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| KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21 - 161 AR 137/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 154a Abs 1 StPO, § 154a Abs 3 StPO, § 207 Abs 1 StPO, § 210 StPO, § 74c Abs 1 S 1 Nr 2 GVG
Voraussetzungen der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer; Voraussetzungen des unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Sachliche Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer bei Ausscheiden der die Zuständigkeit begründenden Gesetzesverletzungen gem. § 154a Abs. 1 StPO Strafbarkeit des 'Schein-Zahlungsdienstleisters'
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 24.06.2021 - 241 Js 848/17
- LG Berlin, 24.06.2021 - 519 KLs 3/21
- KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21 - 161 AR 137/21
Papierfundstellen
- StV 2022, 711 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (12)
- OLG Düsseldorf, 01.09.2020 - 24 U 137/19
Auszug aus KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21
Dieses setzt voraus, dass der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2021, 1963; LG Krefeld BKR 2016, 524). - LG Krefeld, 30.09.2016 - 1 S 30/16
Finanzagentenhaftung
Auszug aus KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21
Dieses setzt voraus, dass der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2021, 1963; LG Krefeld BKR 2016, 524). - VG Frankfurt/Main, 05.10.2012 - 9 L 2833/12
Voraussetzung des Finanztransfergeschäfts
Auszug aus KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21
Dabei kann hier offen bleiben, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an ein Auftreten im Namen eines anderen zu stellen sind, namentlich ob es - wie die Aufsichtsbehörde meint (vgl. BaFin, Merkblatt - Hinweise zum ZAG, vom 22. Dezember 2011, zuletzt geändert am 29. November 2017) - nicht darauf ankommt, dass die Gelder ausdrücklich im Namen des Empfängers entgegengenommen und weitergeleitet werden, sondern ausreichend ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Bezahlverfahren etabliert wird, bei dem der gewollte Empfänger schlussendlich das Geld erhält, oder ob sich - wie ebenfalls vertreten wird - zumindest nach den Umständen, etwa anhand der Modalitäten der Zahlungsabwicklung ergeben muss, dass Gelder an einen anderen übermittelt werden sollen (VG Frankfurt, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 9 L 2833/12.F-, juris;… Danwerth aaO, Rdn 129), wobei für diese Ansicht der Wortlaut der Norm spricht, während für die erstgenannte Ansicht der Umstand sprechen kann, dass die englische und die französische Fassung der Richtlinie, anders als in der deutschen Übersetzung, die an dieser Stelle wortgleich Eingang in den § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG gefunden hat, ein von außen erkennbares Auftreten für den Empfänger nicht erfordern (…vgl. Thiemann in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger aaO, Band 1, § 1 Rdn 403).
- BGH, 21.06.2012 - III ZR 291/11
Rückzahlungsansprüche des Teilnehmers an einem "Schenkkreis" gegen eine …
Auszug aus KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21
Nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 133, 157 BGB) ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Umstände das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller bei Vertragsschluss vorliegenden Begleitumstände sowie die beiderseitige Interessenlage zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 2012, 3366; NJW 2009, 840; NJW 2004, 3630; OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2006 - 28 U 173/05 -, juris;… Busche in Münchener Kommentar zum BGB aaO, § 133 Rdn 12 mwN, Rdn 48; Singer in Staudinger, § 133 Rdn 18, 52). - BGH, 28.10.2015 - 5 StR 189/15
Strafbarkeit wegen ohne Erlaubnis durchgeführter Zahlungsdienste (Unternehmen als …
Auszug aus KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21
Wie der Geldbetrag eingebracht und in Empfang genommen wird, spielt keine Rolle; dies kann etwa in bar, per Überweisung, Scheck, Einzugsermächtigung oder Aufrechnung des Zahlungsdienstleisters mit ihm zustehenden Forderungen gegen den Empfänger erfolgen (vgl. BGH StV 2017, 114;… BT-Drs. 18/11495 aaO;… Danwerth aaO Rdn 118;… Mimberg aaO Rdn 127 f.). - BGH, 08.01.2009 - IX ZR 229/07
Pflicht eines Rechtsanwalts zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Geldern zum …
Auszug aus KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21
Nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 133, 157 BGB) ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Umstände das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller bei Vertragsschluss vorliegenden Begleitumstände sowie die beiderseitige Interessenlage zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 2012, 3366; NJW 2009, 840; NJW 2004, 3630; OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2006 - 28 U 173/05 -, juris;… Busche in Münchener Kommentar zum BGB aaO, § 133 Rdn 12 mwN, Rdn 48; Singer in Staudinger, § 133 Rdn 18, 52). - OLG Hamm, 05.05.2020 - 4 Ws 94/20
