Rechtsprechung
| LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
BetrVG § 98
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 98 Abs. 1
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Durchführung von Bildungsmaßnahmen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der zeitlichen Lage von im dienstlichen Interesse stehenden, vom Arbeitgeber angeordneten Schulungsmaßnahmen und Fortbildungsmaßnahmen; Festlegung des täglichen Beginns und des täglichen Ende der Schulungsveranstaltungen bzw. ...
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 26.04.2005 - 20 BV 10/04
- LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05
- BAG, 15.04.2008 - 1 ABR 44/07
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (13)
- BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 17/96
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstreisen
Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05
Die durch das Gericht zu klärende Frage muss also für die gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten noch von Bedeutung sein (BAG 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; 20.10.1999 - 7 ABR 37/98 - NV).Diese durchgehend schriftsätzlich zum Ausdruck gekommene und auch in den Anträgen eindeutig formulierte Einengung auf das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG beschränkt den Streitgegenstand (BAG 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).
Mitbestimmungstatbestände nach §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG und 87 BetrVG neben § 98 BetrVG hat auch das Bundesarbeitsgericht erwogen: in seiner Entscheidung vom 23. Juli 1996 (1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes) wurde im Zusammenhang mit einer außerplanmäßigen Dienstreise, die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers erforderlich machte, zwar eine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit verneint, aber daneben ein Mitbestimmungsrecht aus § 98 BetrVG für denkbar erachtet, soweit es sich bei der auswärtigen Maßnahme um eine solche der betrieblichen Berufsbildung handelte.
Zwecksetzung ist die Herbeiführung von Verteilungsgerechtigkeit und Überforderungsschutz (BAG 13.03.2001 - 1 ABR 33/00 - AP Nr. 87 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes m. w. H. auf die Rspr.;… Fitting, a. a. O. § 87 Rz 95 ff;… ErfK/Kania a. a. O. § 87 Rz 25 ff;… Küttner/Reinecke, a. a. O., "Arbeitszeit" Rz 36).
Die Durchführung einer Mitarbeiterversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit wurde als mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG angesehen, wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Teilnahme anordnen kann oder eine anderweitige Verpflichtung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme besteht (BAG 13.03.2001 - 1 ABR 33/00 - AP Nr. 87 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; zur Anordnung einer außerplanmäßigen Dienstreise, die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers ohne gleichzeitige Arbeitsverpflichtung erforderlich macht und nicht als betriebsverfassungsrechtlich relevante Arbeitszeit bewertet wurde, vgl. allerdings, oben bereits zitiert, BAG 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).
- BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 51/85
Übertarifliche Zulage
Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05
Die durch das Gericht zu klärende Frage muss also für die gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten noch von Bedeutung sein (BAG 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; 20.10.1999 - 7 ABR 37/98 - NV).Diese durchgehend schriftsätzlich zum Ausdruck gekommene und auch in den Anträgen eindeutig formulierte Einengung auf das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG beschränkt den Streitgegenstand (BAG 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).
Mitbestimmungstatbestände nach §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG und 87 BetrVG neben § 98 BetrVG hat auch das Bundesarbeitsgericht erwogen: in seiner Entscheidung vom 23. Juli 1996 (1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes) wurde im Zusammenhang mit einer außerplanmäßigen Dienstreise, die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers erforderlich machte, zwar eine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit verneint, aber daneben ein Mitbestimmungsrecht aus § 98 BetrVG für denkbar erachtet, soweit es sich bei der auswärtigen Maßnahme um eine solche der betrieblichen Berufsbildung handelte.
Zwecksetzung ist die Herbeiführung von Verteilungsgerechtigkeit und Überforderungsschutz (BAG 13.03.2001 - 1 ABR 33/00 - AP Nr. 87 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes m. w. H. auf die Rspr.;… Fitting, a. a. O. § 87 Rz 95 ff;… ErfK/Kania a. a. O. § 87 Rz 25 ff;… Küttner/Reinecke, a. a. O., "Arbeitszeit" Rz 36).
Die Durchführung einer Mitarbeiterversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit wurde als mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG angesehen, wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Teilnahme anordnen kann oder eine anderweitige Verpflichtung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme besteht (BAG 13.03.2001 - 1 ABR 33/00 - AP Nr. 87 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; zur Anordnung einer außerplanmäßigen Dienstreise, die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers ohne gleichzeitige Arbeitsverpflichtung erforderlich macht und nicht als betriebsverfassungsrechtlich relevante Arbeitszeit bewertet wurde, vgl. allerdings, oben bereits zitiert, BAG 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).
- BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 33/00
Mitbestimmung bei der zeitlichen Lage von Mitarbeiterversammlungen des …
Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05
Zweck des Mitbestimmungsrechts bei der Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer bei der Anordnung zusätzlicher Arbeitsleistungen zur Geltung zu bringen (BAG 13.03.2001 - 1 ABR 33/00 - AP Nr. 87 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit;… Fitting, a. a. O., § 87 Rz 131;… Küttner/Reinecke, a. a. O., "Arbeitszeit" Rz 35 ff).Zwecksetzung ist die Herbeiführung von Verteilungsgerechtigkeit und Überforderungsschutz (BAG 13.03.2001 - 1 ABR 33/00 - AP Nr. 87 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes m. w. H. auf die Rspr.;… Fitting, a. a. O. § 87 Rz 95 ff;… ErfK/Kania a. a. O. § 87 Rz 25 ff;… Küttner/Reinecke, a. a. O., "Arbeitszeit" Rz 36).
Die Durchführung einer Mitarbeiterversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit wurde als mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG angesehen, wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Teilnahme anordnen kann oder eine anderweitige Verpflichtung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme besteht (BAG 13.03.2001 - 1 ABR 33/00 - AP Nr. 87 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; zur Anordnung einer außerplanmäßigen Dienstreise, die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers ohne gleichzeitige Arbeitsverpflichtung erforderlich macht und nicht als betriebsverfassungsrechtlich relevante Arbeitszeit bewertet wurde, vgl. allerdings, oben bereits zitiert, BAG 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).
Auch in einer angeordneten Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung im eigentlichen Sinne verpflichtet, unterliegt aber gleichwohl dem Direktionsrecht des Arbeitgebers mit der Folge, dass er in seiner privaten Lebensgestaltung eingeschränkt wird (BAG 13.03.2001 - 1 ABR 33/00 - AP Nr. 87 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
- BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von Bereitschaftsdienst
Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05
Mit Beschluss vom 29. Februar 2000 (1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist.Es handelt sich sämtlich um Arbeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne (BAG 29.02.2000 - 1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit;… Fitting, a. a. O., § 87 Rz 96;… Küttner/Reinecke, a. a. O., "Arbeitszeit " Rz 37).
Auch wenn eine Schulungs- oder Informationsveranstaltung von "der vollen Arbeitstätigkeit" mehr entfernt sein mag als der Fall des Bereitschaftsdienstes oder gar der Rufbereitschaft (vgl. BAG 29.02.2000 -1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit), greift auch hier der Arbeitgeber einseitig in das Selbstbestimmungsrecht der Mitarbeiter zur Gestaltung ihrer Arbeitszeit ein, was die Zwecksetzung der Mitbestimmungstatbestände direkt tangiert.
- BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 3/88
Mitbestimmung bei Bildungsveranstaltung in der Gleitzeit
Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05
Insbesondere die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 1989 (1 ABR 3/88 - AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) stehe dem entgegen.Die Entscheidung des Arbeitsgerichts stehe auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 18. April 1989 (1 ABR 3/88).
Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18. April 1989 (1 ABR 3/88 - AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) im dienstlichen Interesse liegende Schulungs- und Informationsveranstaltungen außerhalb der Kernarbeitszeit, aber innerhalb der Gleitzeit im Zusammenhang mit der Auslegung einer Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit als mitbestimmungsrelevante Arbeitszeit angesehen und dem Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zugeordnet.
- BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03
Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung
Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung nach § 98 Abs. 1 BetrVG bezieht sich auf alle Maßnahmen, die Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die diese zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen befähigen (BAG 24.08.2004 - 1 ABR 28/03 - AP Nr. 12 zu § 98 BetrVG).Die Festlegung der Dauer einer Bildungsmaßnahme ist eine Regelung über deren Durchführung i. S. v. § 98 Abs. 1 BetrVG (BAG 24.8.2004 - 1 ABR 28/03 - AP Nr. 12 zu § 98 BetrVG;… Fitting a. a. O. § 98 Rz 2).
Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich jedoch nur auf generelle, abstrakte Maßnahmen der Durchführung; mitbestimmungsfrei sind dagegen konkrete Einzelmaßnahmen gegenüber bestimmten Auszubildenden bzw. Arbeitnehmern (BAG 24.08.2004 - 1 ABR 28/03 - AP Nr. 12 zu § 98 BetrVG;… Raab, GK-BetrVG, 7. Aufl. 2002, § 98 Rz 10;… ErfK/Kania, a. a. O. § 98 Rz 6).
