Rechtsprechung
| BGH, 08.11.2011 - 4 StR 472/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO
Strafzumessung bei Betäubungsmittelhandel (Wirkstoffmenge; Rechtsgut der Gesundheit der Allgemeinheit); Darlegungsanforderungen bei der Verfahrensrüge (unzureichende Bezugnahme auf das Hauptverhandlungsprotokoll; Verständigung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Gewicht des Angriffs durch unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf das geschützte Rechtsgut der Gesundheit als bestimmender Strafzumessungsgrund
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; StPO § 267 Abs. 3 S. 2
Gewicht des Angriffs durch unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf das geschützte Rechtsgut der Gesundheit als bestimmender Strafzumessungsgrund - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Verfahrensrüge ist schon schwer - und manchmal unverständlich
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 167
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.11.1989 - 3 StR 368/89
Betäubungsmittel - Drogen - Unerlaubtes Handeltreiben - Sittenwidriges …
Auszug aus BGH, 08.11.2011 - 4 StR 472/11
Im Hinblick auf das durch die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes geschützte Rechtsgut der Gesundheit der Allgemeinheit kommt in Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) der Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge für die Beurteilung der Schwere der Tat und für die Strafzumessung wesentliche Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 368/89, NJW 1990, 846, Tz. 6).
- LG Hamburg, 15.07.2021 - 632 KLs 8/21
Verwertbarkeit von WhatsApp-Chat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten im …
Je mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein, wenn das gesetzgeberische Anliegen nicht unterlaufen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998, Az.: 3 StR 531/98; BGH, Beschluss vom 08.11.2011, Az.: 4 StR 472/11). - OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 3d A 1662/12
Begehung eines Dienstvergehens eines Beamten durch die außerhalb des Dienstes …
Rn. 119 Vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 472/11 -, juris Rn. 6. - LG Hamburg, 16.01.2024 - 632 KLs 10/23
Akteneinsicht in Strafsachen: Beschränkung der Verteidigung durch …
Rn. 533 Je mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein, wenn das gesetzgeberische Anliegen nicht unterlaufen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998, Az.: 3 StR 531/98; BGH, Beschluss vom 08. November 2011, Az.: 4 StR 472/11).
- LG Bielefeld, 24.02.2025 - 24 KLs 7/24 Je mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein, wenn das gesetzgeberische Anliegen nicht unterlaufen werden soll (vgl. BGH, Urteil v. 23.12.1998, Az. 3 StR 531/98; BGH, Beschl. v. 08.11.2011, Az. 4 StR 472/11).
- LG Bielefeld, 17.12.2024 - 24 KLs 9/24 Je mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein, wenn das gesetzgeberische Anliegen nicht unterlaufen werden soll (vgl. BGH, Urteil v. 23.12.1998, Az. 3 StR 531/98; BGH, Beschl. v. 08.11.2011, Az. 4 StR 472/11).
- LG Hof, 19.01.2022 - 4 KLs 4230 Js 10568/21
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Rn. 92 Bei Abwägung all dieser Umstände, in Ansehung des gesamten Tatbildes und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das Gewicht des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut (Gesundheit der Allgemeinheit) gerade in dem Vielfachen des Grenzwertes der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels ausdrückt und daher regelmäßig einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt bei Betäubungsmittelstraftaten darstellt (…Schäfer/Sander/Gemmeren: Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 1801; BGH Beschl. v. 08.11.2011 - 4 StR 472/11, BeckRS 2012, 1452), ist die gegenständliche Tat bei einer wertenden Gesamtbetrachtung zur Überzeugung der Kammer nicht als, minder schwer einzuschätzen.
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