Sicherungsverteidiger, Bestellung, Coronapandemie, Ablehnung, Rechtsmittel
Auszug aus KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21
Dies betrifft lediglich Fälle, in denen der Sachverhalt, der der Anklage zugrunde liegt, von dem über die Eröffnung entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt worden ist, sofern diese Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. Senat NStZ-RR 2018, 91; Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 - 4 Ws 94/20 - 20. Januar 2020 - 4 Ws 87/19 - und 23. April 2018 - 4 Ws 51/18-; jeweils mwN). - OLG Hamm, 16.02.2006 - 28 U 173/05
Begründung eines Treuhandverhältnisses - Verletzung eines konkludent …
Auszug aus KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21
Nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 133, 157 BGB) ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Umstände das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller bei Vertragsschluss vorliegenden Begleitumstände sowie die beiderseitige Interessenlage zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 2012, 3366; NJW 2009, 840; NJW 2004, 3630; OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2006 - 28 U 173/05 -, juris;… Busche in Münchener Kommentar zum BGB aaO, § 133 Rdn 12 mwN, Rdn 48; Singer in Staudinger, § 133 Rdn 18, 52). - VG Frankfurt/Main, 12.11.2014 - 7 K 1239/14
Finanzdienstleistungsaufsicht
Auszug aus KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21
2015 L 337/41, Erwägungsgrund 37; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. November 2014 - 7 K 1239/14.F -, BeckRS 2015, 45686; Achtelik in Herzog, Geldwäschegesetz, 4. Auflage, ZAG, Rdn 4 und 6; Hingst/Lösing BKR 2012, 334), führt daher zu keinem anderen Auslegungsergebnis. - KG, 10.11.2017 - 4 Ws 131/17
Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene
Auszug aus KG, 09.08.2021 - 4 Ws 60/21
Dies betrifft lediglich Fälle, in denen der Sachverhalt, der der Anklage zugrunde liegt, von dem über die Eröffnung entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt worden ist, sofern diese Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. Senat NStZ-RR 2018, 91; Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 - 4 Ws 94/20 - 20. Januar 2020 - 4 Ws 87/19 - und 23. April 2018 - 4 Ws 51/18-; jeweils mwN). - OLG Düsseldorf, 03.05.1993 - 2 Ws 141/93
Scheckreiterei; Betrügerische Kreditbeschaffung; Kenntnisse des …
- OLG Düsseldorf, 20.02.1990 - 1 Ws 148/90
- BGH, 21.04.2026 - XI ZR 232/23
Kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aufgrund Durchführung eines …
Rn. 20 Zwar dient das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz auch der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (…vgl. BT-Drucks. 16/11613, S. 53 f.; Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt; KG, Beschluss vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21, juris Rn. 36). - BGH, 28.02.2023 - 2 StR 371/22
Erbringen von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis (Zahlungsdienste: …
Daraus, dass der zu transferierende Geldbetrag nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG "nur zur Übermittlung entgegengenommen" werden muss, folgt nicht, dass eine "Entgegennahme" nur dann anzunehmen ist, wenn der Finanzintermediär die Gelder tatsächlich zweckentsprechend weiterleitet (aA KG, Beschluss vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21).Soweit vertreten wird, Fälle, in denen - wie hier - der Finanzintermediär von Anfang an beabsichtigt, die vereinnahmten Gelder pflichtwidrig anderweitig zu verwenden, seien aus dem Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZAG ausgenommen, weil es sich um vorgespiegelte Scheingeschäfte und nicht um wirklich betriebene, grundsätzlich erlaubnisfähige Finanztransfergeschäfte handele (so KG, Beschluss vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21), folgt der Senat dem nicht.
bb) Nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 10, 11 ZAG erstreckt sich der personalfunktionale Geltungsbereich des Erlaubnisvorbehalts im Übrigen nicht nur auf juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die grundsätzlich eine Erlaubnis erlangen können (aA KG, Beschluss vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21).
- OLG Hamburg, 03.11.2023 - 13 U 149/22
Voraussetzungen einer Steuerberaterhaftung bei einer Erbringung von …
2015 L 337/41, Erwägungsgrund 37; KG Berlin, Beschluss vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21 -, Rn. 36, juris).
- LG Lübeck, 27.10.2022 - 6 Qs 29/22 In diesen Fällen soll durch die im Wege der Zusatzschulung oder der Berufspraxis erworbene Erfahrung der Berufsrichter eine bessere Sachaufklärung erreicht werden (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 9.8.2021 - 4 Ws 60/21 Rn. 13 m.w.N.).
