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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 23.01.2023 - 4 Ws 13/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,1103
OLG Stuttgart, 23.01.2023 - 4 Ws 13/23 (https://dejure.org/2023,1103)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2023 - 4 Ws 13/23 (https://dejure.org/2023,1103)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Januar 2023 - 4 Ws 13/23 (https://dejure.org/2023,1103)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Vorführung, Pflichtverteidiger, Vollverteidiger, Einzeltätigkeit

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 115 Abs 1 StPO, § 115 Abs 2 StPO, § 48 Abs 1 RVG, Nr 4103 Nr 4 RVG-VV
    Gebührenrecht: Vergütung eines mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Pflichtverteidigers bei bereits bestehender Wahlverteidigung; ausschließliche Vertretung im Rahmen der Haftvorführung

  • IWW

    Nr. 4301 Ziff. 4, Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG, § 141 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO
    Strafprozess, Gebührenrecht Pflichtverteidiger

  • Burhoff online

    Vorführung, Pflichtverteidiger, Vollverteidiger, Einzeltätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 4301 Abs. 4
    Gebühren des ausschließlich für die Vorführung und Vernehmung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO beigeordneten Pflichtverteidigers

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Was verdient der "Vertreter” des Pflichtverteidigers? Wird er "fürstlich entlohnt”?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 03.02.2011 - 4 Ws 195/10

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Abgrenzung zwischen der Bestellung eines …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2023 - 4 Ws 13/23
    Rn. 13 3. Für die Abgrenzung zwischen einem "Vollverteidiger" und einem mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Rechtsanwalt ist bei einem Pflichtverteidiger gemäß § 48 Abs. 1 RVG der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses maßgebend, durch den die Bestellung erfolgt ist (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 - 4 Ws 195/10, juris Rn. 17).
  • OLG Karlsruhe, 09.02.2023 - 2 Ws 13/23

    Vergütungsanspruch des anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers befristet …

    Denn der, wenn auch zeitlich beschränkt, bestellte Verteidiger, dem in diesem Verfahrensabschnitt die eigenverantwortliche, umfassende Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten/Angeklagten obliegt, ist einem (gewählten oder bestellten) "Beistand" im Sinne von Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG, dessen Auftrag sich auf die Erbringung bestimmter Beistandsleistungen beschränkt, nicht gleichzustellen (…vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV Einl. Vorb. 4.1. Rn. 12 mit Rechtsprechungsnachweisen;… Knaudt in BeckOK RVG, 58. Ed., RVG VV 4301 Rn. 12; KG NStZ-RR 2005, 327; OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2007 - 2 Ws 167/07 -, BeckRS 2008, 7871; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 2935; OLG München, NJOZ 2014, 1478; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2015, 95; OLG Saarbrücken, NJOZ 2015, 1166; a.A.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2023 - 4 Ws 13/23 -, juris; LG Leipzig, Beschluss vom 13.06.2019 - 1 Qs 114/19 -, BeckRS 2019, 23001).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 17.07.2025 - 3 BGs 440/25

    Pflichtverteidiger, Beiordnung für einen Termin, Haftprüfung, Gebühren, …

    Die Tätigkeit des Terminsvertreters ist danach gebührenrechtlich als Einzeltätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anzusehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

    Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 4 Ws 13/23, juris Rn. 14).

    Maßgeblich hierfür ist der Wortlaut der Entscheidung, durch den die Bestellung erfolgt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

    In diesem Fall ist offenkundig, dass Rechtsanwalt nur für den Termin bestellt wurde und ihm keine Vollverteidigung übertragen worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 4 Ws 13/23, juris Rn. 13; auch OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 2 Ws 412/24, juris Rn. 7.

  • LG Regensburg, 14.01.2025 - 10 Qs 5/25

    Pflichtverteidigervergütung bei einer Beiordnung nur für den Vorführungstermin

    Rn. 8 Die bereits im Rahmen des Erinnerungsverfahrens angehörte Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Regensburg hat am 11.12.2024 unter Verweis auf dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.01.2023, Az. 4 Ws 13/23, beantragt, den Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin vom 03.12.2024 als unbegründet zurückzuweisen.

