Rechtsprechung
| BGH, 14.02.2006 - 4 StR 6/06 (1) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 54 StGB; § 337 StPO
Strafzumessungsfehler; Beruhen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; WaffG § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)
- Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision mangels Rechtsfehlers
- Wolters Kluwer
Teilweise Einstellung eines Verfahrens auf Antrag des Generalbundesanwalts; Wegfall einer für ein Waffendelikt verhängten Einzelstrafe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 25.09.2014 - 4 StR 69/14
Teilweise Verfahrenseinstellung (Einstellungsbeschluss: Bestimmtheit, Parallele …
Liegt einem Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO die unzutreffende Annahme mehrerer selbständiger prozessualer Taten zugrunde, kann etwa bei einem sich aus den Gesamtumständen ergebenden offensichtlichen Irrtum/Versehen des Gerichts eine Umdeutung einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 4 StR 6/06;… Beschluss vom 23. März 2005 - 2 StR 11/05, juris, Rn. 5; vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2005 - 2 StR 405/04, NStZ 2006, 455; vgl. aber Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 339/13, NStZ 2014, 46 m. Anm. Allgayer). - BGH, 09.01.2025 - 3 StR 340/24
Teileinstellung bei mehreren Taten (irrtümliche Einstellung); Beschränkung der …
Der formal auf § 154 Abs. 2 StPO abstellende Beschluss der Strafkammer, mit dem die Unterfälle 17c bis 17h der Urteilsgründe "eingestellt" worden sind, mit dem aber - wohl in der rechtlichen Bewertung der Unterfälle als eigenständige prozessuale Taten trotz materiellrechtlicher Tateinheit - ersichtlich allenfalls die genannten Unterfälle aus der Verfolgung herausgenommen werden sollten, ist daher entsprechend dem tatsächlich Gewollten insofern als ein - statthafter - Beschränkungsbeschluss nach § 154a Abs. 2 StPO zu behandeln (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 16; vom 14. Februar 2006 - 4 StR 6/06, juris;… vom 23. März 2005 - 2 StR 11/05, juris Rn. 5; Allgayer, NStZ 2014, 48).
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