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Rechtsprechung
   BGH, 17.03.2022 - 4 StR 43/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,8017
BGH, 17.03.2022 - 4 StR 43/22 (https://dejure.org/2022,8017)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2022 - 4 StR 43/22 (https://dejure.org/2022,8017)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22 (https://dejure.org/2022,8017)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 154a StPO; § 54 StGB
    Beschränkung der Verfolgung; Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung einer Verurteilung; Verschlechterungsverbot)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unerlaubte Verabreichung von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unerlaubte Verabreichung von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18

    Darstellungsmangel in den Urteilsgründen zum Gesamtstrafenbeschluss (fehlende …

    Auszug aus BGH, 17.03.2022 - 4 StR 43/22
    Den unklaren Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob der Verurteilung eine Zäsurwirkung nach den im Mai 2018 begangenen Taten zu II. 2. der Urteilsgründe zukommt - was bei einem Berufungsurteil über die Schuld- oder Straffrage zu verneinen sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7 mwN) - und ob daher zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären.
  • BGH, 17.07.2007 - 4 StR 293/07

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung; Strafrahmenwahl bei …

    Auszug aus BGH, 17.03.2022 - 4 StR 43/22
    Die mögliche Bildung einer solchen Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 293/07 Rn. 2).
  • BGH, 12.01.2016 - 3 StR 478/15

    Unterscheidung von Abgabe und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; keine Nennung …

    Auszug aus BGH, 17.03.2022 - 4 StR 43/22
    Der nachträglichen Gesamtstrafenbildung steht es als solches nicht entgegen, auch wenn hierdurch die Strafaussetzung bei der gesamtstrafenfähigen Strafe entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 478/15 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 23.04.2026 - 2 StR 102/26

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe als grundsätzlich Sache des Tatrichters

    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verbietet nicht, die vom Tatrichter versäumte Einbeziehung einer Strafe in eine Gesamtstrafe anzuordnen, selbst wenn dadurch die Strafaussetzung entfällt (…BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 3 StR 478/15, Rn. 2, und vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22, Rn. 8).

    Das neue Gesamtstrafübel darf - unter Abzug der einzubeziehenden Strafe - nicht über dem des Urteils im ersten Rechtsgang liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22, Rn. 8;… KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 331 Rn. 3 mwN).

  • BGH, 21.05.2026 - 2 StR 50/26
    Denn mit Blick auf das Verschlechterungsverbot darf das neue Gesamtstrafübel - unter Abzug der einzubeziehenden Strafe - nicht über dem des Urteils im ersten Rechtsgang liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22, Rn. 8 mwN).
  • BGH, 11.09.2024 - 4 StR 204/24

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Dies ist zu bejahen, wenn wenigstens noch über einen Teil des Strafausspruchs zu befinden war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22 Rn. 7;… Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7 mwN).

    Die dann geforderte Einbeziehung in die Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB darf auch nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22 Rn. 7).

  • BGH, 18.12.2025 - 4 StR 493/25
    Die mit Blick auf die vollständigen Feststellungen mögliche Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe darf in der vorliegenden Konstellation einer - jedenfalls nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen - versäumten Prüfung nicht dem Beschlussverfahren gemäß § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22 Rn. 7 mwN).
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