    Rn. 16 Die von dem Amtsgericht und der Bezirksrevisorin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.01.2023, Az. 4 Ws 13/23, in der eine Vertretung durch einen Pflichtverteidiger beschränkt auf einen Anhörungstermin gem. § 115 StPO als Einzeltätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG qualifiziert wird, beruht auf einem nicht gänzlich vergleichbaren Sachverhalt: im dortigen Fall war der Beschuldigte bereits durch einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt verteidigt, der lediglich zu dem anberaumten Vorführungstermin verhindert war.

    Dieser Umstand war für das OLG Stuttgart auch entscheidungserheblich: "Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich bei der Vertretung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung nach § 115 StPO um eine Einzeltätigkeit." (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 4 Ws 13/23 -, Rn. 13, juris).

  • KG, 28.05.2026 - 1 Ws 6/25

    Pflichtverteidiger, Beiordnung für einen Termin, Gebühren, Beiordnungsbeschluss, …

    Für die Abgrenzung zwischen einem "Vollverteidiger" und einem mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Rechtsanwalt ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses zur Bestellung zum Pflichtverteidiger entscheidend (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 4 Ws 13/23 -, juris).

    b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine zeitlich auf die Vorführung vor den zuständigen Richter nach § 115 StPO begrenzte Beiordnung die Gebührentatbestände der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zum RVG auslöst mit der Folge, dass regelmäßig die dort aufgeführte Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr anfällt (…so die überwiegende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl: OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 1 Ws 105/23 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 2 Ws 13/23; OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2024 - III-3 Ws 50/23 -, jeweils zitiert nach juris) oder nur die Gebührentatbestände der Anlage I Teil 4 Abschnitt 3 zum RVG einschlägig sind, weil lediglich eine Einzeltätigkeit vorliegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 4 Ws 13/23 - Felix in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., 4301 VV RVG, Rn. 13).

  • OLG Brandenburg, 26.02.2024 - 1 Ws 13/24

    Festsetzung der Kosten für den Pflichtverteidiger in einem Strafrechsverfahren

    Der zeitlich befristet bestellte Verteidiger sei nicht als weiterer Pflichtverteidiger, sondern lediglich als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers bestellt, weshalb insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abrechnungsfähig sei (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2018, 3 Ws 221/18, BeckRS 2018, 23280, OLG Celle Beschluss vom 19. Dezember 2008, 2 Ws 365/08, NStZ-RR 2009, 158; KG, Beschluss vom 18. Februar 2011, 1 Ws 38/09, NStZ-RR 2011, 295; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2012, 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014, 1 Ws 195/14, BeckRS 2014, 13328; siehe auch OLG Stuttgart Beschluss vom 23. Januar 2023, 4 Ws 13/23, zit. nach juris zu Nr. 4103 Nr. 4 RVG-VV).
  • LG Bad Kreuznach, 12.05.2024 - 2 Qs 12/24

    Vorführungstermin, Pflichtverteidiger, Gebührenanspruch

    Daher kommt auch im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als bloße Einzeltätigkeit nach der Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG nicht in Betracht (vgl. LG Magdeburg…, Beschluss vom 16. Juli 2021 - 21 Qs 53/21 -, juris, Rn. 45; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2023 - 4 Ws 13/23, juris, Rn 13 f.).

    Die Kammer hat die weitere Beschwerde gegen den hiesigen Beschluss gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, ob ein Pflichtverteidiger, dessen Beiordnung sich lediglich auf einen Vorführtermin nach § 115 StPO beschränkt, im Falle dessen, dass dem Beschuldigtem zu diesem Zeitpunkt noch kein (anderer) Pflichtverteidiger bestellt worden war, lediglich eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach der Nummer 4301 Ziffer 4 VV RVG zusteht (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2023 - 4 Ws 13/23, juris, Rn 13 f.) oder die Gebühren für einen "Vollverteidiger" im Sinne des Teils 4, Abschnitt 1 VV RVG beanspruchen kann (so u.a. LG Magdeburg…, Beschluss vom 16.07.2021 - 21 Qs 53/21 -, juris, Rn. 43 ff.), zugelassen.

