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   LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17   

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LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17 (https://dejure.org/2018,50852)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2018 - 4c O 72/17 (https://dejure.org/2018,50852)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 4c O 72/17 (https://dejure.org/2018,50852)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 126/14

    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Wiederherstellung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17
    Die vom EuGH für den Unterlassungs- und Rückanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschränkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls für den Vernichtungsanspruch (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016 - 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040 m.w.N.).

    Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bemühen, zunächst durch außergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gemäßen Lizenzvertrag abzuschließen (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 254 zitiert nach juris).

    Da bei der Verletzungsanzeige das fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. Rn. 61 EuGH-Urteil), ist zumindest die Angabe der Veröffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausführungsform und die vorgeworfene(n) Benutzungshandlung(en) (im Sinne von §§ 9f. PatG) gegenüber dem Verletzer erforderlich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30. März 2017, Az. I-15 U 66/15, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 328).

    Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles, wobei die Reaktionsfrist namentlich vom Grad der Detailierung des Verletzungshinweises abhängen kann: Ein Hinweis, der - überobligatorisch - umfangreiche Ausführungen und Erläuterungen zu den Einzelheiten des mutmaßlichen Verletzungstatbestandes aufweist, kann unter Umständen dem Adressaten bzw. seinen Konzerngesellschaften eine schnellere Reaktion abverlangen, weil der eigene Prüfungsaufwand dann gegebenenfalls geringer ausfallen kann (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040).

    Auch im Falle, dass sich der SEP-Inhaber im Rahmen seines Hinweises auf die Angabe des absolut Notwendigen beschränkt, ist - jedenfalls in aller Regel - ein Zeitablauf von mehr als drei Monaten (vgl. LG Mannheim WuW 2016, 86) oder gar von fünf Monaten (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040) nicht mehr angemessen, so dass dem Patentinhaber kein längeres Zuwarten mehr zumutbar ist und er folglich in einer solchen Situation unmittelbar Klage erheben kann, ohne befürchten zu müssen, dass die Klageerhebung als solche als missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV bewertet werden wird.

    Inhaltlich sind an die Lizenzierungsbitte keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. auch (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040): Es genügt eine formlose und pauschale Erklärung des Lizenzsuchers, in der seine Lizenzwilligkeit eindeutig zum Ausdruck kommt; selbst schlüssiges Handeln kann je nach Lage des Einzelfalles ausreichen.

    Der insoweit relevante Zeitpunkt der "gerichtlichen Geltendmachung" stellt im deutschen Patentverletzungsprozess die Einreichung der Klage nebst Einzahlung des Kostenvorschusses dar, selbst wenn die Zustellung noch nicht erfolgt ist (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 154/15 zitiert nach juris; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 336).

    Demgegenüber ist in der Düsseldorfer (Instanz-)Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass eine Nachholung auch mit Wirkung für den bereits laufenden Prozess - jedenfalls im Einzelfall - noch möglich sein soll (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 154/15, BeckRS 2016, 08040).

    Werden auf dem relevanten Markt üblicherweise weltweite Konzernlizenzverträge für ganze Schutzrechtsportfolios geschlossen, verstößt ein entsprechendes Vertragsangebot nicht gegen FRAND, es sei denn die Umstände des Einzelfalls lassen eine Abweichung erforderlich erscheinen, etwa wenn der Verletzer nur auf einem geographischen Markt tätig ist (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040, Rn. 220).

    erfolgen kann, sofern es gleichzeitig mit dem Angebot übermittelt wird (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040, Rn. 252; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 12, zitiert nach juris; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 308 / Fn. 458).

    Sofern dies im konkreten Fall möglich ist, ist es erforderlich und regelmäßig hinreichend, die Akzeptanz der verlangten (Standard-) Lizenzsätze am Markt über bereits abgeschlossene Lizenzverträge darzulegen (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040, Rn. 253).

