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| KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20 |
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§ 4 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 4 Abs 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010, § 24 Abs 4 S 2 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010, § 133 BGB
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag; Anforderungen an die Berücksichtigung eines Marktelements
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag; Anforderungen an die Berücksichtigung eines Marktelements
Verfahrensgang
- LG Berlin, 29.07.2020 - 29 O 4/20
- KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (19)
- BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
Weiteres Verfahren der Klageserie gegen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen
Auszug aus KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20
Rn. 48 (a) Der Wärmelieferungsvertrag und damit auch die durch die Kläger beanstandete Preisanpassungsklausel in dessen § 8 Abs. 4 unterfällt dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV (vgl. BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 17;… zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 25 bzw. 26), denn es handelt sich um Vertragsbedingungen, welche die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen über den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme vorformuliert hat.Die Klausel ist jedoch, wie der BGH - nach Erlass des angefochtenen Urteils - in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, wegen inhaltlicher Unangemessenheit nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV i.V.m. § 134 BGB unwirksam (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 19ff.;… zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).
Diese Regelung verlangt, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vorgenommenen Erhöhung an dieser Klausel selbst messen kann (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 21 m.w.N.;… Urteil v. 06.04.2011, VIII ZR 66/09, ZIP 2011, 1917, juris Rn. 33).
Auch eine Erläuterung der - im Lauf einer langfristigen Versorgungsbeziehung erwartbar Änderungen unterworfenen - Zusammensetzung des Bezugspreises oder die namentliche Benennung des Bezugslieferanten gebietet das Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nicht (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 23-25 m.w.N.).
Rn. 52 (bb) Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis genügt jedoch den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht und ist daher gemäß § 134 BGB unwirksam (BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 27;… zuletzt BGH, Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).
Hierzu hat er sich für eine Kombination von Markt- und Kostenelement entschieden (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 28 m.w.N.;… Urteil v. 06.04.2011, VIII ZR 273/09, NJW 2011, 2501, juris Rn. 33).
Rn. 54 Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Anpassungsklausel zum Arbeitspreis nicht gerecht, weil sie Anpassungen ausschließlich anhand eines die Kostenentwicklung der Beklagten abbildenden Parameters vollzieht (sog. Kostenelement), ohne zugleich auch ein entsprechendes Marktelement zu enthalten (vgl. BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 29).
Sie dienen nicht dazu, die Wirksamkeit der Klausel als solche zu beurteilen (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 23-25 m.w.N.).
Rn. 87 aa) Wie der BGH nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, wird die auch im hiesigen Versorgungsverhältnis verwendete Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV gerecht (…Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 26ff.), denn die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Änderungsklausel hält sich noch innerhalb des ihr vom Verordnungsgeber eingeräumten Spielraums (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 33).
Rn. 88 bb) Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis folgt auch nicht aus der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis, da es sich, anders als die Kläger meinen, um inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 34ff.;… Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 44ff.).
Da diese Vorschrift gerade darauf angelegt ist, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen, ist es geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen, ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVB FernwärmeV entsprechenden Anpassungsklausel nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 39 m.w.N.).
Rn. 98 (a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV i.V.m. § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 42 m.w.N.;… Urteil v. 24.09.2014, VIII ZR 350/13, ZIP 2015, 528, juris Rn. 16f.).
Diese sog. Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschlusses verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, welcher der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und an die Stelle des Anfangspreises tritt (BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 42 m.w.N.;… zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 32 bzw. 33).
Rn. 99 (b) Dies ist vorliegend der für das Abrechnungsjahr 2014 gültige Arbeitspreis in Höhe von EUR 0, 0768 / kWh, nachdem die Kläger mit Schreiben vom 04.07.2019 die Unwirksamkeit der Vertragsklausel gerügt haben (vgl. auch BGH, Urteile v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 61;… v. 06.07.2022, VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279, juris Rn. 47 und VIII ZR 155/21, CuR 2022, 144, juris Rn. 36;… v. 31.08.2022, VIII ZR 233/21, MDR 2022, 1428, juris Rn. 64 und VIII ZR 234/21, juris Rn. 65 und v. 16.11.2022, VIII ZR 393/21, juris Rn. 36 und 43) und die Jahresabrechnung für 2015 frühestens am 05.07.2016 zugegangen ist.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2022 (VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494) ausführlich begründet, dass und warum seine sog. Dreijahreslösung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar ist.
- BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 356/21
Vereinbarkeit einer Preisänderungsklausel in Wärmelieferungsverträgen …
Auszug aus KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20
Rn. 42 aa) Die Feststellungsklage in Bezug auf die Unwirksamkeit der einseitig in das laufende Vertragsverhältnis der Parteien zum 01.05.2019 eingeführten Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis ist zulässig, insbesondere steht den Klägern im Hinblick auf das fortgesetzte Vertragsverhältnis ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu (§ 256 Abs. 1 ZPO;… vgl. auch BGH, Urteil v. 06.07.2022, VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279, juris Rn. 30; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 48 bzw. 53).Rn. 43 bb) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, denn die Beklagte war, wie der BGH in mehreren - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Entscheidungen festgestellt hat, grundsätzlich zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt (BGH, Urteil v. 26.01.2022, VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901, juris Rn. 47ff. sowie für das hier streitgegenständliche Schreiben der Beklagten vom 24.04.2019: BGH, Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 61ff. und zuletzt BGH, Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 50ff. bzw. 55ff.).
Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages erreicht werden (BGH, Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 64ff. sowie zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 50 bzw. 55).
Rn. 48 (a) Der Wärmelieferungsvertrag und damit auch die durch die Kläger beanstandete Preisanpassungsklausel in dessen § 8 Abs. 4 unterfällt dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV (…vgl. BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 17; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 25 bzw. 26), denn es handelt sich um Vertragsbedingungen, welche die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen über den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme vorformuliert hat.
Die Klausel ist jedoch, wie der BGH - nach Erlass des angefochtenen Urteils - in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, wegen inhaltlicher Unangemessenheit nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV i.V.m. § 134 BGB unwirksam (…BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 19ff.; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).
Rn. 52 (bb) Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis genügt jedoch den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht und ist daher gemäß § 134 BGB unwirksam (…BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 27; zuletzt BGH, Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).
Danach sind einer Abrechnung im Falle einer (anfänglichen oder - wie hier - nachträglichen) Unwirksamkeit einer Preisgleitklausel regelmäßig nicht, wie die Kläger geltend machen, die bei Vertragsschluss geltenden Anfangspreise, sondern die zuletzt erhöhten Preise des Versorgers zugrunde zu legen, denen der Kunde nicht rechtzeitig binnen drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung widersprochen hat (…vgl. zuletzt BGH, Urteile v. 21.12.2022, VIII ZR 78/22, juris Rn. 34; v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und 357/21, juris Rn. 32 bzw. 33).
Diese sog. Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschlusses verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, welcher der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und an die Stelle des Anfangspreises tritt (…BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 42 m.w.N.; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 32 bzw. 33).
An dieser Einschätzung hat der BGH auch in seinen nachfolgenden Entscheidungen festgehalten (zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 33f. bzw. 34f.).
- BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 357/21
Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag zum …
Auszug aus KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20
Rn. 42 aa) Die Feststellungsklage in Bezug auf die Unwirksamkeit der einseitig in das laufende Vertragsverhältnis der Parteien zum 01.05.2019 eingeführten Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis ist zulässig, insbesondere steht den Klägern im Hinblick auf das fortgesetzte Vertragsverhältnis ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu (§ 256 Abs. 1 ZPO;… vgl. auch BGH, Urteil v. 06.07.2022, VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279, juris Rn. 30; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 48 bzw. 53).Rn. 43 bb) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, denn die Beklagte war, wie der BGH in mehreren - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Entscheidungen festgestellt hat, grundsätzlich zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt (BGH, Urteil v. 26.01.2022, VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901, juris Rn. 47ff. sowie für das hier streitgegenständliche Schreiben der Beklagten vom 24.04.2019: BGH, Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 61ff. und zuletzt BGH, Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 50ff. bzw. 55ff.).
Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages erreicht werden (BGH, Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 64ff. sowie zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 50 bzw. 55).
Rn. 48 (a) Der Wärmelieferungsvertrag und damit auch die durch die Kläger beanstandete Preisanpassungsklausel in dessen § 8 Abs. 4 unterfällt dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV (…vgl. BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 17; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 25 bzw. 26), denn es handelt sich um Vertragsbedingungen, welche die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen über den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme vorformuliert hat.
