Rechtsprechung
| BGH, 06.06.2023 - 4 StR 85/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Handeltreiben: Überweisung von Geld, Ermöglichung des Transports des Betäubungsmittels nach Deutschland, Scheinangebot) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vollendung des Handeltreibens bei Geldüberweisung zwecks Betäubungsmitteltransport
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vollendung des Handeltreibens bei Geldüberweisung zwecks Betäubungsmitteltransport - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 354 Abs. 1 StPO, § 358 StPO, § 265 StPO
- Wolters Kluwer
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - datenbank.nwb.de
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vollendung des Handeltreibens bei Geldüberweisung zwecks Betäubungsmitteltransport
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 13.09.2022 - 34 KLs 16/22
- BGH, 06.06.2023 - 4 StR 85/23
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2023, 250
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17
Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit; …
Auszug aus BGH, 06.06.2023 - 4 StR 85/23
Der Begriff des Handeltreibens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen und erfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 7 mwN). - BGH, 14.12.2022 - 1 StR 371/22
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des Handeltreibens)
Auszug aus BGH, 06.06.2023 - 4 StR 85/23
Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 1 StR 371/22 Rn. 5 mwN); auch § 265 StPO steht ihr nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. - BGH, 11.04.2023 - 5 StR 71/23
Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer …
Auszug aus BGH, 06.06.2023 - 4 StR 85/23
Der Senat ändert den Schuldspruch daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab und lässt auch die überflüssige Bezeichnung der jeweiligen Tathandlungen als "unerlaubt" entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 - 5 StR 71/23 Rn. 3 mwN). - BGH, 09.06.2020 - 3 StR 417/19
Konkurrenzrechtliche Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln …
Auszug aus BGH, 06.06.2023 - 4 StR 85/23
Darauf, ob das dem Angeklagten von seinem Bekannten im Gegenzug zu der erbetenen Zahlung unterbreitete Angebot, das Kokain gemeinsam zu veräußern, ernstgemeint oder nur zum Schein unterbreitet worden war, kommt es rechtlich nicht an (vgl. zu Scheinangeboten von Käuferseite BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 3 StR 417/19, NStZ 2021, 52 Rn. 6 mwN).
- BGH, 12.09.2023 - 4 StR 269/23
Sexuelle Nötigung (Abgrenzung zur sexuellen Belästigung: Gewalt; …
Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 85/23 Rn. 5 mwN). - BayObLG, 09.01.2024 - 202 StRR 98/23
Anfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153 Abs. 2 StPO
Das Landgericht hätte aber aufgrund seiner Kognitionspflicht den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens, das weiterhin im Raum stand, aufklären müssen, zumal das Verbot der reformatio in peius sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht, einer Verschärfung des Schuldspruchs aber von vornherein nicht entgegensteht (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.09.2023 - 5 StR 134/23 bei juris = BeckRS 2023, 25926; 01.08.2023 - 5 StR 174/23 = NStZ 2023, 735; 06.06.2023 - 4 StR 85/23 = NStZ-RR 2023, 250). - BGH, 19.12.2023 - 3 StR 411/23
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zu straflosen …
Ein (vollendetes) Handeltreiben liegt nicht erst vor, wenn es tatsächlich zu einem Betäubungsmittelumsatz kommt, sondern schon dann, wenn der Täter hierauf gerichtete konkrete Bemühungen entfaltet, etwa ernsthafte Ver- oder Ankaufsverhandlungen bezogen auf ein bestimmtes Umsatzgeschäft führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 - 4 StR 85/23, NStZ-RR 2023, 250;… vom 14. Dezember 2022 - 1 StR 371/22, juris Rn. 3;… vom 17. Juni 2020 - 1 StR 110/20, NStZ 2021, 53 Rn. 8 f.; vom 10. November 2015 - 3 StR 302/15, NStZ 2016, 419, 420;… Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl. 2021, § 29 Rn. 376).
- BGH, 05.12.2023 - 4 StR 318/23
Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Abgabe: eigene tatsächliche …
Darüber hinaus kann die Kennzeichnung sämtlicher Taten als "unerlaubt" entfallen, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 85/23 Rn. 5 mwN;… Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22 Rn. 5 mwN). - BGH, 13.02.2024 - 5 StR 469/23
Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten
Er hat damit ein in seinen Einzelheiten ausreichend umrissenes Umsatzgeschäft durch konkrete Bemühungen angebahnt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 85/23, NStZ-RR 2023, 250;… Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 383;… Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 627). - BGH, 21.05.2024 - 5 StR 469/23
Keine Hinweispflicht in der Revisionsinstanz bei beabsichtigter …
Dies gilt auch dann, wenn es eine entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zulässige Schuldspruchverschärfung vornimmt (…vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2023 - 4 StR 209/23 Rn. 3 (BeckRS 2023, 42082); vom 6. Juni 2023 - 4 StR 85/23 Rn. 5;… KKStPO/Gericke, 9. Aufl., § 354 Rn. 15; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit etwa BVerfG…, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99 Rn. 3 mwN). - BGH, 27.09.2023 - 4 StR 200/23
Revision des Angeklagten in einem Verfahren wegen Überlassen von BtM an …
Die Bezeichnung der Überlassung von Betäubungsmitteln als "unerlaubt" entfällt, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 85/23;… Beschluss vom 11. April 2023 - 5 StR 71/23 Rn. 3;… Beschluss vom 15. November 2022 - 3 StR 340/22 Rn. 5; jeweils mwN). - LG Hamburg, 21.11.2024 - 629 KLs 3/24 Rn. 762 Die für die Strafbarkeit der Angeklagten in allen Fällen relevante Tathandlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw. § 30a Abs. 1 BtMG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung weit auszulegen und erfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 85/23, juris Rn. 4).
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