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Rechtsprechung
   LAG Köln, 15.05.2009 - 4 Ta 88/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,88962
LAG Köln, 15.05.2009 - 4 Ta 88/09 (https://dejure.org/2009,88962)
LAG Köln, Entscheidung vom 15.05.2009 - 4 Ta 88/09 (https://dejure.org/2009,88962)
LAG Köln, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - 4 Ta 88/09 (https://dejure.org/2009,88962)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitwertfestsetzung für einen arbeitsgerichtlichen Vergleich; Bewertung des Mehrwertes eines Vergleichs; Bewertung der Miterledigung des neuen Kündigungsverfahrens vor dem Integrationsamt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.09.2005 - IV ZR 145/04

    Umfang der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Abschluss eines …

    Auszug aus LAG Köln, 15.05.2009 - 4 Ta 88/09
    Rn. 24 Wie schon der Begriff "Streitgegenstand" nahe legt, muss es sich bei den wertbestimmenden Gegenständen um "streitige" Gegenstände handeln (vgl. auch BGH 14.09.2005 - IV ZR 145/04).
  • LAG Hamm, 27.07.2007 - 6 Ta 357/07

    Vergleichsmehrwert für eine Ausgleichsklausel in einem Prozessvergleich

    Auszug aus LAG Köln, 15.05.2009 - 4 Ta 88/09
    Dabei ist indes der sozialpolitische Zweck des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zu beachten (vgl. auch LAG Hamm 27.07.2007 - 6 Ta 357/07 - juris unter Rn. 30).
  • LAG Köln, 06.05.2016 - 4 Ta 85/16

    Streitwert; Mehrwert eines Vergleiches; Arbeitszeugnis

    Rn. 7 2. Im Beschluss der erkennenden Kammer vom 15.05.2009 (4 Ta 88/09 - NRWE) wurden diese Grundsätze im Anschluss an eine Entscheidung des LAG Hamm vom 27.07.2007 (6 Ta 357/07 - juris) dahingehend ergänzt, dass in einem Prozessvergleich über die Erledigung streitgegenständlicher und nicht streitgegenständlicher Ansprüche hinaus auch die Ungewissheit über künftige Ansprüche, z. B. über Schadensersatzansprüche, beseitigt werden kann.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist etwa die Regelung der Beurteilung von Leistung und Führung für ein noch zu erteilenden Zeugnis üblicherweise als eine solche Beseitigung einer Ungewissheit anzusehen und mit einem entsprechend Mehrwert zu bewerten (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss vom 15.05.2009 - 4 Ta 88/09, NRWE, ferner den Beschluss der erkennenden Kammer vom 23.12.2010 - 4 Ta 436/10, NRWE).

    Rn. 9 Da die "Gesamtbenotung" in einem Zeugnis typischerweise zentraler Streitpunkt eines Zeugnisrechtsstreits ist, kann bei Vergleichen, die eine Regelung über diesen zentralen Zeugnisinhalt enthalten, typischerweise davon ausgegangen werden, dass sie einen künftigen Zeugnisrechtsstreit vermeiden (Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 15.05.2009 - 4 Ta 88/09, NRWE; ferner z. B. 06.01.2010 - 4 Ta 407/09, NRWE; 23.12.2010 - 4 Ta 436/10, NRWE; vgl. auch die Beschlüsse der 7. Kammer des LAG Köln vom 12.06.2013 - 7 Ta 20/13, juris, und 18.08.2011 - 7 Ta 139/11, juris, sowie den Beschluss der 5. Kammer des LAG Köln vom 28.11.2012 - 5 Ta 320/12, juris).

  • LAG Köln, 30.06.2009 - 12 Ta 97/09
    Rn. 30 Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wird überwiegend mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet, wenn die Parteien damit eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis ausgeräumt haben, über das bereits subjektive Zweifel bestanden (LAG Köln v. 28.4.1999 - 13 Ta 96/99; v. 15.05.2009 - 4 Ta 88/09;… Schwab/Weth-Vollstädt, 2. Aufl., § 12 Rz. 281 m. w. N.).

    Der Streitwert eines Vergleichs ist damit nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (Wenzel Anm. zu LAG Köln vom 27.07.1995 - AR Blattei ES 160.113 Nr. 199; LAG Köln v. 15.05.2009 - 4 Ta 88/09 -).

    Ein gerichtlicher Vergleich in diesem Sinne liegt mithin nur dann vor, wenn die Parteien im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beilegung des anhängigen Rechtsstreits den Streit oder die Ungewissheit über ein nicht streitgegenständliches Rechtsverhältnis beseitigt haben (LAG Düsseldorf v. 08.05.2007 - 6 Ta 99/07 - LAG Köln v. 15.05.2009 - 4 Ta 88/09 -).

    Rn. 45 Kommt der Ausgleichsklausel nur ein klarstellender Charakter zu, rechtfertigt dies nach den obigen Grundsätzen regelmäßig nicht die Annahme eines Vergleichsmehrwerts (LAG Hamm v. 27.07.2007 - 6 Ta 357/07 - juris; LAG Düsseldorf v. 15.08.2006 - 6 Ta 436/06 - juris; LAG Köln v. 15.05.2009 - 4 Ta 88/09).

