Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 48-IV-97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof hinsichtlich Einhaltung der Beschwerdefrist; Verfassungsbeschwerde gegen eine die Beschwerde ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG); Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung; ...
Papierfundstellen
- NJW 1999, 780
- NVwZ 1999, 404 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (9)
- VerfGH Sachsen, 23.01.1998 - 41-IV-97
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde mangels fristgerechter Einlegung; Belastung …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 48-IV-97
Wegen der fehlenden Rechtskraft des Prozeßkostenhilfebeschlusses stehe auch nicht der Beschluß des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 23. Januar 1998 - Vf. 41-IV-97 - der Zulässigkeit entgegen.In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 23. Januar 1998 - Vf. 41-IV-97 - NJW 1998, 1301) sieht der Verfassungsgerichtshof den Fristbeginn im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG auf Grund der den Rechtsweg abschließenden Gerichtsentscheidung.
- OLG Dresden, 19.08.1997 - 6 W 960/97
Rechte des Gesamtvollstreckungsverwalters nach Aufhebung des Rückgabebescheides
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 48-IV-97
Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Dresden vom 19. August 1997 - 6 W 0960/97 - richtet, verworfen.Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 12. November 1997 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. August 1997 - 6 W 0960/97 -, mit welchem ihre Beschwerde gegen einen Beschluß des Landgerichts Chemnitz vom 2. Juni 1997 - 4 O 19/97 - zurückgewiesen wurde, sowie gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Oktober 1997 - 6 W 0960/97 -, in welchem der Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 10. September 1997 gegen den ersten Beschluß nicht abgeholfen wurde.
- BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95
Landesverfassungsgerichte
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 48-IV-97
Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch das Oberlandesgericht auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Oktober 1997 - NJW 1998, 1296; SächsVerfGH, Beschl. v. 14. Mai 1998, Vf. 1-IV-95).
- BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 48-IV-97
Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es aber den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (vgl. BVerfGE 70, 288, 294). - BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82
Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag - …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 48-IV-97
Das Bundesverfassungsgericht hat die Notwendigkeit erwogen, auch nichtförmliche Rechtsbehelfe anzustrengen, um dem Subsidiaritätsgrundsatz zu genügen (BVerfGE 63, 77, [78 ff.]; 73, 322, [326 ff]). - BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
Rechtswegerschöpfung freiwillige Gerichtsbarkeit
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 48-IV-97
Das Bundesverfassungsgericht hat die Notwendigkeit erwogen, auch nichtförmliche Rechtsbehelfe anzustrengen, um dem Subsidiaritätsgrundsatz zu genügen (BVerfGE 63, 77, [78 ff.]; 73, 322, [326 ff]). - VerfGH Sachsen, 14.05.1998 - 1-IV-95
Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör im amtsgerichtlichen Verfahren; …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 48-IV-97
Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch das Oberlandesgericht auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen subjektiven Rechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Oktober 1997 - NJW 1998, 1296; SächsVerfGH, Beschl. v. 14. Mai 1998, Vf. 1-IV-95). - VerfGH Sachsen, 14.05.1998 - 32-IV-97
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 48-IV-97
Artikel 78 Abs. 2 SächsVerf ist dem Art. 103 Abs. 166 in dem hier in Betracht kommenden Anwendungsbereich nach Maßgabe und Umfang inhaltsgleich (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 14. Mai 1998- Vf. 32-IV-97). - LG Düsseldorf, 06.01.1998 - 4 O 19/97
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Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.06.1998 - 48-IV-97
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 12. November 1997 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. August 1997 - 6 W 0960/97 -, mit welchem ihre Beschwerde gegen einen Beschluß des Landgerichts Chemnitz vom 2. Juni 1997 - 4 O 19/97 - zurückgewiesen wurde, sowie gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Oktober 1997 - 6 W 0960/97 -, in welchem der Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 10. September 1997 gegen den ersten Beschluß nicht abgeholfen wurde.
- VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 85-IV-08 Die Gegenvorstellung lässt als formloser, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf im Interesse der Rechtssicherheit den Lauf der Einlegungsfrist unberührt (SächsVerfGH, NJW 1998, 1301; NJW 1999, 780; siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2005 - Vf. 125-IV-04; Beschluss vom 28. Juni 2006 - Vf. 22-IV-06; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 112-IV-04 Dabei kann dahinstehen, ob der als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag der Beschwerdeführerin als formloser, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zu erachten ist, der im Interesse der Rechtssicherheit den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist wegen der dem Gegenvorstellungsrecht anhaftenden Ungewissheiten unberührt lässt (SächsVerfGH NJW 1998, 1301; SächsVerfGH NJW 1999, 780; ständige Rechtsprechung).
- VerfGH Sachsen, 31.03.2005 - 98-IV-04 Dies gilt aber nicht für eine auf behauptete andere Rechtsverletzungen gestützte Gegenvorstellung (vgl. SächsVerfGH NJW 1999, 780; SächsVerfGH NJW 1998, 1301; Sächs- VerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2002 [Vf. 18-IV-02]) oder für eine auf sonstige Grundrechtsverletzungen gestützte Gehörsrüge.
- VerfGH Sachsen, 15.03.2001 - 49-IV-00 Sie kann den Lauf der im § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG bestimmten Frist nicht unterbrechen (std. Rspr., vgl. Sächs- VerfGHG, Beschluss vom 25. Juni 1998 - Vf. 48-IV-97 - ).
- VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 18-IV-02 Eine danach erhobene formlose Gegenvorstellung ist dem Rechtsweg im Sinne des § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG nicht zuzuordnen, da der Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist im Interesse der Rechtssicherheit und insbesondere der Rechtskraft abschließender Entscheidungen nicht mit Ungewißheiten belastet werden darf, die dem Gegenvorstellungsrecht anhaften (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 23.1. und vom 25.6.1998, NJW 1998, 1301; 1999, 780).
- VerfGH Sachsen, 13.04.2000 - 10-IV-00 Ist gegen die angegriffene Entscheidung ein förmlicher Rechtsbehelf nicht mehr zulässig, darf die rechtskräftige Entscheidung aber aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr mit den Ungewißheiten belastet werden, die dem Institut der Gegenvorstellung anhaften (vgl. Beschlüsse des SächsVerfGH vom 23.1.1998 - Vf. 41-IV-97 -, JbSächsOVG 6, 15 [16] = NJW 1998, 1301, und vom 25.6.1998 - Vf. 48-IV-97 -, NJW 1999, 780).
- VerfGH Sachsen, 28.04.2005 - 125-IV-04 Dies gilt aber nicht für eine auf behauptete andere Rechtsverletzungen gestützte Gegenvorstellung (vgl. SächsVerfGH NJW 1999, 780; SächsVerfGH NJW 1998, 1301; SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Juli 2002 - Vf. 18-IV-02) oder für sonstige Grundrechtsrügen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 112-IV-04/Vf. 113-IV-04).
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