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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 26.10.2007 - 4 ZB 06.2301   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,22357
VGH Bayern, 26.10.2007 - 4 ZB 06.2301 (https://dejure.org/2007,22357)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2007 - 4 ZB 06.2301 (https://dejure.org/2007,22357)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2007 - 4 ZB 06.2301 (https://dejure.org/2007,22357)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO § 34 Abs. 2; ; AO § 122; ; AO § 240

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 34 Abs. 2; AO § 122; AO § 240
    Kommunale Steuern: Gewerbesteuer; Fälligkeit der Steuerschuld; Stundung; Säumniszuschlag; Festsetzung des Säumniszuschlags nach Zahlung der Steuerschuld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Säumniszuschlägen bei Nichtentrichtung einer Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages; Fälligkeit der Gewerbesteuerschuld; Unbilligkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.07.2003 - V R 57/02

    Erlass von Säumniszuschlägen im Konkurs

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2007 - 4 ZB 06.2301
    Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH vom 9.7.2003 BFHE 203, 8 ).
  • BFH, 08.11.1995 - V R 64/94

    Steuerbescheid für GbR in Liquidation: - Keine Nichtigkeit durch Bezeichnung der …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2007 - 4 ZB 06.2301
    Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vom 24.3.1987 BFHE 150, 293; vom 8.11.1995 BFHE 179, 211) und des erkennenden Senats (vom 4.7.2005 Az. 4 ZB 05.185) überzeugend dargelegt, dass eine Gesellschaft grundsätzlich erst dann voll beendet ist, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Steuergläubiger abgewickelt ist, und dass es genügte den Bescheid einem der Gesellschafter bekannt zu geben (§ 122 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 AO).
  • BFH, 24.03.1987 - X R 28/80

    Personengesellschaft - Liquidation - Steuerverwaltungsakt - Vollbeendigung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2007 - 4 ZB 06.2301
    Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vom 24.3.1987 BFHE 150, 293; vom 8.11.1995 BFHE 179, 211) und des erkennenden Senats (vom 4.7.2005 Az. 4 ZB 05.185) überzeugend dargelegt, dass eine Gesellschaft grundsätzlich erst dann voll beendet ist, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Steuergläubiger abgewickelt ist, und dass es genügte den Bescheid einem der Gesellschafter bekannt zu geben (§ 122 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 AO).
  • BFH, 08.11.1989 - I R 30/84

    Verwirkung eines Säumniszuschlages bei jedem angefangenen Monat der Säumnis

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2007 - 4 ZB 06.2301
    Auch wenn das mit der Einräumung einer neuen Zahlungsfrist verbundene Hinausschieben der Fälligkeit grundsätzlich bewirkt, dass Säumniszuschläge erst mit Ablauf dieser Frist verwirkt werden können (BFH vom 8.11.1989 BFH/NV 1990, 546 ; FG München vom 17.7.1996 EFG 1996, 1195), ergeben sich daraus keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil der Bescheid vom 12. September 2002 auf den Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 21. März 2005 bestandskräftig aufgehoben worden ist.
  • FG München, 17.07.1996 - 4 K 1170/94

    Voraussetzungen für die Erteilung von Säumniszuschlägen; Fälligkeit bei …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2007 - 4 ZB 06.2301
    Auch wenn das mit der Einräumung einer neuen Zahlungsfrist verbundene Hinausschieben der Fälligkeit grundsätzlich bewirkt, dass Säumniszuschläge erst mit Ablauf dieser Frist verwirkt werden können (…BFH vom 8.11.1989 BFH/NV 1990, 546 ; FG München vom 17.7.1996 EFG 1996, 1195), ergeben sich daraus keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil der Bescheid vom 12. September 2002 auf den Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 21. März 2005 bestandskräftig aufgehoben worden ist.
  • VGH Bayern, 04.07.2005 - 4 ZB 05.185
    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2007 - 4 ZB 06.2301
    Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vom 24.3.1987 BFHE 150, 293; vom 8.11.1995 BFHE 179, 211) und des erkennenden Senats (vom 4.7.2005 Az. 4 ZB 05.185) überzeugend dargelegt, dass eine Gesellschaft grundsätzlich erst dann voll beendet ist, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Steuergläubiger abgewickelt ist, und dass es genügte den Bescheid einem der Gesellschafter bekannt zu geben (§ 122 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 AO).
  • VGH Bayern, 29.09.2020 - 4 ZB 19.487

    Festsetzung von Säumniszuschlägen zur Gewerbesteuer

    Die Säumniszuschläge sind kraft Gesetzes in der streitgegenständlichen Höhe von 5.286 Euro entstanden, weil das nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 240 Abs. 1 Satz 1 AO allein maßgebliche Tatbestandsmerkmal - die Säumnis des Klägers - infolge der Nichtzahlung der ausstehenden Steuerforderungen für die Jahre 2009 bis 2013 bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages nach § 220 AO unstreitig erfüllt war (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2007 - 4 ZB 06.2301 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 13.09.2013 - 1 K 1240/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Insbesondere bedarf es gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG für die Verwirklichung von Säumniszuschlägen keiner Festsetzung des Säumniszuschlags durch die Behörde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 4 ZB 06.2301 -, juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2009 - 4 L 207/09

    Bestehen einer BGB -Gesellschaft hinsichtlich aller gemeinsamen Rechtsbeziehung …

    Zwar ist eine BGB -Gesellschaft im Steuerrecht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, auf die die von der Beklagten zitierten Beschlüsse des VGH Bayern vom 26. Oktober 2007 (- 4 ZB 06.2301 -, zit. nach [...]) und vom 4. Juli 2005 (- 4 ZB 05.184 -, zit. nach [...]) Bezug nehmen, trotz ihrer Auflösung und zivilrechtlich-materiellen Beendigung solange als existent zu behandeln, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, abgewickelt sind (…vgl. BFH, Urt. v. 28. November 2008 - VIII R 40/07 -, zit. nach [...] m.w.N.).
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