    Zum anderen kann über bereits abgeschlossene Lizenzverträge oftmals die Akzeptanz der verlangten Lizenzgebühren auf dem Markt belegt werden und damit, dass diese fair und angemessen (Fair / Reasonable) sind (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040, Rn. 219 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17
    Da bei der Verletzungsanzeige das fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. Rn. 61 EuGH-Urteil), ist zumindest die Angabe der Veröffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausführungsform und die vorgeworfene(n) Benutzungshandlung(en) (im Sinne von §§ 9f. PatG) gegenüber dem Verletzer erforderlich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30. März 2017, Az. I-15 U 66/15, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 328).

    Daraus folgt auch, dass der Adressat der Verletzungsanzeige nicht zwingend die später verklagte Gesellschaft sein muss; insofern reicht es im Allgemeinen aus, sich an die Konzernmuttergesellschaft zu wenden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30. März 2017, Az. I-15 U 66/15, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 04. November 2015, Az. 4a O 93/14 zitiert nach juris; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 329).

    Abweichungen der Beklagten von den FRAND-Grundsätzen wären allenfalls dann beachtlich, wenn sich daraus die ernsthafte und endgültige Weigerung, eine Lizenzvereinbarung zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, ableiten ließe (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2017, Az. I-15 U 66/15; auch Kühnen, a.a.O. Kapitel E., Rn. 315), was vorliegend nicht der Fall ist.

    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen deshalb nachgeholt werden dürfen, weil ein entsprechendes Versäumnis grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az. I-15 U 66/15; Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016, Az. 6 U 55/16 jeweils zitiert nach juris).

    Es ist umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebots nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle prüfen muss (so LG Mannheim WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 13 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 - 6 U 55/16 - Rn. 30 zitiert nach juris - Dekodiervorrichtung).

    Denn es gibt beispielsweise nicht eine bestimmte Lizenzgebührenhöhe, die FRAND ist, sondern eine Bandbreite nicht ausbeuterischer Gebühren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 13 zitiert nach juris).

    erfolgen kann, sofern es gleichzeitig mit dem Angebot übermittelt wird (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040, Rn. 252; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 12, zitiert nach juris; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 308 / Fn. 458).

    Denn ein solches Angebot ist nur dann "fair und angemessen", wenn die Patentinhaberin dem potentiellen Lizenznehmer keine Bedingungen unterbreitet, die im Ergebnis auf die Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung hinauslaufen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az. 15 U 66/15 zitiert nach juris).

    Ebenso bedarf es daher auch keiner Entscheidung mehr darüber, ob das Gegenangebot der Beklagten FRAND-konform ist und ob sich die Beklagten durch Rechnungslegung und Hinterlegung von Lizenzgebühren ihrerseits wie willige Lizenznehmer verhalten haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30. März 2017, Az. I-15 U 66/15 zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 154/15

    Mobiles Kommunikationssystem I

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17
    Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bemühen, zunächst durch außergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gemäßen Lizenzvertrag abzuschließen (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 254 zitiert nach juris).

    Der insoweit relevante Zeitpunkt der "gerichtlichen Geltendmachung" stellt im deutschen Patentverletzungsprozess die Einreichung der Klage nebst Einzahlung des Kostenvorschusses dar, selbst wenn die Zustellung noch nicht erfolgt ist (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 154/15 zitiert nach juris; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 336).

    Demgegenüber ist in der Düsseldorfer (Instanz-)Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass eine Nachholung auch mit Wirkung für den bereits laufenden Prozess - jedenfalls im Einzelfall - noch möglich sein soll (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 154/15, BeckRS 2016, 08040).

    Dies geht regelmäßig zu Lasten des Patentverletzers: Wenn der SEP-Inhaber seine Pflichten erfüllt hat, so muss der Patentverletzer unter dem Zeitdruck eines drohenden Unterlassungstitels das Lizenzvertragsangebot des SEP-Inhabers prüfen, ein Gegenangebot machen und die Abrechnung und Sicherheitsleistung vorbereiten, falls er das Angebot nicht annehmen will (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 154/15 zitiert nach juris).

