.03.2024 - 4 StR 426/23
Dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem 24. Mai 2022 - mithin ab dem Tag nach der mündlichen Antragstellung in der Hauptverhandlung - für gegeben erachtet, hindert den Senat nicht an der insoweit anderslautenden Entscheidung im Beschlussweg (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 4 StR 104/14).
- BGH, 10.09.2026 - 2 StR 771/25 Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, die Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - 4 StR 426/23, ZfSch 2024, 644 Rn. 3).
- BGH, 11.02.2025 - 2 StR 618/24
Adhäsionsantrag (Prozesszinsen: Rechtshängigkeit, Verschlechterungsverbot)
Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, die Zinsentscheidung auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - 4 StR 426/23, Rn. 3).Dass der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift einen Anspruch auf Verzinsung erst ab dem 14. März 2024 nicht beanstandet hat, hindert den Senat ebenfalls nicht an einer anderslautenden Entscheidung im Beschlussweg (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2014 - 4 StR 104/14, Rn. 2, und vom 26. März 2024 - 4 StR 426/23, aaO, jew. mwN).
- BGH, 21.05.2025 - 2 StR 63/25
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz; Beiordnung einer …
Der Senat ist nicht gehindert, die Zinsentscheidung aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11, und vom 26. März 2024 - 4 StR 426/23, ZfSch 2024, 644 Rn. 3). - OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 - 10 B 5.24
Unionsrechtlicher Mindestjahresurlaub; Verfall; Mitwirkungsobliegenheiten des …
Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (…vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 - juris Rn. 21 …und vom 28. Mai 2025 - 2 WA 4.23 - juris Rn. 24;… BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18 - juris Rn. 2 und vom 26. März 2024 - 4 StR 426/23 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). - BGH, 11.03.2025 - 2 StR 80/25
Adhäsionsentscheidung (Feststellungsinteresse: konkrete Möglichkeit eines …
Der Senat ist nicht gehindert, die Zinsentscheidung aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11, und vom 26. März 2024 - 4 StR 426/23, ZfSch 2024, 644 Rn. 3).
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