  • LG Frankenthal, 26.05.2026 - 2 Qs 84/26

    Pflichtverteidiger, Beiordnung, verhinderter Verteidiger, Grundgebühr, …

    Der zeitlich befristet bestellte Verteidiger sei nicht als weiterer Pflichtverteidiger, sondern lediglich als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers bestellt, weshalb insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abrechnungsfähig sei (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2018, 3 Ws 221/18, BeckRS 2018, 23280; OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008, 2 Ws 365/08, NStZ-RR 2009, 158; KG, Beschluss vom 18. Februar 2011, 1 Ws 38/09, NStZ-RR 2011, 295; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2012, 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014, 1 Ws 195/14, BeckRS 2014, 13328; siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023, 4 Ws 13/23, zit. nach juris zu Nr. 4103 Nr. 4 RVG-VV).
  • OLG Koblenz, 04.07.2024 - 2 Ws 412/24

    Bindungswirkung des Beiordnungsbeschlusses für das Kostenfestsetzungsverfahren

    Für die Abgrenzung zwischen einem "Vollverteidiger" und einem mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Rechtsanwalt ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses maßgebend, durch den die Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023, Az. 4 Ws 13/23 - zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2025 - 1 Ws 152/24

    Pflichtverteidiger, Beiordnung für einen Termin, Gebühren

    Dass der auf diese Weise beigeordnete Pflichtverteidiger ausschließlich einen Anspruch auf die Terminsgebühr hat, haben u.a. das Kammergericht (KG, Beschluss vom 18. Februar 2011, 1 Ws 38/09, NStZ-RR 2011, 295), das OLG Celle (Beschluss vom 19. September 2018, 3 Ws 221/18, BeckRS 2018, 23280, Beschluss vom 19. Dezember 2008, 2 Ws 365/08, NStZ-RR 2009, 158) und das OLG Stuttgart (Beschluss vom 23. Januar 2023, 4 Ws 13/23, zit. nach juris zu Nr. 4103 Nr. 4 RVG-VV) entschieden.
  • OLG Celle, 13.02.2026 - 1 Ws 21/26

    Anspruch des Bezirksrevisors auf Aufhebung der rechtswidrigen Kostenfestsetzung …

    Für die Einordnung und den Umfang der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG regelmäßig der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses maßgebend, durch den die Bestellung erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2023 - 4 Ws 13/23, BeckRS 2023, 918 Rn. 13, beck-online).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2024 - 1 Ws 13/14

    Terminsvertreter, Gebühren, Einzeltätigkeit, voller Verteidiger, Grundgebühr

  • LG Essen, 06.07.2023 - 27 KLs 43/21

    Terminsvertreter, Pflichtverteidiger, Gebührenanspruch

  • OLG Brandenburg, 25.03.2024 - 1 Ws 152/24

    Vergütung des wegen Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers (nur) für …

  • OLG Brandenburg, 23.10.2023 - 1 Ws 13/24

    Festsetzung der Grundgebühr und Terminsgebühr für die erbrachte …

  • LG Stade, 29.10.2025 - 202 Qs 31/25
  • OLG Hamm, 07.06.2024 - 3 Ws 93/24

    Zeitlich beschränkte Vollverteidigung nach Teil 4 Abschnitt 1 des VV RVG ; …

  • LG Ulm, 12.03.2024 - 1 Qs 7/24

    Terminsvertreter, Beiordnung für den verhinderten Pflichtverteidiger, Umfang der …

  • LG Bremen, 22.07.2025 - 3 Qs 204/25

    Pflichtverteidiger, Haftbefehlsverkündung, Gebühren, Teil 4 Abschnitt 1

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