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Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2024 - 4 StR 456/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,10332
BGH, 12.03.2024 - 4 StR 456/23 (https://dejure.org/2024,10332)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2024 - 4 StR 456/23 (https://dejure.org/2024,10332)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2024 - 4 StR 456/23 (https://dejure.org/2024,10332)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 346 Abs. 2 StPO
    Antrag auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses (Antrag vor Zustellung des Verwerfungsbeschlusses)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.07.2018 - 5 StR 645/17

    Einziehung von Taterträgen (aus der Tat erlangter Vermögenswert; tatsächliches …

    Auszug aus BGH, 12.03.2024 - 4 StR 456/23
    Die Einziehungsentscheidung bedarf der Änderung dahin, dass der Angeklagte bei der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet, denn nach den Feststellungen hatten auch seine an den Tatorten jeweils anwesenden Mittäter faktische Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt (vgl. BGH…, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 2 StR 592/19 Rn. 2; Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17 Rn. 7, 11).
  • BGH, 16.05.1973 - 2 StR 497/72

    Voraussetzungen für die Festsetzung eines Strafbefehls - Anforderungen an die …

    Auszug aus BGH, 12.03.2024 - 4 StR 456/23
    Unschädlich ist insoweit, dass der Antrag vor Zustellung des Verwerfungsbeschlusses gestellt worden ist, denn statthaft ist er bereits ab Erlass der Entscheidung (…vgl. Schmitt in Meyer-Goßner, 66. Auflage, § 346 Rn. 8;… Franke in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 346 Rn. 25; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Mai 1973, BGHSt 25, 187 (Einspruch)).
  • BGH, 26.04.2023 - 4 StR 96/23

    Betrug (sukzessive Mittäterschaft; Beendigung: endgültiges Eintreten des …

    Auszug aus BGH, 12.03.2024 - 4 StR 456/23
    Der Senat hat die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Einziehungsausspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vorgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2023 - 4 StR 96/23 Rn. 7).
  • BGH, 15.11.2021 - 5 StR 90/21

    Aufhebung des Beschlusses über die Verwerfung der Revision als unzulässig

    Auszug aus BGH, 12.03.2024 - 4 StR 456/23
    Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 8. Mai 2023 umzudeuten (vgl. BGH…, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 118/21 Rn. 3; Beschluss vom 15. November 2021 - 5 StR 90/21 Rn. 2).
  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 118/21

    Rechtsfehlerhafte Verwerfung der Revision als unzulässig (Zustellung an den …

    Auszug aus BGH, 12.03.2024 - 4 StR 456/23
    Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 8. Mai 2023 umzudeuten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 118/21 Rn. 3;… Beschluss vom 15. November 2021 - 5 StR 90/21 Rn. 2).
  • BGH, 04.07.2023 - 5 StR 112/23

    Zulässiger und begründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts

    Auszug aus BGH, 12.03.2024 - 4 StR 456/23
    Mangels wirksamer Zustellung des Urteils vor Fertigstellung des Protokolls (§ 273 Abs. 4 StPO) hatte die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht zu laufen begonnen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 112/23 Rn. 6).
  • BGH, 21.01.2020 - 2 StR 592/19

    Korrektur der Einziehungsentscheidung hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 12.03.2024 - 4 StR 456/23
    Die Einziehungsentscheidung bedarf der Änderung dahin, dass der Angeklagte bei der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet, denn nach den Feststellungen hatten auch seine an den Tatorten jeweils anwesenden Mittäter faktische Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 2 StR 592/19 Rn. 2;… Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17 Rn. 7, 11).
  • BGH, 14.08.2024 - 4 StR 232/24

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 18. März 2024 umzudeuten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 - 4 StR 456/23 Rn. 2;… Beschluss vom 15. November 2021 - 5 StR 90/21 Rn. 2;… Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 118/21 Rn. 3).
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