Rechtsprechung
| BGH, 09.04.2002 - 4 StR 561/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 33a StPO; § 44 StPO; Vor § 1 StPO
Gegenvorstellung; Nachverfahren; Abänderung eines Beschlusses; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Gegenvorstellung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Revisionsbegründung - Verwerfungsbeschluß - Nachverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Unabänderlichkeit des Beschlusses - datenbank.nwb.de
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen …
Auszug aus BGH, 09.04.2002 - 4 StR 561/01
Im übrigen kann ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.).
- BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03
Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Begründung eines …
Rn. 3 Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (…vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01). - BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02
Zurückweisung eine Antrags des Angeklagten; Nachträgliche Gewährung rechtlichen …
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (…vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
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