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Rechtsprechung
   OLG Celle, 04.10.1990 - 4 W 193/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4291
OLG Celle, 04.10.1990 - 4 W 193/90 (https://dejure.org/1990,4291)
OLG Celle, Entscheidung vom 04.10.1990 - 4 W 193/90 (https://dejure.org/1990,4291)
OLG Celle, Entscheidung vom 04. Oktober 1990 - 4 W 193/90 (https://dejure.org/1990,4291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 568 Abs. 2 ZPO; § 850 b Abs. 2 ZPO; § 850 c ZPO
    Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Pfändbarkeit eines Anspruchs; Gesetzliche Pfändungsgrenzen eines gepfändeten Anspruchs; Pfändbarer Taschengeldanspruch eines Ehegatten; Anforderungen an Pfändungsgrenzen im Vollstreckungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Pfändbarkeit eines Anspruchs; Gesetzliche Pfändungsgrenzen eines gepfändeten Anspruchs; Pfändbarer Taschengeldanspruch eines Ehegatten; Anforderungen an Pfändungsgrenzen im Vollstreckungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1960
  • FamRZ 1991, 726
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 26.10.1989 - 2 UF 634/87

    Pfändung eines Taschengeldanspruchs; Pfändung bei eindeutiger Bezifferung ; …

    Auszug aus OLG Celle, 04.10.1990 - 4 W 193/90
    Deshalb wird sich das Vollstreckungsgericht insoweit mit der Anwendung von "Faustformeln" begnügen können und müssen (wohl abweichend: OLG Hamm FamRZ 1990, 547, 548) [OLG Hamm 26.10.1989 - 2 UF 634/87].

    Sieht man einmal von dem Fall ab, daß das Einkommen so gering oder durch feste Planungen der Ehegatten verbindlich anderweitig eingesetzt ist - etwa für die Finanzierung eines Familienheims -, daß nach Deckung des notwendigen Familienunterhalts nichts verbleibt, wird man im Regelfall etwa 5 % des Nettoeinkommens als Taschengeld für jeden Ehegatten ansetzen können (…vgl. Palandt/Diederichsen a.a.O.; OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164; OLG Bamberg FamRZ 1988, 948; weiter differenzierend: OLG Hamm FamRZ 1990, 547, 548 [OLG Hamm 26.10.1989 - 2 UF 634/87];… für einen Ansatz von lediglich 5 % für beide Ehegatten zusammen: Mayer a.a.O., S. 281, 282).

    Ob im Rahmen der hier anzustellenden Prüfung derartige Zahlungen gleichwohl zu berücksichtigen wären, wenn der Unterhaltsbedarf des Kindes nicht anderweitig gedeckt wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden (in diesem Sinne wohl OLG Hamm FamRZ 1990, 547, 548) [OLG Hamm 26.10.1989 - 2 UF 634/87].

    Den "sonstigen Unterhalt" bzw. den "Gesamtunterhalt" - zumal in dem summarischen Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht - betragsmäßig einzugrenzen, ist schon deshalb schwierig, weil es während des Zusammenlebens der Ehegatten bei intakter Ehe einen in Geld berechenbaren Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen eigentlich nicht gibt, sondern nur die Verpflichtung der Ehegatten untereinander, die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB; dazu auch OLG Hamm FamRZ 1990, 547, 549) [OLG Hamm 26.10.1989 - 2 UF 634/87].

  • OLG München, 14.03.1988 - 3 W 877/88

    Pfändung des Taschengeldanspruchs einer Ehefrau unter Berücksichtigung der …

    Auszug aus OLG Celle, 04.10.1990 - 4 W 193/90
    Mit der herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, daß der Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf ein Taschengeld, d. h. auf einen Geldbetrag, über den er zur Befriedigung reiner Privatinteressen frei verfügen kann (…Palandt/Diederichsen BGB 49. Aufl. § 1360 a Anm. 1 c), nicht etwa wegen der Natur des Anspruchs von vornherein unpfändbar, sondern unter den Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar ist (s. die umfangreichen Nachweise in OLG München FamRZ 1988, 1161;… Baumbach/Hartmann a.a.O. § 850 b Anm. 3 b m.w.N.).

    Sieht man einmal von dem Fall ab, daß das Einkommen so gering oder durch feste Planungen der Ehegatten verbindlich anderweitig eingesetzt ist - etwa für die Finanzierung eines Familienheims -, daß nach Deckung des notwendigen Familienunterhalts nichts verbleibt, wird man im Regelfall etwa 5 % des Nettoeinkommens als Taschengeld für jeden Ehegatten ansetzen können (…vgl. Palandt/Diederichsen a.a.O.; OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164; OLG Bamberg FamRZ 1988, 948; weiter differenzierend: OLG Hamm FamRZ 1990, 547, 548 [OLG Hamm 26.10.1989 - 2 UF 634/87];… für einen Ansatz von lediglich 5 % für beide Ehegatten zusammen: Mayer a.a.O., S. 281, 282).