    Wäre der Druck durch die Kartellbehörden ausreichend, so hätte es wohl gar nicht des vom EuGH ersonnenen Systems bedurft (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 154/15 zitiert nach juris).

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17
    Diese Wirkung tritt nicht nur in Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht sowie gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung patentamtlicher Entscheidungen ein, sondern auch in einem Rechtsstreit wegen der Verletzung des Patents (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. - Fräsverfahren; Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 10. Auflage, Kap. D, Rn. 83).

    Sie wirkt weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend mit der Folge, dass ihre Legitimationswirkung auf die Befugnis zur Führung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent beschränkt ist (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. - Fräsverfahren).

    Für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit maßgeblich ist daher nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (vgl. BGH GRUR 2013, 713, 716f. - Fräsverfahren; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2013, I-2 U 19/09, BeckRS 2013, 17381; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2013, I-2 U 100/07, BeckRS 2013, 18737).

    Soweit - wie im Streitfall - nur in die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die beklagte Partei nicht zur Unterlassung gegenüber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH GRUR 2013, 713, 716f. - Fräsverfahren; vgl. auch Ohly, GRUR 2016, 1120ff.; Pitz, GRUR 2010, 688, 689; Kühnen, a.a.O., Kap. D, Rn. 86).

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16

    Zwangsvollstreckung aufgrund eines Patentverletzungsverfahrens: Einstweilige

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17
    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen deshalb nachgeholt werden dürfen, weil ein entsprechendes Versäumnis grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az. I-15 U 66/15; Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016, Az. 6 U 55/16 jeweils zitiert nach juris).

    Es ist umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebots nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle prüfen muss (so LG Mannheim WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 13 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 - 6 U 55/16 - Rn. 30 zitiert nach juris - Dekodiervorrichtung).

    Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 - 6 U 55/16 - Rn. 32 zitiert nach juris - Dekodiervorrichtung).

  • LG Mannheim, 01.07.2016 - 7 O 209/15

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Vorprozessuale Pflichten des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17
    Das LG Mannheim (Urt. v. 1. Juli 2016, Az. 7 O 209/15 zitiert nach juris) lehnt die grundsätzliche Möglichkeit einer Nachholung bzw. Nachbesserung eines Lizenzangebots im laufenden Prozess mit der Begründung ab, dass entsprechende Nachholungshandlungen des Patentinhabers nicht geeignet seien, die "Intention [des EUGH ] zu erfüllen, die Verhandlungen unbelastet von der Erhebung einer auf Unterlassung, Rückruf, Entfernung und Vernichtung gerichteten Klage führen zu können" .

    Denn würde man uneingeschränkt zulassen, dass der SEP-Inhaber seine vorprozessual nicht erfüllten Obliegenheiten im Verlauf des Verfahrens sanktionslos nachholt, so würde der Leitgedanke der Entscheidung des EuGH, Verhandlungen unbelastet von einem anhängigen Verfahren führen zu können und während des Verfahrens über alle Informationen zu verfügen, die eine Beurteilung zulassen, ob das unterbreitete Lizenzvertragsangebot FRAND-konform ist oder nicht, verfehlt (so LG Mannheim, Urt. v. 1. Juli 2016, Az. - 7 O 209/15 zitiert nach juris).

    Die oben erläuterten zeitlichen Vorgaben für die Abgabe des Angebots gelten auch für die Darlegung der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren (so ausdrücklich: LG Mannheim, Urt. v. 01. Juli 2016 - 7 O 209/15 - Rn. 119 zitiert nach juris = BeckRS 2016, 18389).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17
    Erhält der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umstände die Möglichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt für (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 - Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 - Astra Zeneca).