Die Klausel ist jedoch, wie der BGH - nach Erlass des angefochtenen Urteils - in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, wegen inhaltlicher Unangemessenheit nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV i.V.m. § 134 BGB unwirksam (…BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 19ff.; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).
Rn. 52 (bb) Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis genügt jedoch den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht und ist daher gemäß § 134 BGB unwirksam (…BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 27; zuletzt BGH, Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).
Diese sog. Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschlusses verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, welcher der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und an die Stelle des Anfangspreises tritt (…BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 42 m.w.N.; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 32 bzw. 33).
An dieser Einschätzung hat der BGH auch in seinen nachfolgenden Entscheidungen festgehalten (zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 33f. bzw. 34f.).
- BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20
BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner …
Auszug aus KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20
Rn. 43 bb) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, denn die Beklagte war, wie der BGH in mehreren - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Entscheidungen festgestellt hat, grundsätzlich zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt (BGH, Urteil v. 26.01.2022, VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901, juris Rn. 47ff. sowie für das hier streitgegenständliche Schreiben der Beklagten vom 24.04.2019: BGH, Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 61ff. und zuletzt BGH, Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 50ff. bzw. 55ff.).Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrages erreicht werden (BGH, Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 64ff. sowie zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 50 bzw. 55).
Die nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV erforderliche Berücksichtigung der Kostenentwicklung setzt keine (absolute) Parallelität zwischen der Kosten- und der Preisentwicklung (sog. Kostenechtheit) voraus, sondern nur eine sog. Kostenorientierung (Wessling/Stopfer, EnWZ 2022, 353, 354; vgl. auch BGH, Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 32).
Rn. 87 aa) Wie der BGH nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, wird die auch im hiesigen Versorgungsverhältnis verwendete Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV gerecht (Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 26ff.), denn die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Änderungsklausel hält sich noch innerhalb des ihr vom Verordnungsgeber eingeräumten Spielraums (…BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 33).
Rn. 88 bb) Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis folgt auch nicht aus der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis, da es sich, anders als die Kläger meinen, um inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (…BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 34ff.; Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 44ff.).
Weder ein solch äußerer Zusammenhang noch die rein rechnerische Addition einzelner Preisbestandteile zu einem einheitlichen Betrag vermögen einen inhaltlichen Wirkungszusammenhang der einzelnen Preisänderungsklauseln zu begründen, zumal die Beklagte in ihren jährlichen Wärmekostenabrechnungen den Arbeits- und Bereitstellungspreis nebst den dazugehörigen Preisanpassungen stets gesondert aufgeschlüsselt hat (BGH, Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 51).
Dementsprechend war (bei Anwendung der im Wärmelieferungsvertrag enthaltenen Anpassungsklauseln) etwa auch vorliegend der Arbeitspreis für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2017 zu senken und der Bereitstellungspreis im selben Zeitraum zu erhöhen (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 56).
- BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 209/18
Fernwärmelieferungsvertrag: Anforderung einer Preisanpassung an Gebot der …
Auszug aus KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20
Nach den Anforderungen des BGH (Urteil v. 18.12.2019, VIII ZR 209/18) könne ein vom Wärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter zudem nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststehe, dass das Versorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliege, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspreche.Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (BGH, Urteil v. 18.12.2019, VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205, juris Rn. 20ff. m.w.N.).
Rn. 59 Eine Preisgleitklausel muss grundsätzlich ein Kosten- und ein Marktelement enthalten, wobei der Gesetzgeber beide für grundsätzlich gleichwertig erachtet hat und Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zulässig sein sollen (BGH, Urteil v. 18.12.2019, VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205, juris Rn. 22 m.w.N.).
Der mit der Preisanpassungsklausel vom 24.04.2019 allein (neu) geregelte Arbeitspreis stellt demgegenüber ganz überwiegend auf die eigenen Brennstoff- oder Bezugskosten ab (…vgl. BGH, Urteile v. 06.04.2022, VIIII ZR 295/20, NJW 2020, 1944, juris Rn. 33; v. 18.12.2019, NJW 2020, 1205, juris Rn. 24; Büdenbender/Gromm, BB 2011, 2883).
Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (BGH, Urteil v. 18.12.2019, VIII ZR 109/18, NJW 2020, 1205, juris Rn. 24 m.w.N.).