    Gleichwohl sieht der Senat mit der Rechtspraxis (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164) einen brauchbaren Maßstab für die pauschalierende Bewertung in dem Ansatz eines (fiktiven) Unterhaltsanspruchs in Höhe von 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Nettoeinkommen der Ehegatten, wie er sich bei Getrenntleben aus der "Düsseldorfer Tabelle" ergibt.

  • OLG Bamberg, 25.02.1988 - 2 UF 310/87
    Auszug aus OLG Celle, 04.10.1990 - 4 W 193/90
    Sieht man einmal von dem Fall ab, daß das Einkommen so gering oder durch feste Planungen der Ehegatten verbindlich anderweitig eingesetzt ist - etwa für die Finanzierung eines Familienheims -, daß nach Deckung des notwendigen Familienunterhalts nichts verbleibt, wird man im Regelfall etwa 5 % des Nettoeinkommens als Taschengeld für jeden Ehegatten ansetzen können (…vgl. Palandt/Diederichsen a.a.O.; OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164; OLG Bamberg FamRZ 1988, 948; weiter differenzierend: OLG Hamm FamRZ 1990, 547, 548 [OLG Hamm 26.10.1989 - 2 UF 634/87];… für einen Ansatz von lediglich 5 % für beide Ehegatten zusammen: Mayer a.a.O., S. 281, 282).
  • BGH, 19.03.2004 - IXa ZB 57/03

    Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des haushaltführenden Ehegatten

    Dies gilt auch für die Berücksichtigung nur der Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO, denn eine Erhöhung nach Satz 2 dieser Vorschrift ist hier nicht veranlaßt, weil der Schuldner einkommens- und vermögenslos ist (vgl. OLG Celle NJW 1991, 1960, 1961).
  • OLG Stuttgart, 29.06.2001 - 8 W 229/00

    Pfandfreier Betrag und Taschengeldpfändung

    Dieser (gesamte) Unterhaltsanspruch ist - wie alle bedingt pfändbaren Ansprüche - nach § 850 b Abs. 2 ZPO zunächst an den Grenzen des § 850 c ZPO zu messen ("nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften";… vgl, Zöller / Stöber aaO Rn 16; Behr JurBüro 1997, 121, 123; OLG München FamRZ 1988, 1161, 1163; OLG Celle NJW 1991, 1960; OLG Frankfurt FamRZ 1991, 727, 728; OLG Köln FamRZ 1995, 309, 310f; LG Ulm JurBüro 1998, 378;… ebenso Senat aaO).
  • OLG Hamm, 06.09.2001 - 28 W 75/01

    Pfändung des Taschengeldanspruchs des Ehegatten

    Rn. 18 Mit der herrschenden Meinung geht auch der Senat davon aus, dass der Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, über den er zur Befriedigung reiner Privatinteressen frei verfügen kann (…vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 60. Aufl. 2001, § 1360 a, Rn. 4), nicht etwa wegen der Natur des Anspruchs von vornherein unpfändbar, sondern als Unterhaltsrente im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unter den Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar ist (vgl;… Musielak-Becker, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 850 b, Rn. 4;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Auflage, 2001, § 850 b, Rn. 2, 11 f; OLG Köln, NJW 1993, 3335; OLG Stuttgart, MDR 83, 762; OLG Celle, NJW 91, 1960; OLG München, NJW-RR 1988, 894; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1224; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 516; OLG Hamm, NJW 1979, 1369; FG Berlin, NJW 1992, 528; BGH, NJW 1998, 1553; OLG Köln, FamRZ 1995, 309, 310; KG, NJW 2000, 149;… anderer Ansicht vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 850 b, Rn. 18;… Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rn. 1015 f; Braun, Unterhalt für den Gläubiger der Ehegatten?, NJW 2000, 97 ff).

    Der Taschengeldanspruch ist vielmehr Teil dieses einheitlichen (fiktiven) Unterhaltsanspruchs (…vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn. 4 und 18;… Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rn. 1015, 1015 e, 1015 g; Beitzke, Familienrecht, § 12 IV. 8; OLG München, NJW-RR 1988, 894; OLG Stuttgart, MDR 1983, 762; LG Köln, NJW-RR 1992, 835; OLG Celle, NJW 1991, 1960, 1961; OLG Frankfurt, FamRZ 91, 727, 729; OLG Köln, FamRZ 91, 587, 588; OLG Hamm, FamRZ 90, 547, 549; OLG Nürnberg,, FamRZ 99, 505, 506; OLG Stuttgart, FamRZ 97, 1494), so dass, - sofern wie hier - keine weiteren Eigeneinkünfte des Schuldner vorliegen, allein dieser "Gesamt"unterhaltsanspruch für die Ermittlung des die Pfändungsfreigrenzen überschreitenden pfändbaren Betrages maßgeblich ist.

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