    Im Hinblick auf Rechte am geistigen Eigentum ist kartellrechtlich relevant, dass die Benutzung des Patents für die Tätigkeit des Lizenzsuchers auf einem gegenüber dem Patent nachgelagerten Markt unerlässlich sein muss (vgl.: EuGH GRUR Int. 1995, 490, Rn 47 - Magill: EuGH Slg. 1998, I-7791 - Bronner; EuGH Slg. 2004, I-5039 - IMS Health; BGH NJW-RR 2010, 392ff. - Reisestellenkarte).

  • LG Mannheim, 27.11.2015 - 2 O 106/14

    Patentverletzungsverfahren: Indizwirkung der Eintragung im Patentregister für die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17
    Auch im Falle, dass sich der SEP-Inhaber im Rahmen seines Hinweises auf die Angabe des absolut Notwendigen beschränkt, ist - jedenfalls in aller Regel - ein Zeitablauf von mehr als drei Monaten (vgl. LG Mannheim WuW 2016, 86) oder gar von fünf Monaten (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040) nicht mehr angemessen, so dass dem Patentinhaber kein längeres Zuwarten mehr zumutbar ist und er folglich in einer solchen Situation unmittelbar Klage erheben kann, ohne befürchten zu müssen, dass die Klageerhebung als solche als missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV bewertet werden wird.

    Es ist umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebots nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle prüfen muss (so LG Mannheim WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 13 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 - 6 U 55/16 - Rn. 30 zitiert nach juris - Dekodiervorrichtung).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 35/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17
    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen deshalb nachgeholt werden dürfen, weil ein entsprechendes Versäumnis grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az. I-15 U 66/15; Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016, Az. 6 U 55/16 jeweils zitiert nach juris).

    Soweit darauf hingewiesen wird, dass auch bei der Möglichkeit einer Nachholung die kartellrechtswidrige Klageerhebung nicht sanktionslos bleiben muss, da insofern eine Bestrafung durch die Kartellbehörden droht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35/16 zitiert nach juris), ändert dies nichts daran, dass im Unterlassungsverfahren das Verhalten sanktionslos bliebe, wenn man eine Nachholbarkeit uneingeschränkt zuließe.

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 16/16

    Zellulares Funksystem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17
    Selbst ein standardessentielles Patent ("SEP") als solches begründet nach zutreffender Auffassung noch keine hinreichende Bedingung für eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialität allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu stützen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialität benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu können (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 16/16, BeckRS 2017, 129534; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 220; de Bronett, a.a.O., § 22, Rn. 27; Müller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussanträge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; EuGH a.a.O., Rn. 43 hat die Frage offen gelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlagefragen war).

    Die Beklagten haben auf diesen Umstand mehrfach schriftsätzlich hingewiesen, so dass ihnen eine etwaige unterstellte Weigerung des Abschlusses einer Geheimhaltungsvereinbarung, welche eine erhebliche Vertragsstrafe zum Gegenstand hat, nicht vorgeworfen werden kann (zur Verweigerung eines Geheimhaltungsabkommens: LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 16/16).

  • BPatG, 12.02.2020 - 5 Ni 50/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - zur Patentfähigkeit - zur Vorveröffentlichung

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2016 - 15 U 66/15

    Anforderungen an ein Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

  • LG Düsseldorf, 03.11.2015 - 4a O 93/14

    Optimierung von Datenanrufen als Erfindung

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

  • BGH, 03.03.2009 - KZR 82/07

    Reisestellenkarte

  • LG Mannheim, 08.01.2016 - 7 O 96/14

    Klage des Inhabers eines standardessentiellen, europäischen Patents der

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17

    Durchsetzung von Ansprüchen betreffend ein SEP-Patent, für das eine

  • LG Mannheim, 17.11.2016 - 7 O 19/16

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheit des Patentinhabers

  • LG Mannheim, 29.01.2016 - 7 O 66/15

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheiten des Patentinhabers

  • LG Düsseldorf, 30.11.2006 - 4b O 508/05

    Geltendmachung von Rechten hinsichtlich des Gebrauchs und des Inverkehrbringens

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet kann der Inhaber eines

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 77/17

    Bestimmen des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - U (Kart) 29/06

