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Rechtsprechung
   AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,41966
AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18 (https://dejure.org/2018,41966)
AG Fürth/Bayern, Entscheidung vom 07.12.2018 - 441 AR 31/18 (https://dejure.org/2018,41966)
AG Fürth/Bayern, Entscheidung vom 07. Dezember 2018 - 441 AR 31/18 (https://dejure.org/2018,41966)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schöffin will auf Kopftuch nicht verzichten: Schöffenliste wird nicht geändert!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08

    Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

    Auszug aus AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18
    Rn. 18 Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richter einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue unterliegen (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, Az. 2 BvR 337/08, recherchiert bei juris): Dies folge [...] aus der Funktion ehrenamtlicher Richter als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung.
  • KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12

    Besetzungsrüge in Strafverfahren: Mitwirkung einer kopftuchtragenden Schöffin

    Auszug aus AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18
    Mit der Vorschrift § 44 DRiG wird der ebenfalls zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entsprochen, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (KG, Urteil vom 09.10.2012, NStZ-RR 2013, 156, recherchiert bei beck-online).
  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 626/54
    Auszug aus AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18
    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Streichung von der Schöffenliste nur unter den engen Voraussetzungen des § 52 GVG erfolgen, die ohne gesetzliche Regelung nicht erweitert werden können (BGHSt 9, 203).
  • OLG München, 21.03.2016 - 2 Ws 131/16

    Ein Schöffe, der die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet …

    Auszug aus AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18
    Rn. 17 Sollten entsprechende Anträge durch die Schöffin K. nicht oder nicht rechtzeitig gestellt werden, müsste wegen der hierin liegenden gröblichen Verletzung der Amtspflicht im Sinn von § 51 Abs. 1 GVG durch den Richter am Amtsgericht, der dem Schöffenausschuss vorsitzt (…Meyer/Goßner-Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 51 GVG RNr. 3) ein Antrag an das Oberlandesgericht Nürnberg auf Amtsenthebung gestellt werden (vgl. zu einem solchen Verfahren auch OLG München Beschluss vom 21.3.2016, Az. 2 Ws 131/16, recherchiert bei juris).
  • OLG Hamm, 11.04.2024 - 5 Ws 64/24

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Entscheidung über die Amtsenthebung eines …

    Rn. 19 Teilweise wird eine Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes verneint (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 - 441 AR 31/18 -, juris; KG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, juris).

    Zudem bestehe für die Schöffin jeweils die Möglichkeit, gem. § 54 Abs. 1 S. 1 GVG ihre Entbindung von Dienstleistungen an bestimmten Sitzungstagen zu beantragen, solange sie sich aus religiösen Gründen nicht in der Lage sehe, in der Öffentlichkeit ihr Kopftuch abzulegen (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 - 441 AR 31/18 -, juris).

    Rn. 28 Soweit das Amtsgericht Fürth in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass Schöffinnen nach ihrer Berufung jeweils ihre Entbindung gem. § 54 Abs. 1 GVG von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen beantragen müssten, wenn sie sich aus religiösen Gründen zum Ablegen des Kopftuches in der Öffentlichkeit nicht in der Lage sehen würden, und die unterlassene Stellung des Entbindungsantrags eine gröbliche Amtspflichtverletzung darstellen kann (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 - 441 AR 31/18 -, juris Rn. 14, 16), vermag dies nicht zu überzeugen.

  • AG Dortmund, 22.05.2024 - 3221 E.-1. Jugendschöffen 7 B. 3
    Rn. 20 Teilweise wird eine Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes verneint (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 - 441 AR 31/18 -, juris; KG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, juris).

    Zudem bestehe für die Schöffin jeweils die Möglichkeit, gem. § 54 Abs. 1 S. 1 GVG ihre Entbindung von Dienstleistungen an bestimmten Sitzungstagen zu beantragen, solange sie sich aus religiösen Gründen nicht in der Lage sehe, in der Öffentlichkeit ihr Kopftuch abzulegen (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 - 441 AR 31/18 -, juris).

    Rn. 29 Soweit das Amtsgericht Fürth in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass Schöffinnen nach ihrer Berufung jeweils ihre Entbindung gem. § 54 Abs. 1 GVG von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen beantragen müssten, wenn sie sich aus religiösen Gründen zum Ablegen des Kopftuches in der Öffentlichkeit nicht in der Lage sehen würden, und die unterlassene Stellung des Entbindungsantrags eine gröbliche Amtspflichtverletzung darstellen kann (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 - 441 AR 31/18 -, juris Rn. 14, 16), vermag dies nicht zu überzeugen.

  • AG Dortmund, 22.05.2024 - 3221 E-1. Jugendschöffen 7 B. 3
    Teilweise wird eine Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes verneint (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 - 441 AR 31/18 -, juris; KG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2012 - (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, juris).

    Zudem bestehe für die Schöffin jeweils die Möglichkeit, gem. § 54 Abs. 1 S. 1 GVG ihre Entbindung von Dienstleistungen an bestimmten Sitzungstagen zu beantragen, solange sie sich aus religiösen Gründen nicht in der Lage sehe, in der Öffentlichkeit ihr Kopftuch abzulegen (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 - 441 AR 31/18 -, juris).

    Soweit das Amtsgericht Fürth in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass Schöffinnen nach ihrer Berufung jeweils ihre Entbindung gem. § 54 Abs. 1 GVG von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen beantragen müssten, wenn sie sich aus religiösen Gründen zum Ablegen des Kopftuches in der Öffentlichkeit nicht in der Lage sehen würden, und die unterlassene Stellung des Entbindungsantrags eine gröbliche Amtspflichtverletzung darstellen kann (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 - 441 AR 31/18 -, juris Rn. 14, 16), vermag dies nicht zu überzeugen.

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