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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,2974
OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24 (https://dejure.org/2025,2974)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2025 - 4 U 95/24 (https://dejure.org/2025,2974)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Februar 2025 - 4 U 95/24 (https://dejure.org/2025,2974)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung während des Räumungsprozesses

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vermieter darf bei streitigem Mietende nicht einfach die Wasserversorgung abstellen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wiederherstellung der Wasserversorgung in einem Mietobjekt; Bestehen einzelner Verpflichtungen eines Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung nach Treu und Glauben

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Unterbrechung der Wasserversorgung durch den Vermieter (IMR 2025, 153)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine schnelle Räumung durch Versorgungssperre bei streitiger Mietvertragsbeendigung (IVR 2025, 56)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (18)

  • LG Hamburg, 11.01.2024 - 316 O 295/21

    Geschäfts- und Wohnraummiete: Wirksamkeit der außerordentlichen bzw. ordentlichen …

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24
    Rn. 4 Über die Beendigung des Mietverhältnisses streiten die Parteien zugleich in einem Parallelrechtsstreit zum Az. 316 O 295/21 des Landgerichts bzw. zum Az. 4 U 6/24 des Senats.

    Jedenfalls könne sich die Verfügungsklägerin gemäß § 242 BGB hierauf nicht berufen, da sie nur durch manipulierte Unterlagen ein klageabweisendes Urteil erster Instanz im Räumungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 316 O 295/21 erstritten und damit einen Räumungstitel verhindert habe.

    Rn. 25 Ergänzend wendet sich die Verfügungsklägerin zudem im Wesentlichen gegen die Behauptung, sie habe im Räumungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 316 O 295/21 und vor dem Senat zum Az. 4 U 6/24 falsch vorgetragen, manipulierte Unterlagen vorgelegt und Zeugen falsch aussagen lassen.

    Rn. 46 Dass sich die Verfügungsklägerin ebenfalls gemäß § 242 BGB nicht auf etwaige vertragliche - oder nachvertragliche - Pflichten aus dem Mietverhältnis berufen könne, da sie nur durch manipulierte Unterlagen ein klageabweisendes Urteil erster Instanz im Räumungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 316 O 295/21 erstritten und damit einen Räumungstitel verhindert habe, macht die Verfügungsbeklagte mit der Berufung zu Unrecht geltend.

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07

    Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24
    Allerdings können nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07 = NJW 2009, 1947, Rn. 16; Urteil vom 27. Mai 2015 - XII ZR 66/13 = NJW 2015, 2795; KG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 U 2/11 = NZM 2011, 778, für die Wasserversorgung; KG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 8 U 178/14, MDR 2015, 19, für die Stromversorgung).

    Auf der anderen Seite lässt sich eine solche Verpflichtung nur rechtfertigen, wenn sie zugleich den berechtigten Interessen des Vermieters nicht in einer Weise zuwiderläuft, die ihm die weitere Leistung unzumutbar macht, insbesondere wenn bereits die Beendigung des Mietverhältnisses auf dem Zahlungsverzug des Mieters beruht und der Vermieter die Versorgungsleistungen mangels Vorauszahlungen des Mieters auf eigene Kosten erbringen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07 -, BGHZ 180, 300 = NJW 2009, 1947, Rn. 18).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24
    Eine solche teilweise Erledigungserklärung nur für die Zukunft, verbunden mit einem Feststellungsantrag bis zu dem erledigenden Ereignis, ist zulässig, wenn ein Vollstreckungstitel für die Vergangenheit Gültigkeit behalten soll, etwa weil aus ihm bereits vollstreckt worden ist oder noch vollstreckt werden soll (BGH…, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14 -, Rn. 25; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335 = NJW 2004, 506, Rn. 34 ff.;… BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 91a Rn. 21, beck-online).

    Im Falle einer vollständigen Erledigungserklärung wäre die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung hingegen nicht mehr möglich (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335 = NJW 2004, 506, Rn. 30;… BeckOK ZPO/Stürner, a.a.O., ZPO § 890 Rn. 41).

  • BGH, 27.05.2015 - XII ZR 66/13

    Geschäftsraummiete: Minderung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung wegen einer …

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24
    Allerdings können nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann (vgl. BGH…, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07 = NJW 2009, 1947, Rn. 16; Urteil vom 27. Mai 2015 - XII ZR 66/13 = NJW 2015, 2795; KG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 U 2/11 = NZM 2011, 778, für die Wasserversorgung; KG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 8 U 178/14, MDR 2015, 19, für die Stromversorgung).

    Darunter fällt auch die Situation, dass der Mieter im Streit um die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung mit nachvollziehbaren Erwägungen davon ausgehen durfte, weiter zum Besitz berechtigt zu sein (BGH, Urteil vom 27. Mai 2015 - XII ZR 66/13 = NJW 2015, 2795, Rn. 27).

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner …

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24
    Rn. 29 Da die Verfügungsklägerin den Verfahrensantrag zulässigerweise geändert hat (dazu 1.) und der geänderte Antrag sowohl zulässig (dazu 2.), als auch begründet ist (dazu 3.), war die Berufung zurückzuweisen (stRspr., vgl. BGH…, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04 -, Rn. 9 m.w.N.) und dem geänderten Verfahrensantrag stattzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 -, Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 12 U 143/19).

