Rechtsprechung
| OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 30/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 531; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; BGB § 255; ; BGB § 291; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 423
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beratungspflichten des Vermittlers von Beteiligungen an Windkraftwerken
Verfahrensgang
- LG Münster, 22.01.2007 - 15 O 477/06
- OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 30/07
- BGH, 05.03.2009 - III ZR 17/08
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (9)
- BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04
Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von …
Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 30/07
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits mit dem Erwerb geschädigt (vgl. BGH WM 2005, 929, 930). - BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99
Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen
Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 30/07
Dazu bedurfte es jedenfalls grundsätzlich vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers über die Wirtschaftlichkeit der Anlage und die Bonität und Seriosität des Kapitalsuchenden (BGH NJW-RR 2000, 998). - BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04
Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler …
Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 30/07
Als einen solchen Vorteil muss sich der Kläger grundsätzlich die Steuern anrechnen lassen, die er infolge der schädigenden Anlage erspart hat (vgl. BGH WM 2006, 174, 175).
- BGH, 12.07.2007 - III ZR 145/06
Aufklärungspflichten eines Anlagervermittlers bei Vermittlung eines in Form einer …
Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 30/07
Vor dem Senatstermin am 22. November 2007 hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die vom Senat im Termin vom 24. Juli 2007 geäußerte Rechtsauffassung nicht mit der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Juli 2007 (III ZR 145/06) betreffend eine andere Entscheidung des Senats vereinbar sei. - BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92
Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information
Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 30/07
Von den dafür erforderlichen Kenntnissen ging der Kläger als Anlageinteressent gerade auch bei einer bloßen Anlagevermittlung ohne zusätzliche Beratung aus (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115). - BGH, 11.09.2003 - III ZR 381/02
Auskunftspflichten des Anlagevermittlers
Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 30/07
c) Der Auskunftsvertrag verpflichtete den Beklagten zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kläger als Anlageinteressenten erkennbar von besonderer Bedeutung waren und die insbesondere den Vertragszweck vereiteln konnten (BGH NJW-RR 2003, 1690; WM 1988, 48, 50). - BGH, 12.05.2005 - III ZR 413/04
Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einem Anlageberater
Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 30/07
Sonst können sie nämlich keine sachgerechten Auskünfte erteilen (BGH WM 2005, 1219, 1220). - BGH, 30.10.1987 - V ZR 144/86
Zusicherung von Steuervorteilen
Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 30/07
c) Der Auskunftsvertrag verpflichtete den Beklagten zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kläger als Anlageinteressenten erkennbar von besonderer Bedeutung waren und die insbesondere den Vertragszweck vereiteln konnten (BGH NJW-RR 2003, 1690; WM 1988, 48, 50). - OLG Hamm, 29.03.2007 - 27 U 121/05
Anleger eines Windkraftfonds bekommen Schadensersatz
Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2007 - 4 U 30/07
Der Beklagte hat ferner gemeint, eine zur Prospekthaftung ergangene Entscheidung des 27. Zivilsenats des OLG Hamm vom 29. März 2007 (27 U 121/05) stehe der im ersten Senatstermin geäußerten Rechtsauffassung mit ihren strengen Anforderungen an Vermittler von Windkraftanlagen gleichfalls entgegen.
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
HWiG § 3
- rechtsportal.de
HWiG § 3
Kein konkludenter Beratungsvertrag bei Festlegung auf eine bestimmte Anlage - Zu den Aufklärungspflichten eines Kreditinstituts - Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)
Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung ; Widerruf eines Vorausdarlehensvertrages; Verjährung von Schadensersatzansprüchen; Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten mangels Aufkärung über die fehlende ...
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 31.01.2007 - 11 O 71/05
- OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (14)
- BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04
Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07
Selbst wenn insoweit Pflichtverletzungen als solche bejaht werden könnten - was bereits zweifelhaft ist (vgl. dazu im Einzelnen nur: Senatsurteil vom 06.09.2006 - 4 U 175/05) - , könnten diese nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (…vgl. dazu nur: Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 - Rn. 27; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 49 - Randnummern auch im Folgenden jeweils zitiert Juris) allenfalls einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zur Folge haben.In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen dem Verkäufer, dem von ihm beauftragten Vermittler und der finanzierenden Bank kommt hinzu, dass dann, wenn die Angaben objektiv evident so grob falsch waren, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung gerade zu verschlossen, eine Beweislastumkehr zugunsten des Kreditnehmers dahin eingreift, dass die Kenntnis der Bank vermutet wird (dazu grundlegend nur: BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 50 ff.).