Stellt das Versorgungsunternehmen, wie vorliegend die Beklagte, als Bemessungsfaktor ihrer Preisgleitklausel die eigenen Bezugskosten unmittelbar ein, ist bereits sichergestellt, dass der in der Preisanpassungsklausel gegenüber dem Endkunden eingesetzte Bezugsfaktor sich in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2019, VIII ZR 109/18, NJW 2020, 1205, juris Rn. 24 m.w.N.).
- BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen; …
Auszug aus KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20
Rn. 99 (b) Dies ist vorliegend der für das Abrechnungsjahr 2014 gültige Arbeitspreis in Höhe von EUR 0, 0768 / kWh, nachdem die Kläger mit Schreiben vom 04.07.2019 die Unwirksamkeit der Vertragsklausel gerügt haben (…vgl. auch BGH, Urteile v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 61;… v. 06.07.2022, VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279, juris Rn. 47 und VIII ZR 155/21, CuR 2022, 144, juris Rn. 36; v. 31.08.2022, VIII ZR 233/21, MDR 2022, 1428, juris Rn. 64 und VIII ZR 234/21, juris Rn. 65 und v. 16.11.2022, VIII ZR 393/21, juris Rn. 36 und 43) und die Jahresabrechnung für 2015 frühestens am 05.07.2016 zugegangen ist.Derartige Preissenkungen ersetzen den an die Stelle der vertraglichen Vereinbarung getretenen "neuen" Preis jedoch nicht dauerhaft, so dass der Energieversorger nach einer Preissenkung auch erneute Preissteigerungen geltend machen kann, soweit diese den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreiten (BGH, Urteil v. 31.08.2022, VIII ZR 233/21, MDR 2022, 1428, juris Rn. 65f. m.w.N.).
Rn. 112 a) Bei einem (teilweisen) Übergang von einem Feststellungsbegehren zu einer Leistungsklage handelt es sich um eine auch im Berufungsverfahren nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung, wenn der Kläger, wie hier, bereits zulässigerweise Berufung eingelegt hat (BGH, Urteil v. 31.08.2022, VIII ZR 233/21, MDR 2022, 1428, juris Rn. 69 m.w.N.).
- BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 155/21
Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen
Auszug aus KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20
Der Feststellungsantrag kann, wenn das Rechtsverhältnis schon vorprozessual streitig war, - über den Wortlaut des § 256 Abs. 2 ZPO hinaus - bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung zusammen mit dem Hauptantrag gestellt werden (…BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 01.12.2022, § 256 Rn. 43 und 46a; BGH, Urteil v. 06.07.2022, VIII ZR 155/21, CuR 2022, 144, juris Rn. 48).Letzteres gilt für die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis nicht, weil diese auch weiterhin für das Vertragsverhältnis der Parteien Geltung beansprucht, und war erstinstanzlich hinsichtlich des Arbeitspreises noch nicht der Fall, weil die Wirksamkeit der zum 01.05.2019 eingeführten, die ursprüngliche vertragliche Regelung ablösende Anpassungsklausel zum Arbeitspreis nicht abschließend beurteilt werden konnte (vgl. BGH, Urteil v. 06.07.2022, VIII ZR 155/21, CuR 2022, 144, juris Rn. 49).
Rn. 99 (b) Dies ist vorliegend der für das Abrechnungsjahr 2014 gültige Arbeitspreis in Höhe von EUR 0, 0768 / kWh, nachdem die Kläger mit Schreiben vom 04.07.2019 die Unwirksamkeit der Vertragsklausel gerügt haben (…vgl. auch BGH, Urteile v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 61; v. 06.07.2022, VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279, juris Rn. 47 und VIII ZR 155/21, CuR 2022, 144, juris Rn. 36;… v. 31.08.2022, VIII ZR 233/21, MDR 2022, 1428, juris Rn. 64 und VIII ZR 234/21, juris Rn. 65 und v. 16.11.2022, VIII ZR 393/21, juris Rn. 36 und 43) und die Jahresabrechnung für 2015 frühestens am 05.07.2016 zugegangen ist.