Die für die Beurteilung dieser Geldwäschehandlung des Beschuldigten ... entscheidungserheblichen Zu- und Abflüsse auf den betroffenen Konten können ohne besondere Sachkunde erfasst werden (vergleiche zu einem gleich gelagerten Fall KG Berlin, Beschluss vom 9.8.2021 - 4 Ws 60/21 Rn. 13).
Daher ist deren Funktionsweise für die Prüfung der Betrugsstraftaten nicht entscheidungserheblich (so auch zu einem gleich gelagerten Fall KG Berlin, Beschluss vom 9.8.2021 - 4 Ws 60/21 Rn. 13).
Dabei handelt es sich nicht notwendig um den im Rahmen eines dieser Vorgänge tatsächlich Begünstigten, sondern um diejenige Person, deren Begünstigung der den jeweiligen Zahlungsvorgang auslösende Zahler beabsichtigt (KG Berlin, Beschluss vom 9.8.2021 - 4 Ws 60/21 m.w.N.).
- LG Nürnberg-Fürth, 21.11.2023 - 18 KLs 105 Js 10084/20
Zuständigkeit der allgemeinen Großen Strafkammer für Abrechnungsbetrug gegenüber …
Die Einrichtung besonderer Wirtschaftsstrafkammern soll nämlich dazu dienen, mit Hilfe der Spezialkenntnisse, die sich zumindest die Berufsrichter durch Zusatzschulungen oder ihre ständige Beschäftigung mit der Verfahrensweise des Wirtschaftslebens erworben haben, eine bessere Sachaufklärung zu erreichen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.1985 - 1 Ws 783/85). - KG, 22.11.2021 - 5 Ws 212/21
Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer im Falle der betrügerischen Abrechnung …
Dies ist namentlich dann der Fall, wenn durch den Missbrauch komplizierter und schwer zu durchschauender Mechanismen des modernen Wirtschaftslebens Straftaten begangen worden sind (vgl. KG, Beschluss vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21 - OLG Saarbrücken…, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 1 Ws 111/07 -, juris Rn. 5;… Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 74c GVG Rn. 7;… Mayer in: Kissel/Mayer, GVG 10. Aufl., § 74c Rn. 5;… Kirch-Heim in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 74c GVG Rn. 7) und zum Beispiel spezifische Kenntnisse zu Buchhaltung und Bilanzierung erforderlich sind (vgl. OLG Stuttgart wistra 1991, 236; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 20. Februar 1990 - 1 Ws 148/90 -, juris Rn. 9;… Kirch-Heim, a. a. O.).Die Einrichtung besonderer Wirtschaftskammern soll dazu dienen, durch im Wege der Zusatzschulung oder der Berufspraxis erworbene Erfahrung der Berufsrichter eine bessere Sachaufklärung zu erreichen (vgl. KG, Beschluss vom 9. August 2021, a. a. O.;… OLG Saarbrücken, a. a. O.; OLG Koblenz NStZ 1986, 327).
- LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2023 - 18 KLs 104 Js 10095/22
Zuständigkeit der allgemeinen Großen Strafkammer für Abrechnungsbetrug gegenüber …
Die Einrichtung besonderer Wirtschaftsstrafkammern soll nämlich dazu dienen, mit Hilfe der Spezialkenntnisse, die sich zumindest die Berufsrichter durch Zusatzschulungen oder ihre ständige Beschäftigung mit der Verfahrensweise des Wirtschaftslebens erworben haben, eine bessere Sachaufklärung zu erreichen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.1985 - 1 Ws 783/85). - KG, 25.07.2023 - 2 Ws 82/23
Prüfungsumfang bei Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses
Rn. 14 Anderes gilt aber dann, wenn das über die Eröffnung entscheidende Gericht den unterbreiteten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich in einer die Zuständigkeit zur Durchführung der Hauptverhandlung relevanten Weise abweichend von der Anklageschrift würdigt, sofern dies für die Bewertung der Zuständigkeit von Bedeutung ist (std. Rspr., vgl. KG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2021 - 4 Ws 121/20 - und vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21 -, juris mwN). - LG Nürnberg-Fürth, 31.05.2023 - 18 KLs 111 Js 10215/20
Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer für Abrechnungsbetrug gegenüber einer …
Die Einrichtung besonderer Wirtschaftsstrafkammern soll nämlich dazu dienen, mit Hilfe der Spezialkenntnisse, die sich zumindest die Berufsrichter durch Zusatzschulungen oder ihre ständige Beschäftigung mit der Verfahrensweise des Wirtschaftslebens erworben haben, eine bessere Sachaufklärung zu erreichen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. August 2021 - 4 Ws 60/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.1985 - 1 Ws 783/85).
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