  • LAG Köln, 18.08.2016 - 4 Ta 164/16

    Gegenstandswert der Vereinbarung der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in …

    Rn. 7 2. Im Beschluss der erkennenden Kammer vom 15.05.2009 (4 Ta 88/09 - NRWE) wurden diese Grundsätze im Anschluss an eine Entscheidung des LAG Hamm vom 27.07.2007 (6 Ta 357/07 - juris) dahingehend ergänzt, dass in einem Prozessvergleich über die Erledigung streitgegenständlicher und nicht streitgegenständlicher Ansprüche hinaus auch die Ungewissheit über künftige Ansprüche, z. B. über Schadensersatzansprüche, beseitigt werden kann.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist die Regelung der Beurteilung von Leistung und Führung für ein noch zu erteilenden Zeugnis in der Regel als eine solche Beseitigung einer Ungewissheit anzusehen und mit einem entsprechend Mehrwert zu bewerten (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss vom 15.05.2009 - 4 Ta 88/09, NRWE, ferner den Beschluss der erkennenden Kammer vom 23.12.2010 - 4 Ta 436/10, NRWE).

    Rn. 9 Da die "Gesamtbenotung" in einem Zeugnis typischerweise zentraler Streitpunkt eines Zeugnisrechtsstreits ist, kann bei Vergleichen, die eine Regelung über diesen zentralen Zeugnisinhalt enthalten, typischerweise davon ausgegangen werden, dass sie einen künftigen Zeugnisrechtsstreit vermeiden (Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 15.05.2009 - 4 Ta 88/09, NRWE; ferner z. B. 06.01.2010 - 4 Ta 407/09, NRWE; 23.12.2010 - 4 Ta 436/10, NRWE; vgl. auch die Beschlüsse der 7. Kammer des LAG Köln vom 12.06.2013 - 7 Ta 20/13, juris, und 18.08.2011 - 7 Ta 139/11, juris, sowie den Beschluss der 5. Kammer des LAG Köln vom 28.11.2012 - 5 Ta 320/12, juris).

  • LAG Köln, 09.06.2016 - 4 Ta 122/16

    Mehrwert eines Vergleichs bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche

    Rn. 7 Im Beschluss der erkennenden Kammer vom 15.05.2009 (4 Ta 88/09 - NRWE) wurden diese Grundsätze im Anschluss an eine Entscheidung des LAG Hamm vom 27.07.2007 (6 Ta 357/07 - juris) dahingehend ergänzt, dass in einem Prozessvergleich über die Erledigung streitgegenständlicher und nicht streitgegenständlicher Ansprüche hinaus auch die Ungewissheit über künftige Ansprüche, z. B. über Schadensersatzansprüche, beseitigt werden kann.
  • LAG Köln, 09.11.2009 - 12 Ta 337/09

    Streitwertbeschwerde, Mehrwert für Vergleich

    Der Streitwert eines Vergleichs ist damit nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (Wenzel, Anm. zu LAG Köln vom 27.07.1995 - AR Blattei ES 160.113 Nr. 199; LAG Köln v. 15.05.2009 - 4 Ta 88/09 -).

    Ein gerichtlicher Vergleich in diesem Sinne liegt mithin nur dann vor, wenn die Parteien im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beilegung des anhängigen Rechtsstreits den Streit oder die Ungewissheit über ein nicht streitgegenständliches Rechtsverhältnis beseitigt haben (LAG Düsseldorf v. 08.05.2007 - 6 Ta 99/07 - LAG Köln v. 15.05.2009 - 4 Ta 88/09 -).

    Kommt der Ausgleichsklausel - wie vorliegend - nur ein klarstellender Charakter zu, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Annahme eines Vergleichsmehrwerts (LAG Hamm v. 27.07.2007 - 6 Ta 357/07 - juris; LAG Düsseldorf v. 15.08.2006 - 6 Ta 436/06 - juris; LAG Köln v. 15.05.2009 - 4 Ta 88/09; LAG Köln v. 30.06.2009 - 12 Ta 97/09 -).

  • LAG Köln, 18.03.2016 - 4 Ta 49/16

    Streitwert eines Vergleichs

    Rn. 3 Im Beschluss der erkennenden Kammer vom 15.05.2009 (4 Ta 88/09 - NRWE) wurde dieses im Anschluss an eine Entscheidung des LAG Hamm vom 27.07.2007 (6 Ta 357/07, juris) dahingehend ergänzt, dass in einem Prozessvergleich über die Erledigung streitgegenständlicher und nicht streitgegenständlicher Ansprüche hinaus auch die Ungewissheit über künftige Ansprüche, z. B. über Schadensersatzansprüche, beseitigt werden kann.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist etwa die Regelung der Beurteilung von Leistung und Führung für ein noch zu erteilenden Zeugnis üblicherweise als eine solche Beseitigung einer Ungewissheit anzusehen und mit einem entsprechend Mehrwert zu bewerten (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss vom 15.05.2009 - 4 Ta 88/09, ferner den Beschluss der erkennenden Kammer vom 23.12.2010 - 4 Ta 436/10, NRWE).

  • LAG Köln, 29.10.2010 - 4 Ta 258/10

    Mehrvergleich bei Zeugnisregelung

    Rn. 3 Es wird dabei keineswegs verkannt, dass gegebenenfalls durch Zusatzregelungen im Vergleich Anschluss-Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können (vgl. die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 15.05.2009 - 4 Ta 88/09).
  • LAG Köln, 06.01.2010 - 4 Ta 407/09

    Streitwert, Folgekündigung, Zeugnis

    Dieses letztere kann zu einem Mehrwert führen, wobei allerdings der sozialpolitische Zweck des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu beachten ist (vgl. LAG Hamm 27.07.2007 - 6 Ta 357/07 - juris; LAG Köln 15.05.2009 - 4 Ta 88/09 - NRWE).
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