    Das generelle Verbot für den Einsatz von SIM-Karten in sog. GSM-Wandlern ist

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 43/01

    Kunststoffrohrteil

  • BGH, 13.02.2007 - X ZR 74/05

    Kettenradanordnung

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2013 - 2 U 100/07

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches System betreffend

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2013 - 2 U 19/09

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für Analysesysteme zum Analysieren,

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 30/18

    Langsamer MAC-E

    Die vorherigen Ausführungen berücksichtigend bedarf es der Vorlage der in Rede stehenden Lizenzverträge weder unter dem Aspekt der Angemessenheit (zur Vorlagepflicht insoweit vgl. Landgericht Düsseldorf, 4a O 154/15, Urt. v. 13.07.2017, Rn. 312, zitiert nach juris; ebd., 4c O 72/17, Urt. v. 11.07.2018, Rn. 144, zitiert nach BeckRS 2018, 20333) noch, um den Beklagten eine Überprüfung der Diskriminierungsfreiheit zu ermöglichen.

    Neben den bereits geschlossenen Lizenzverträgen muss der SEP-Inhaber zum Nachweis der Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgebühren grundsätzlich etwaige Gerichtsentscheidungen vorlegen, die sich mit den abgeschlossenen Lizenzverträgen befassen (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72/17, Rn. 147, zitiert nach BeckRS 2018, 20333).

    Bei der Entscheidung, ob ein Lizenzsucher gerichtlich in Anspruch zu nehmen ist, ist der Klägerin jedoch ein gewisser Entscheidungsspielraum zuzubilligen, und ihr eine differenzierte gerichtliche Geltendmachung schon wegen des damit verbundenen Kostenrisikos zuzugestehen (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72/17, Rn. 155, zitiert nach BeckRS 2018, 20333; ebd., Urt. v. 9.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 385, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 256).

    Dem Patentinhaber ist zuzugestehen, mit einer außergerichtlichen Aufforderung zur Lizenznahme von Wettbewerbern des gerichtlich in Anspruch genommenen Lizenzsuchers zuzuwarten, bis das Verletzungsurteil erstritten ist (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 256; a. A. LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72/17, Rn. 157, zitiert nach BeckRS 2018, 20333).

  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 30/18
    Die vorherigen Ausführungen berücksichtigend bedarf es der Vorlage der in Rede stehenden Lizenzverträge weder unter dem Aspekt der Angemessenheit (zur Vorlagepflicht insoweit vgl. Landgericht Düsseldorf, 4a O 154/15, Urt. v. 13.07.2017, Rn. 312, zitiert nach juris; ebd., 4c O 72/17, Urt. v. 11.07.2018, Rn. 144, zitiert nach BeckRS 2018, 20333) noch, um den Beklagten eine Überprüfung der Diskriminierungsfreiheit zu ermöglichen.

    Neben den bereits geschlossenen Lizenzverträgen muss der SEP-Inhaber zum Nachweis der Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgebühren grundsätzlich etwaige Gerichtsentscheidungen vorlegen, die sich mit den abgeschlossenen Lizenzverträgen befassen (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72/17, Rn. 147, zitiert nach BeckRS 2018, 20333).

    Bei der Entscheidung, ob ein Lizenzsucher gerichtlich in Anspruch zu nehmen ist, ist der Klägerin jedoch ein gewisser Entscheidungsspielraum zuzubilligen, und ihr eine differenzierte gerichtliche Geltendmachung schon wegen des damit verbundenen Kostenrisikos zuzugestehen (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72/17, Rn. 155, zitiert nach BeckRS 2018, 20333; ebd., Urt. v. 9.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 385, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 256).

    Dem Patentinhaber ist zuzugestehen, mit einer außergerichtlichen Aufforderung zur Lizenznahme von Wettbewerbern des gerichtlich in Anspruch genommenen Lizenzsuchers zuzuwarten, bis das Verletzungsurteil erstritten ist (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 256; a. A. LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72/17, Rn. 157, zitiert nach BeckRS 2018, 20333).