Steht - wie hier - nur eine in dem Kaufpreis enthaltene verdeckte Innenprovision in Rede, verbleibt es dabei, dass die Bank - ebenso wie dies für einen Verkäufer gilt - nur dann ungefragt zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn die versteckte Innenprovision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Eigentumswohnung, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung ihres Kunden durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. nur: BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 47, BGH Urteil vom 22.01.2008 - XI ZR 6/06 - Rn. 18).
- BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04
Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07
Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Urteil 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - Rn. 18/19), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.Dass mit dem Beitritt zu dem konkreten Mietpool bezogen auf die ... Straße 27 in O... den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bekannte spezifische Gefahren verbunden waren, wie etwa eine Überschuldung des Mietpools oder eine bereits notwendig gewordene Darlehensgewährung, für die die Kläger hätten haften müssen (BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - Rn. 27), haben die Kläger nicht vorgetragen.
- BGH, 22.01.2008 - XI ZR 6/06
Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07
d) sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet (zuletzt BGH Urteil vom 22.01.2008 - XI ZR 6/06 - Rn. 16).Steht - wie hier - nur eine in dem Kaufpreis enthaltene verdeckte Innenprovision in Rede, verbleibt es dabei, dass die Bank - ebenso wie dies für einen Verkäufer gilt - nur dann ungefragt zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn die versteckte Innenprovision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Eigentumswohnung, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung ihres Kunden durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. nur: BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 47, BGH Urteil vom 22.01.2008 - XI ZR 6/06 - Rn. 18).
- OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05
Aufklärungs- und Hinweispflichten bei kreditfinanzierter …
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07
Selbst wenn insoweit Pflichtverletzungen als solche bejaht werden könnten - was bereits zweifelhaft ist (vgl. dazu im Einzelnen nur: Senatsurteil vom 06.09.2006 - 4 U 175/05) - , könnten diese nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (…vgl. dazu nur: Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 - Rn. 27;… Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 49 - Randnummern auch im Folgenden jeweils zitiert Juris) allenfalls einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zur Folge haben.Zum anderen erfordert die Darlegung eines Beratungsfehlers einen sämtliche Vor- und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle umfassenden Gesamtvergleich (vgl. dazu nur: Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 06.09.2006 - 4 U 175/05 - S. 20).
- BGH, 10.07.2007 - XI ZR 243/05
Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei einem Fondserwerb; Kausalität …
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07
Gerade insoweit unterscheiden sich die Angaben in dem hiesigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag von denjenigen in dem der Entscheidung des BGH vom 10.07.2007 - XI ZR 243/05 - zugrunde liegenden Fall: Die dortige Falschangabe bezog sich darauf, in welchem Umfang aus den Mitteln des zu erwerbenden Fondsanteils Provisionen zu zahlen waren, was in dem dortigen Prospekt dahin aufgeschlüsselt war, dass der Fondsanteil Kosten des Grunderwerbs und u.a. Vertriebskosten in Höhe von 6, 08 % deckte, während tatsächlich - von dem dortigen Kläger behauptet - aus dem Fondsanteil nicht nur 6, 08 %, sondern insgesamt 15 bis 16 % Provisionen gezahlt worden waren. - OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06
Widerlegliche Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der arglistigen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07
Dieser Betrag von 444,- DM (= 8,38 DM/m²) - und nicht (wie die Beklagte meint) ein um die von den Klägern gesondert zu zahlenden Beträge für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten von 113,- DM gekürzter Betrag - ist deshalb der Maßstab, mit dem die tatsächlich erzielten Mietpoolergebnis zu vergleichen sind, um daraus Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob die Angaben des Vermittlers gegenüber den Klägern evident falsch waren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 204/06 - S. 10; ebenso schon Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.01.2008 - 4 U 145/06 - S. 10). - OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06
Voraussetzungen für eine Risikoaufklärung seitens der Bank bei der Finanzierung …
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07
Dieser Betrag von 444,- DM (= 8,38 DM/m²) - und nicht (wie die Beklagte meint) ein um die von den Klägern gesondert zu zahlenden Beträge für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten von 113,- DM gekürzter Betrag - ist deshalb der Maßstab, mit dem die tatsächlich erzielten Mietpoolergebnis zu vergleichen sind, um daraus Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob die Angaben des Vermittlers gegenüber den Klägern evident falsch waren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 204/06 - S. 10; ebenso schon Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.01.2008 - 4 U 145/06 - S. 10). - BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05
Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus …
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07
Die Kläger können sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen des BGH vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99 - und vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05 - stützen. - BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04
Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07
Dies gilt - unabhängig von den vom Landgericht erörterten Zweifeln in Bezug auf verschiedene Faktoren im Rahmen der klägerischen Berechnung - schon deshalb, weil der Vortrag der Kläger dem Beweis zugängliche Angaben zu den wertbildenden Faktoren der konkreten Eigentumswohnung (zu diesem Erfordernis vgl. nur: BGH Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04 - Rn. 20) vermissen lässt. - BGH, 27.02.2007 - XI ZR 56/06
Überprüfung der Zulassung der Verjährungseinrede im Revisionsverfahren; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07
Dies begründe - insbesondere im Lichte der BGH-Entscheidung vom 19.12.2006 -XI ZR 56/06 - eine Aufklärungspflicht der Beklagten. - BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99
Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank
- BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02
Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des …
- BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05
Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der …
- BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05
Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer …
- OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08
Kapitalanlage: Mietpoolrefinanzierter Immobilienkauf; Verschulden bei …
Der Senat hat bereits im Verhandlungstermin vom 10. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass der zur Entscheidung anstehende Fall keinerlei neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte aufweist, die eine Abweichung von der bisherigen, den Prozessbevollmächtigten der Parteien hinreichend bekannten Senatsrechtsprechung zu den sogenannten "B...-Fällen", beispielhaft seien hier nur die Urteile des Senats vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 -, vom 9. April 2008 - 4 U 204/06 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 - genannt, in sämtlichen Verfahren waren die Anleger von den hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten, rechtfertigen könnte.Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - (unter A I. 1.a)) ausgeführt hat, gilt dies sowohl für die nach dem Klägervortrag fehlende Aufklärung in Bezug auf die Bedeutung des Disagios oder die Zinssubventionierung durch die A... AG - hier wird der fehlende Zuschnitt des Vortrags auf den konkreten Streitfall offenbar, denn die A... AG war vorliegend nicht an dem Verkauf beteiligt - als auch für die angeblich fehlende Aufklärung über Nachteile der Kombination eines Vorausdarlehens mit zwei hintereinander anzusparenden Bausparverträgen.
Soweit sie mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2005 (dort S. 21, Bl. 1666 d.A.) vorgetragen haben, "Mietpoolausschüttungen erhalten sie nicht", ist dieses Sachvorbringen (im Präsens) unerheblich, weil - wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ausgeführt hat - für einen Rückschluss auf eine arglistige Täuschung zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit den Klägern nur relativ zeitnah nach dem Vertragsschluss erzielte Mietpoolergebnisse herangezogen werden können.
Auch insoweit fehlt es - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ausgeführt hat - bereits an einem hinreichend präzisen Vortrag der Kläger zur Höhe der angeblich verstecken Innenprovisionen.
Gerade insoweit unterscheiden sich die Angaben in den hier beispielhaft eingereichten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträgen von denjenigen in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - zugrunde liegenden Fall (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ).
Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.
Hierzu hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - ausgeführt, dass allein die Umstände, die ein systematisches, institutionelles Zusammenwirken der Beklagten mit der A... AG als Verkäuferin und der H...-Gruppe als Vermittler und Verwalter der Mietpoolgemeinschaften begründen, insbesondere die Finanzierung einer Vielzahl von Eigentumswohnungskäufen in demselben Objekt, die Ausstattung der Vermittler mit Anträgen auf Abschluss der Darlehens- und Bausparverträge oder das Abhängigmachen der Auszahlung des Darlehens von dem Beitritt zu dem Mietpool, für eine nach außen erkennbare Übernahme von über die Finanzierung hinausgehenden Funktionen des Verkäufers oder Vertreibers durch die Beklagten nicht ausreichen.
Zum anderen erfordert die Darlegung eines Beratungsfehlers - wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. nur Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) - einen sämtliche Vor- und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle umfassenden Gesamtvergleich.
- OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08
Finanzierter Immobilienerwerb: Einwand des Widerrufs des Darlehensvertrages nach …
Eine solche kann schon deshalb nicht geschuldet sein, weil, wie der Senat zuletzt in seinen Urteilen vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - sowie vom 10.06.2009 - 4 U 114/08 - ausgeführt hat, für einen Rückschluss auf eine arglistige Täuschung zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit dem Beklagten nur relativ zeitnah nach dem Vertragsschluss erzielte Mieteinnahmen herangezogen werden können.Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.
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