Rechtsprechung
| KG, 23.04.2001 - 4 Ws 65/01, 1 AR 425/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- KG, 08.03.2001 - 4 Ws 44/01
Auszug aus KG, 23.04.2001 - 4 Ws 65/01
Denn die eigene eidesstattliche Versicherung eines Angeklagten ist grundsätzlich kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung und lediglich als schlichte Erklärung zu werten, die in der Regel nicht ausreicht, sondern nur dann, wenn der Antragsteller außerstande ist, sonstige Beweismittel beizubringen, und wenn es sich um einen naheliegenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Versäumnisgrund handelt, wobei der Antragsteller die Unmöglichkeit anderweitiger Glaubhaftmachung dartun muß, wenn sie nicht offensichtlich ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. März 2001 - 4 Ws 44/01 - und 12. August 1996 - 4 Ws 121/96 - m.w.N.) .
- KG, 27.09.2005 - 4 Ws 128/05
Strafprozessrecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterscheinen des …
Die Fehlerhaftigkeit der Ladung kann daher nur mit der Revision beanstandet werden (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Senat, Beschluss vom 23. April 2001 - 4 Ws 65/01 - KG…, Beschluss vom 19. Mai 2005 aaO; jeweils m.w.Nachw.).Das ist bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO der Fall, das ein nach allgemeinem Strafrecht verurteilter Angeklagter mit der Revision angreifen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2001 aaO; KG…, Beschluss vom 19. Mai 2005 aaO; jeweils m.w.Nachw.).
- OLG Saarbrücken, 08.03.2023 - 1 Ws 51/23
Anforderungen an einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7 StPO
Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Antragsteller außerstande ist, zur Glaubhaftmachung geeignete sonstige Beweismittel beizubringen (vgl. OLG München NStZ 1988, 377; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 149; KG Berlin, Beschluss vom 23. April 2001 - 1 AR 425/01 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. März 2014 - 2 Ws 100/14 - vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 1995 - 2 BvR 1950/94 -, juris;… Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 45 Rdnr. 9). - KG, 28.09.2017 - 4 Ws 120/17
Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsverhandlung bei Ladungsmangel
Rn. 8 Der in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung, über den Wortlaut der §§ 44, 45 StPO hinaus könne auch demjenigen Wiedereinsetzung gewährt werden, der keine Frist versäumt hat, aber zu Unrecht so behandelt worden ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 349 m.w.N.;… Maul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Auflage, § 44 Rnr. 6;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage, § 44 Rnr. 2 und § 329 Rnr. 41;… Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 44 Rnr. 32 jeweils m.w.N.), hat sich das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung nicht angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 2 Ws 138/15 -, vom 30. April 2014 - 3 Ws 218/14 - und vom 19. Mai 2005 - 5 Ws 205/05 - Senat, Beschluss vom 23. April 2001 - 4 Ws 65/01 - [juris] jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 29.03.2001 - 4 Ws 65/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Burhoff online
Aufhebung, Unzuständigkeit der Jugendkammer, Jugendschutzsache, Bewährung erst durch die Jugendkammer in der Berufungsinstanz, Gericht des ersten Rechtszuges, Widerruf der Bewährung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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