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 48/18

    Aufwärtsübertragung von Paketdaten

    Die vorherigen Ausführungen berücksichtigend bedarf es der Vorlage der in Rede stehenden Lizenzverträge weder unter dem Aspekt der Angemessenheit (zur Vorlagepflicht insoweit vgl. Landgericht Düsseldorf, 4a O 154/15, Urt. v. 13.07.2017, Rn. 312, zitiert nach juris; ebd., 4c O 72/17, Urt. v. 11.07.2018, Rn. 144, zitiert nach BeckRS 2018, 20333) noch, um den Beklagten eine Überprüfung der Diskriminierungsfreiheit zu ermöglichen.

    Neben den bereits geschlossenen Lizenzverträgen muss der SEP-Inhaber zum Nachweis der Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgebühren grundsätzlich etwaige Gerichtsentscheidungen vorlegen, die sich mit den abgeschlossenen Lizenzverträgen befassen (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72/17, Rn. 147, zitiert nach BeckRS 2018, 20333).

    Bei der Entscheidung, ob ein Lizenzsucher gerichtlich in Anspruch zu nehmen ist, ist der Klägerin jedoch ein gewisser Entscheidungsspielraum zuzubilligen, und ihr eine differenzierte gerichtliche Geltendmachung schon wegen des damit verbundenen Kostenrisikos zuzugestehen (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72/17, Rn. 155, zitiert nach BeckRS 2018, 20333; ebd., Urt. v. 9.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 385, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 256).

    Dem Patentinhaber ist zuzugestehen, mit einer außergerichtlichen Aufforderung zur Lizenznahme von Wettbewerbern des gerichtlich in Anspruch genommenen Lizenzsuchers zuzuwarten, bis das Verletzungsurteil erstritten ist (Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 256; a. A. LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72/17, Rn. 157, zitiert nach BeckRS 2018, 20333).

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 81/17

    Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Ausweislich der Anlage HRM 27 des Parallelverfahrens 4c O 72/17 bietet der Anbieter DD einen Richtfunkanschluss für die niedrigste verfügbare Datenrate von 2 Mbit/s für 279, 00 EUR monatlich an, für eine 100 Mbit/s Anbindung ist grundsätzlich mit monatlichen Kosten von ca. 900 bis 1.400 EUR zu rechnen.
  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 77/17

    Bestimmen des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Auch über eine weitere gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Q(5 Ni 50/16 EP), Beklagte zu 2) des Parallelverfahrens 4c O 72/17) ist noch nicht entschieden.

    Ausweislich der Anlage HRM 27 des Parallelverfahrens 4c O 72/17 bietet der Anbieter CC einen Richtfunkanschluss für die niedrigste verfügbare Datenrate von 2 Mbit/s für 279, 00 EUR monatlich an, für eine 100 Mbit/s Anbindung ist grundsätzlich mit monatlichen Kosten von ca. 900 bis 1.400 EUR zu rechnen.

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 6/19

    Aufwärtsübertragung von Paketdaten II

    Die vorherigen Ausführungen berücksichtigend bedarf es der Vorlage der in Rede stehenden Lizenzverträge weder unter dem Aspekt der Angemessenheit (zur Vorlagepflicht insoweit Landgericht Düsseldorf, 4a O 154/15, Urt. v. 13.07.2017, Rn. 312, zitiert nach juris; ebd., 4c O 72/17, Urt. v. 11.07.2018, Rn. 144, zitiert nach BeckRS 2018, 20333) noch, um den Beklagten eine Überprüfung der Diskriminierungsfreiheit zu ermöglichen.

    Neben den bereits geschlossenen Lizenzverträgen muss der SEP-Inhaber zum Nachweis der Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgebühren grundsätzlich etwaige Gerichtsentscheidungen vorlegen, die sich mit den abgeschlossenen Lizenzverträgen befassen (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72/17, Rn. 147, zitiert nach BeckRS 2018, 20333).

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