    Insbesondere die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, durch die nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 -, Rn. 8, juris).

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 W 17/12

    Streitwert einer Klage auf Unterlassung einer Besitzstörung

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24
    Bei der Besitzstörung ist gemäß § 3 ZPO der Streitwert nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers zu bemessen (Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 3 W 31/23, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2012 - I-24 W 17/12 -, Rn. 3, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 W 7/10 -, Rn. 5, juris;… Zöller/Herget, a.a.O., § 3 ZPO, Rn. 16.46), wobei im Falle einer Besitzstörungsklage eines Mieters der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 5 GKG zur Anwendung gebracht werden kann (so OLG Frankfurt…, Beschluss vom 17. September 2007 - 19 W 57/07, Rn. 3, juris).

    Da dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund der massiven Besitzstörung für die Verfügungsklägerin eine kaum weniger wirtschaftliche Bedeutung beikommt als einem Hauptsacheverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2012 - I-24 W 17/12 -, Rn. 4, juris), bemisst der Senat diesen Abschlag mit nur 20 %.

  • KG, 16.05.2011 - 8 U 2/11

    Gewerberaumietvertrag: Nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters zur …

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24
    Allerdings können nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann (vgl. BGH…, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07 = NJW 2009, 1947, Rn. 16; Urteil vom 27. Mai 2015 - XII ZR 66/13 = NJW 2015, 2795; KG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 U 2/11 = NZM 2011, 778, für die Wasserversorgung; KG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 8 U 178/14, MDR 2015, 19, für die Stromversorgung).

    Rn. 42 Auf Basis dieser Erwägungen des Bundesgerichtshofes ist nach Auffassung des Kammergerichts Berlin, welcher sich der Senat anschließt, im Rahmen einer Interessenabwägung nur das Interesse der Verfügungsklägerin an der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung gegenüber dem Interesse des Verfügungsbeklagten an der Einstellung der Versorgungsleistungen abzuwägen, nicht hingegen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Gebrauchs gegenüber dem Interesse auf Räumung (KG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 8 U 2/11 -, Rn. 4, juris = NZM 2011, 778;… a.A.: Guhling/Günter-Menn/Günter, Gewerberaummiete, 3. Aufl. 2024, BGB § 535 Rn. 318).

  • BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04

    Übergang vom Kostenvorschuss zur Kostenerstattung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24
    Rn. 29 Da die Verfügungsklägerin den Verfahrensantrag zulässigerweise geändert hat (dazu 1.) und der geänderte Antrag sowohl zulässig (dazu 2.), als auch begründet ist (dazu 3.), war die Berufung zurückzuweisen (stRspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04 -, Rn. 9 m.w.N.) und dem geänderten Verfahrensantrag stattzugeben (vgl. BGH…, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 -, Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 12 U 143/19).
  • BGH, 20.01.2016 - I ZB 102/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren wegen wettbewerbswidriger Rabattgewährung durch …

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24
    Eine solche teilweise Erledigungserklärung nur für die Zukunft, verbunden mit einem Feststellungsantrag bis zu dem erledigenden Ereignis, ist zulässig, wenn ein Vollstreckungstitel für die Vergangenheit Gültigkeit behalten soll, etwa weil aus ihm bereits vollstreckt worden ist oder noch vollstreckt werden soll (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14 -, Rn. 25;… Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335 = NJW 2004, 506, Rn. 34 ff.;… BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 91a Rn. 21, beck-online).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2024 - 20 U 33/24

    Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten ist herkunftshinweisend

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.02.2025 - 4 U 95/24
    Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da das Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2024 - I-20 U 33/24 -, Rn. 65, juris).
  • OLG Brandenburg, 10.10.2024 - 10 U 80/23

    Streit um Kosten für die Mängelbeseitigung im Zusammenhang mit der Herstellung …

  • KG, 23.10.2014 - 8 U 178/14

    Gewerberaummiete: Zurückhaltung der Versorgung mit Energie, Wärme und Wasser zur …

  • OLG Düsseldorf, 21.11.2024 - 12 U 14/24

    Keine unentgeltliche Leistung bei eigener Verbindlichkeit des zahlenden Dritten …

  • KG, 02.01.2024 - 5 W 140/23

    Verhängung eines Ordnungsmittels

  • OLG Naumburg, 16.02.2010 - 1 W 7/10

    Streitwertfestsetzung: einstweilige Verfügung im Bereich der saisonabhängigen …

  • OLG Frankfurt, 17.09.2007 - 19 W 57/07

    Streitwert der Besitzstörungsklage eines Mieters

  • OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 3 W 31/23

    Einstweilige Verfügung auf Gewährleistung der Wasserversorgung; Vertragliche …

  • KG, 28.10.2021 - 12 U 143/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: …

  • OLG Hamburg, 21.04.2026 - 4 W 89/26

    Keine einstweilige Verfügung iSd §§ 935 ff. ZPO

    Allerdings können sich nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats aus § 242 BGB nach Treu und Glauben entsprechende Pflichten zur Erbringung von Versorgungsleistungen ergeben (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 05.02.2025, Az. 4 U 95/24 , MDR 2025, 718 = BeckRS 2025, 2095, Tz. 37 ff.).
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