Rechtsprechung
| EGMR, 19.03.2013 - 48057/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
KLOUTEN v. GERMANY
Art. 5, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3 Buchst. c, Art. 6 Abs. 3 Buchst. d, Art. 9, Art. 14, Art. 14+9, Art. 35, Protokoll Nr. 12 Art. 1 MRK
Inadmissible (englisch) - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
KLOUTEN v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung]
Art. 3, Art. 5, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3 Buchst. c, Art. 6 Abs. 3 Buchst. d, Art. 9, Art. 14, Art. 14+9, Art. 35, Protokoll Nr. 12 Art. 1 MRK
[DEU] Inadmissible - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- EGMR, 17.06.2004 - 74866/01
Ovtscharov ./. Deutschland
Auszug aus EGMR, 19.03.2013 - 48057/10
Somit hat er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Absatz 1 der Konvention entsprechend erschöpft (siehe O../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 74866/01, 17. Juni 2004). - EGMR, 24.10.1979 - 6301/73
Auszug aus EGMR, 19.03.2013 - 48057/10
Zudem merkt er an, dass die nationalen Gerichte im Rahmen der nach dem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen und insbesondere in dem hier in Rede stehenden Verfahren die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers überprüft haben; dies belegt, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Fortbestehen seiner psychischen Störung abhing (siehe sinngemäß Winterwerp./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Serie A Bd. 33, und Shtukaturov./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr.114, 27. - EGMR, 27.03.2008 - 44009/05
Auszug aus EGMR, 19.03.2013 - 48057/10
Zudem merkt er an, dass die nationalen Gerichte im Rahmen der nach dem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen und insbesondere in dem hier in Rede stehenden Verfahren die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers überprüft haben; dies belegt, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Fortbestehen seiner psychischen Störung abhing (siehe sinngemäß Winterwerp./. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Serie A Bd. 33, und Shtukaturov./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 44009/05, Rdnr.114, 27.
- EGMR, 05.11.1981 - 7215/75
Auszug aus EGMR, 19.03.2013 - 48057/10
Da die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers in erster Linie auf einer - von dem Beschwerdeführer bestrittenen - Feststellung einer psychischen Störung, also einer psychischen Erkrankung, durch die nationalen Gerichte, beruht, hält es der Gerichtshof für angebracht, die Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e zu prüfen (siehe X./. Vereinigtes Königreich, 5. November 1981, Rdnr. 39, Serie A Band 46). - EGMR, 18.10.2011 - 53783/09
Vereinbarkeit der Unterbringung und der Fortdauer der Unterbringung einer …
Auszug aus EGMR, 19.03.2013 - 48057/10
Der Gerichtshof weist zwar darauf hin, dass die Verhältnismäßigkeit einer fortdauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus umso genauer geprüft werden muss, je länger die Unterbringung andauert (siehe F../. Deutschland (Entscheidung) Individualbeschwerde Nr. 32705/06, 28. September 2010, und G../. Deutschland (Entscheidung) Individualbeschwerde Nr. 53783/09, 18. Oktober 2011), ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen aber der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf im Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2009 keine gerechte Abwägung zwischen den Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vorgenommen hat, und dass auch keine Gründe für die Feststellung vorliegen, dass die Entscheidung Anzeichen von Willkür erkennen ließ. - EGMR, 28.09.2010 - 32705/06
[ENG]
Auszug aus EGMR, 19.03.2013 - 48057/10
Der Gerichtshof weist zwar darauf hin, dass die Verhältnismäßigkeit einer fortdauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus umso genauer geprüft werden muss, je länger die Unterbringung andauert (siehe F../. Deutschland (Entscheidung) Individualbeschwerde Nr. 32705/06, 28. September 2010, und G../. Deutschland (Entscheidung) Individualbeschwerde Nr. 53783/09, 18. Oktober 2011), ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen aber der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf im Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2009 keine gerechte Abwägung zwischen den Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vorgenommen hat, und dass auch keine Gründe für die Feststellung vorliegen, dass die Entscheidung Anzeichen von Willkür erkennen ließ.
- EGMR, 25.02.2016 - 53157/11
KLINKENBUSS v. GERMANY
Er ist allerdings der Auffassung, dass die Verhältnismäßigkeit der Verlängerung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus umso genauer geprüft werden muss, je länger die Unterbringung andauert (…siehe sinngemäß im Kontext von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e F., a. a. O.; G../. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 53783/09, 18. Oktober 2011; und K../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48057/10, Rdnr. 60, 19. - EGMR, 17.04.2014 - 50264/08
RUDENKO v. UKRAINE
Lastly, the Court notes that, despite the importance of the issue at stake for the applicant, he was not heard in person and was not granted an opportunity to comment on the experts" findings at the court hearing which resulted in the delivery of the decision on his involuntary psychiatric confinement (see, for a converse example, Klouten v. Germany (dec.), no. 48057/10, § 53, 19 March 2013). - EGMR, 21.10.2014 - 44183/12
BÄCKER v. GERMANY
Das einschlägige innerstaatliche Recht ist in der Rechtssache K../. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48057/10, 19. März 2013, Rdnrn. 38-43) wiedergegeben.
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