Rechtsprechung
| BGH, 21.12.2000 - 4 StR 530/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 302 StPO
Wirksamer Rechtsmittelverzicht - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Gesamtfreiheitsstrafe - Anordnung einer Maßregel - Rechtsmittelbelehrung - Urteilsverkündung - Rechtsmittelverzicht - Prozeßhandlung - Wiedereinsetzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 44, § 302 Abs. 1
Keine Wiedereinsetzung nach Rechtsmittelverzicht - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.11.1983 - 4 StR 681/83
Wirksamkeit eines im Protokoll vermerkten Rechtsmittelverzichts bei fehlender …
Auszug aus BGH, 21.12.2000 - 4 StR 530/00
Rn. 4 Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge und schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.). - BGH, 06.05.1999 - 4 StR 79/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsmittelverzicht
Auszug aus BGH, 21.12.2000 - 4 StR 530/00
Rn. 3 Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.).
- BGH, 07.06.2001 - 4 StR 149/01
Wirksamer Rechtsmittelverzicht
Rn. 7 bb) Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526; Senatsbeschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 530/00). - BGH, 07.06.2001 - 4 StR 156/01
Verwerfung der Revision als unzulässig, infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts
Rn. 10 cc) Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181: 1999, 258, 259; 1999, 526; Senatsbeschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 530/00).
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