- BAG, 21.10.2003 - 1 ABR 39/02
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen
Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05
Zu prüfen für den Unterrichtungsanspruch ist, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats vorliegt und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (st. Rspr. BAG 21.10.2003 - 1 ABR 39/02 - AP Nr. 62 zu § 80 BetrVG 1972; 10.10.2006 - 1 ABR 68/05 - AP Nr. 69 zu § 80 BetrVG 1972).Darüber hinaus ist es auch nicht Aufgabe des Betriebsrats, sich selbst derartige Informationen zu verschaffen; der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Anspruch darauf, vom Arbeitgeber ohne eigenes Zutun informiert zu werden (vgl. BAG 21.10.2003 - 1 ABR 39/02 - AP Nr. 62 zu § 80 BetrVG 1972; 06.05.2003 - 1 ABR 13/02 - AP Nr. 61 zu § 80 BetrVG 1972).
- BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 14/05
Mitbestimmung bei vorübergehender Änderung des Schichtplans
Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05
Eine vorübergehende Veränderung - Verlängerung oder Verkürzung - der betriebsüblichen Arbeitszeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG liegt vor, wenn es sich um eine Abweichung von dem für einen bestimmten Wochentag regulär festgelegten Zeitvolumen mit anschließender Rückkehr zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit handelt (BAG 03.05.2006 - 1 ABR 14/05 - AP Nr. 119 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).Die Tarifnorm darf sich nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber etwa ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 03.05.2006 - 1 ABR 14/05 - AP Nr. 119 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
- BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 37/98
Betriebsrat: Anspruch auf Duldung des Zugangs eines beauftragten Rechtsanwalts …
Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05
Die durch das Gericht zu klärende Frage muss also für die gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten noch von Bedeutung sein (BAG 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; 20.10.1999 - 7 ABR 37/98 - NV).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die angerufene Kammer folgt, steht der Zulässigkeit eines Globalantrags, mit welchem ein Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungsanspruch für eine Vielzahl künftiger Fallkonstellationen verfolgt wird, das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO deshalb nicht entgegen, weil ein solcher Antrag alle denkbaren Fallgestaltungen und Möglichkeiten umfasst (vgl. nur BAG 20.10.1999 - 7 ABR 37/98 - NV).
- BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02
Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit
Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05
Darüber hinaus ist es auch nicht Aufgabe des Betriebsrats, sich selbst derartige Informationen zu verschaffen; der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Anspruch darauf, vom Arbeitgeber ohne eigenes Zutun informiert zu werden (vgl. BAG 21.10.2003 - 1 ABR 39/02 - AP Nr. 62 zu § 80 BetrVG 1972; 06.05.2003 - 1 ABR 13/02 - AP Nr. 61 zu § 80 BetrVG 1972). - BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81
Mitbestimmung bei Rufbereitschaft
- BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats
- BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 13/96
Mitbestimmung des Betriebsrats bei vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit …
- BAG, 15.04.2008 - 1 ABR 44/07
Feststellungsinteresse im Beschlussverfahren
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Januar 2007 - 4 TaBV 3/05 - zu Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3b aufgehoben. - LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 6 TaBV 21/16
Mitbestimmung bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung - Zusatzaufgaben …
Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf generelle, abstrakte Maßnahmen der Durchführung (LAG Hamburg 10. Januar 2007 - 4 TaBV 3/05 - Rn. 93, zitiert nach juris unter Verweis auf BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - Rn. 36 aaO) Mitbestimmungsfrei sind konkrete Einzelmaßnahmen gegenüber bestimmten Auszubildenden und Arbeitnehmern (LAG Hamburg 10. Januar 2007 - 4 TaBV 3/05 - Rn. 93;… ErfK-Kania 17. Aufl. § 98 BetrVG Rn. 6;… vgl. auch BAG 05. November 1985 - 1 ABR 49/83 - Rn. 17, zitiert nach juris). Die - mitbestimmungsfreie - Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 Abs. 1 BetrVG erschöpft sich in der Einweisung eines Arbeitnehmers an einem konkreten Arbeitsplatz. - LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12
Zustimmungsersetzungsverfahren - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats - …
Allerdings kommt ein (gesondertes) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch in Betracht, soweit es um die zeitliche Lage von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen geht (LAG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2007, 4 TaBV 3/05, abrufbar bei juris).Diese Frage stellt sich jedoch nur dann, wenn die Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme in zeitlicher Hinsicht abweichend von der betriebsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden soll (davon ausgehend auch LAG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2007, 4 TaBV 3/05, abrufbar bei juris).
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