Rechtsprechung
| BGH, 17.03.2022 - 4 StR 43/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 154a StPO; § 54 StGB
Beschränkung der Verfolgung; Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung einer Verurteilung; Verschlechterungsverbot) - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Unerlaubte Verabreichung von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unerlaubte Verabreichung von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Verfahrensgang
- LG Bochum, 06.10.2021 - 36 Js 90/21
- LG Bochum, 06.10.2021 - 9 KLs 26/21
- BGH, 17.03.2022 - 4 StR 43/22
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.07.2018 - 3 StR 245/18
Darstellungsmangel in den Urteilsgründen zum Gesamtstrafenbeschluss (fehlende …
Auszug aus BGH, 17.03.2022 - 4 StR 43/22
Den unklaren Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob der Verurteilung eine Zäsurwirkung nach den im Mai 2018 begangenen Taten zu II. 2. der Urteilsgründe zukommt - was bei einem Berufungsurteil über die Schuld- oder Straffrage zu verneinen sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7 mwN) - und ob daher zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären. - BGH, 17.07.2007 - 4 StR 293/07
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung; Strafrahmenwahl bei …
Auszug aus BGH, 17.03.2022 - 4 StR 43/22
Die mögliche Bildung einer solchen Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 293/07 Rn. 2). - BGH, 12.01.2016 - 3 StR 478/15
Unterscheidung von Abgabe und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; keine Nennung …
Auszug aus BGH, 17.03.2022 - 4 StR 43/22
Der nachträglichen Gesamtstrafenbildung steht es als solches nicht entgegen, auch wenn hierdurch die Strafaussetzung bei der gesamtstrafenfähigen Strafe entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 478/15 Rn. 2 mwN).
- BGH, 23.04.2026 - 2 StR 102/26
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe als grundsätzlich Sache des Tatrichters
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verbietet nicht, die vom Tatrichter versäumte Einbeziehung einer Strafe in eine Gesamtstrafe anzuordnen, selbst wenn dadurch die Strafaussetzung entfällt (…BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 3 StR 478/15, Rn. 2, und vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22, Rn. 8).Das neue Gesamtstrafübel darf - unter Abzug der einzubeziehenden Strafe - nicht über dem des Urteils im ersten Rechtsgang liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22, Rn. 8;… KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 331 Rn. 3 mwN).
- BGH, 21.05.2026 - 2 StR 50/26 Denn mit Blick auf das Verschlechterungsverbot darf das neue Gesamtstrafübel - unter Abzug der einzubeziehenden Strafe - nicht über dem des Urteils im ersten Rechtsgang liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22, Rn. 8 mwN).
- BGH, 11.09.2024 - 4 StR 204/24
Verwerfung der Revision als unbegründet
Dies ist zu bejahen, wenn wenigstens noch über einen Teil des Strafausspruchs zu befinden war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22 Rn. 7;… Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7 mwN).Die dann geforderte Einbeziehung in die Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB darf auch nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22 Rn. 7).
- BGH, 18.12.2025 - 4 StR 493/25 Die mit Blick auf die vollständigen Feststellungen mögliche Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe darf in der vorliegenden Konstellation einer - jedenfalls nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen - versäumten Prüfung nicht dem Beschlussverfahren gemäß § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22 Rn. 7 mwN).
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