- BGH, 14.11.2018 - VIII ZR 109/18
Kündigungsschutzklausel eines kommunalen Wohnungsträgers bei …
Auszug aus KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20
Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (BGH, Urteil v. 18.12.2019, VIII ZR 109/18, NJW 2020, 1205, juris Rn. 24 m.w.N.).Stellt das Versorgungsunternehmen, wie vorliegend die Beklagte, als Bemessungsfaktor ihrer Preisgleitklausel die eigenen Bezugskosten unmittelbar ein, ist bereits sichergestellt, dass der in der Preisanpassungsklausel gegenüber dem Endkunden eingesetzte Bezugsfaktor sich in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2019, VIII ZR 109/18, NJW 2020, 1205, juris Rn. 24 m.w.N.).
- BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15
Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des …
Auszug aus KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20
Sachverständlicher Feststellungen (vgl. BGH Urteil v. 19.07.2017, VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, juris Rn. 55; Dümke, IR 2018, 122, 124) bedarf es daher nicht.Rn. 67 Insofern hat der BGH für ein Wärmeversorgungsunternehmen, das wie die Beklagte die Wärme bereits fertig von einem Vorversorger bezogen hat, entschieden, dass auch in einem solchen Fall die Kostenstruktur des Wärmeunternehmens nicht durch die Kosten des Vorversorgers für die Wärmeerzeugung, sondern maßgeblich von den Kosten des Wärmebezugs geprägt ist (BGH, Urteil v. 19.07.2017, VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, juris Rn. 36f.).
- BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 66/09
Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen
Auszug aus KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20
Diese Regelung verlangt, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vorgenommenen Erhöhung an dieser Klausel selbst messen kann (…BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 21 m.w.N.; Urteil v. 06.04.2011, VIII ZR 66/09, ZIP 2011, 1917, juris Rn. 33).Einer näheren Erläuterung bedarf es zwar nicht, erforderlich ist aber die Mitteilung der Bezugsgrößen bzw. deren Art, Ermittlung und Zusammensetzung (BGH, Urteil v. 06.04.2011, VIII ZR 66/09, ZIP 2011, 1917, juris Rn.33f.).
- BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 28/21
Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen
- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 133/21
Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren überzahlten Wärmeentgelts (hier: …
- BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09
Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen
- BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19
Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel …
- BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10
Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen
- BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13
Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer …
- BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 393/21
Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen
- BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22
Fernwärmelieferungsvertrag: Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens zur …
- BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 234/21
Einbeziehen der den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel wirksam in …
- KG, 23.05.2023 - 9 U 19/20
Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Fernwärmelieferungsvertrag
Es kann insoweit auf die den Parteien bekannten Ausführungen des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in seinen Urteilen vom 9. März 2023 ( 4 U 41/20, 4 U 1062/20, 4 U 121/21 und 4 U 44/22 ; soweit ersichtlich bislang nicht veröffentlicht), verwiesen werden, wie sie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18. April 2023, Seiten 3 bis 10 (Bl. 60 bis 67N d.A.) exemplarisch aus dem Urteil in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 4 U 41/20 wiedergegeben hat; diesen Ausführungen schließt sich der Senat weitgehend an.Rn. 40 Die Revision, worüber der Senat durch Einzelrichter entscheiden konnte (vgl. Senat…, Urteil vom 29. September 2020 - 9 U 19/20 -, juris Rn. 34), war schon wegen der Divergenz zu den Urteilen des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2023 ( 4 U 41/20, 4 U 1062/20, 4 U 121/21 und 4 U 44/22 ) zuzulassen, wonach bei im wesentlichen gleichem Sach- und Streitstand die hier wie dort streitgegenständliche PÄK AP 2019 von der Beklagten in die dort verfahrensgegenständlichen Wärmelieferungsverträge wirksam habe eingefügt werden können.
- KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20
Verfahrensaussetzung bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens mit der …
In diesen Revisionsverfahren geht es wie auch im vorliegenden Rechtsstreit und einer Vielzahl von Parallelverfahren um die Wirksamkeit der von der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2019 und öffentlicher Bekanntmachung vom 30. April 2019 in die bestehenden Wärmelieferungsverträge eingefügten neuen Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis der Fernwärmelieferungen, die obergerichtlich unterschiedlich beurteilt wird (vgl. etwa Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2022 - 5 U 33/20: Unwirksamkeit der Klausel; Entscheidungen des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2023 - 4 U 41/20, 4 U 121/20, 4 U 1062/20 und 4 U 44/22 : Wirksamkeit der Klausel), so dass auch der Senat bei einer Entscheidung über diese Rechtsfrage gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen hätte.
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