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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.11.2009 - I-4 U 136/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5054
OLG Hamm, 19.11.2009 - I-4 U 136/09 (https://dejure.org/2009,5054)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.11.2009 - I-4 U 136/09 (https://dejure.org/2009,5054)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. November 2009 - I-4 U 136/09 (https://dejure.org/2009,5054)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG
    Der Abmahner muss vor Absendung des Abschlussschreibens zwei Wochen warten

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Abschlussschreiben kann nach zweiwöchiger Wartefrist versendet werden

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    2-Wochenfrist für Abschlussschreiben ausreichend

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Für Abschluss-Schreiben reicht zweiwöchige Wartefrist aus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs im Anschluss an ein Abschlussschreiben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 267
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Abgabe einer …

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09
    Von daher ist die Frist richtigerweise auch bei Urteilsverfügungen nicht, wie die Klägerin meint, von dem Ablauf der noch nicht verstrichenen Berufungsfrist abhängig (…vgl. Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 52, wonach die Frist nicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Urteilsverfügung zu verknüpfen ist; dahingestellt von BGH, IX. ZS., NJW-RR 2006, 557, wonach aber für eine Anknüpfung an die Berufungsbegründungsfrist "gute Gründe" sprechen könnten, die indes dort auch näher nicht dargelegt sind; str.).
  • OLG Frankfurt, 22.05.2003 - 6 U 6/03

    Dauer der Wartefrist vor Versendung eines Abschlussschreibens

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09
    Diese beträgt nach der Senatsrechtsprechung und der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abhängig von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig 2 Wochen (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2009, Az. 4 U 123/09; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294; Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 52; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. 2003, Rn. 404 m.w.N. unter Fn. 109; teilw.
  • OLG Hamm, 10.11.2009 - 4 U 123/09

    Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines wettbewerbswidrigen …

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09
    Diese beträgt nach der Senatsrechtsprechung und der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abhängig von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig 2 Wochen (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2009, Az. 4 U 123/09; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294; Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 52; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. 2003, Rn. 404 m.w.N. unter Fn. 109; teilw.
  • OLG Brandenburg, 06.08.2008 - 4 U 21/08

    Darlehensempfang: Rückführung eines Bauzwischenkredits durch Umbuchung an die …

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09
    Die Berechtigung des Unterlassungsverlangens gemäß Urteil vom 25.09.2009 in dem Verfahren 24 O 129/08 ist unzweifelhaft, zumal die Klägerin insoweit gemäß Terminsprotokoll vom 05.03.2009 in dem Berufungsverfahren 4 U 21/08 vor dem Senat die Berufung zurückgenommen und auch die Abschlusserklärung abgegeben hat.
  • OLG Hamm, 27.05.2008 - 4 U 14/08

    Anspruch des Unterlassungsgläubigers auf Freistellung im Hinblick auf …

    Auszug aus OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09
    Nach Sinn und Zweck der in Rede stehenden Abschlusserklärung haben die Parteien insofern auch den materiellrechtlichen Unterlassungsanspruch in die Erklärung einbezogen und - abweichend gegenüber einer Abmahnung und einer sich anschließenden Unterwerfung - wie bei einem rechtskräftigen Titel einer endgültigen Regelung zugeführt (vgl. Senat, Urt. v. 27.05.2008, Az. 4 U 14/08).
  • OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13

    Standardabschlussschreiben - Einstweiliges Verfügungsverfahren in …

    Rn. 54 Der erkennende Senat hält in der Regel eine Wartefrist von 2 Wochen für ausreichend (OLG Hamburg, OLGR 2003, 257, 258;… OLG Hamburg, BeckRS 1999, 05783, Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 274, 278 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294 f.; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268 Teplitzky, a.a.O., Kap. 43 Rn. 31 Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45jurisPK-UWG/Hess, a.a.O. § 12 Rn. 140).

    Rn. 56 Auch wenn die Frist erst mit der Zustellung des Widerspruchsurteils in vollständiger Form begonnen haben sollte (so OLG Köln, WRP 1987, 188, 191 OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 111, 112; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268;… Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45), hätte die Klägerin ausreichend lange zugewartet, denn die Klägerin hat hier eine Wartefrist von 17 Tagen ab Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 29. November 2012 verstreichen lassen.

    Rn. 57 Eine generelle Erstreckung der Wartefrist auf den Ablauf der Berufungsfrist kommt nicht in Betracht (so auch OLG Hamm, BeckRS 2010, 15344; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268;… Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45; a.A. KG, WRP 1989, 659, 661).

  • KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11

    Pflicht zur Erstattung anwaltlicher Kosten eines Abmahn- und eines …

    Jedenfalls sollte sonach der Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung in der Regel eine Überlegungsfrist von zwei Wochen erhalten, um von sich aus reagieren und eine Abschlusserklärung abgeben zu können (vgl. OLG Celle WRP 1996, 757, 758; OLG Hamm GRUR-RR 2010, 267, 268), wobei jedoch zu betonen ist, dass es sich um "keine starre Zeitvorgabe" handelt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294).
  • KG, 15.05.2012 - 5 U 148/11

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher …

    Es wird zwar die Auffassung vertreten der Einwand, dass die Abmahnung unberechtigt gewesen sei, sei dem Verletzer infolge einer vorbehaltlosen Abschlusserklärung abgeschnitten (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2010, 267 ).

    Die oben dargestellten Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen die getroffene Entscheidung, ohne dass zu klären ist, ob der in dem Urteil des OLG Hamm GRUR-RR 2010, 267 , vertretenen Auffassung zu den Wirkungen einer Abschlusserklärung beizupflichten ist.

  • OLG Hamm, 04.05.2010 - 4 U 12/10

    Die Kosten des Abschlussschreibens

    Rn. 20 Dementsprechend hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 10. November 2009 (4 U 123/09) und 19. November 2009 (4 U 136/09) eine Wartefrist von regelmäßig zwei Wochen angenommen, die im vorliegenden Fall eingehalten worden ist.
  • LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13

    Anspruch auf Erstattung der Kosten eines wettbewerbsrechtlichen …

    Rn. 24 Dementsprechend hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 10. November 2009 (4 U 123/09) und 19. November 2009 (4 U 136/09) eine Wartefrist von regelmäßig zwei Wochen angenommen, die im vorliegenden Fall eingehalten worden ist.
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