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   BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12   

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BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12 (https://dejure.org/2012,45367)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 (https://dejure.org/2012,45367)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 (https://dejure.org/2012,45367)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2, Art. 33 Abs. 5; LBG BW 2007 § 101; BVO BW 2004 § 1 Abs. 3 Satz 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, Anlage 1 Ziffer 2. 3. 2
    Alimentationsprinzip; Aufwendungen; beihilfefähige -; Behinderte; Beihilfe; Benachteiligungsverbot Behinderter; Fürsorgepflicht; beamtenrechtliche -; Gleichheitssatz; allgemeiner -; Härtefallregelung; beihilferechtliche -; Hilfsmittel; medizinische -; hergebrachte ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2, Art. 33 Abs. 5
    Alimentationsprinzip; Aufwendungen; Behinderte; Beihilfe; Benachteiligungsverbot Behinderter; Fürsorgepflicht; Gleichheitssatz; Hilfsmittel; Härtefallregelung; Kraftfahrzeug; Personenkraftwagen; Rehabilitation; allgemeiner -; beamtenrechtliche -; behindertengerechte ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 3 BhV BW 1995 vom 17.02.2004, § 5 Abs 1 S 1 BhV BW 1995 vom 17.02.2004
    Beihilfe; behindertengerechter Umbau eines Fahrzeugs

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine behinderungsgerechte Kfz-Anpassung

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss von Aufwendungen für behindertengerechte Einbauten in Personenkraftwagen von der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung

  • rewis.io

    Beihilfe; behindertengerechter Umbau eines Fahrzeugs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss von Aufwendungen für behindertengerechte Einbauten in Personenkraftwagen von der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 377
  • DÖV 2013, 486
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12
    Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 a.a.O. S. 101; BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 26 und - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 23).

    Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 29 und - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 26 und vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18).

    Auch dies erweist sich als sachlicher Grund, die Beihilfefähigkeit auszuschließen (vgl. Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - a.a.O. Rn. 29).

    Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 S. 4, vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 13 und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - a.a.O. Rn. 25).

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12
    Der Senat lässt dahinstehen, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schon deshalb ausscheidet, weil das Begehren des Klägers als von dem Grundrecht nicht gewährleisteter originärer Leistungsanspruch anzusehen wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 m.w.N.).

    Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt unter anderem bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa Leistungen verwehrt werden, die jedermann zustehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 a.a.O. S. 303).

    3 Abs. 3 Satz 2 GG ist auch insoweit nicht verletzt, als eine Benachteiligung bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein kann, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 a.a.O. S. 303 und vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/09 u.a. - BVerfGE 128, 138 ).

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12
    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinn der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - BVerwG 2 C 26.02 - BVerwGE 119, 168 ).

    Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 a.a.O. S. 232 und vom 13. November 1990 a.a.O. S. 100 ff.).

    Stellen Absenkungen des Beihilfestandards die Amtsangemessenheit der Alimentation insgesamt in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (Urteil vom 20. März 2002 a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ).

  • BVerwG, 14.03.1991 - 2 C 23.89

    Beihilfefähigkeit von Kraftfahrzeugen - Behindertebgerechte Umrüstung eines

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12
    Nach Ziffer 2.3.2 der Anlage zur Beihilfeverordnung vom 12. März 1986 (GBl S. 67 ) bestand bereits ein Leistungsausschluss für "Personenkraftwagen oder -sitze", während behindertengerechte Einbauten damals zumindest teilweise als beihilfefähig angesehen wurden (vgl. Urteile vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 36.81 u.a. - Buchholz 238.911 Nr. 4 BhV Nr. 1 und vom 14. März 1991 - BVerwG 2 C 23.89 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 5).

    Anders liegt es unter anderem bei Aufwendungen, die ihrer Art nach bei typisierender Betrachtung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung bzw. des allgemeinen Wohlbefindens zuzuordnen sind, und bei Aufwendungen, die sich als mittelbare Folgekosten einer Krankheit darstellen (vgl. Urteile vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 36.81 - Buchholz 238.911 Nr. 4 BhV Nr. 1 , vom 14. März 1991 -BVerwG 2 C 23.89 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 5 und vom 28. Mai 2008 jeweils a.a.O.).

    Sie ist bei typisierender Betrachtung in ihrem Schwerpunkt dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen (so auch Urteile vom 30. Juni 1983 a.a.O. und vom 14. März 1991 a.a.O. S. 7).

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12
    Die Gewährung von Beihilfen findet jedoch ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 ).

    Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 a.a.O. S. 232 und vom 13. November 1990 a.a.O. S. 100 ff.).

    Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 a.a.O. S. 101; BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 26 und - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 23).

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 1.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; behandlungsbedürftige

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12
    Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 a.a.O. S. 101; BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 26 und - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 23).

    Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 29 und - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 26 und vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18).

  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 1.01

    Beihilfe für eine Perücke; unterschiedliche Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12
    Nach dem gegenwärtigen System nicht ausschließbar sind lediglich Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. Urteile vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1 S. 3 und vom 28. Mai 2008 jeweils a.a.O.).

    In diesen Fällen ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf (vgl. Urteil vom 31. Januar 2002 a.a.O.).

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12
    3 Abs. 3 Satz 2 GG ist auch insoweit nicht verletzt, als eine Benachteiligung bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein kann, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 a.a.O. S. 303 und vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/09 u.a. - BVerfGE 128, 138 ).
  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12
    Soweit im Interesse des Behinderungsausgleichs eine Pflicht der Krankenversicherung bestehen kann, die Kosten für behindertengerechte Einbauten in Kraftfahrzeugen zu übernehmen (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 9/06 R - juris Rn. 11 ff. m.w.N.), beruht dies auf den insoweit einschlägigen gesetzlichen Vorgaben des Sozialrechts und dessen spezifischen Zielsetzungen, die sich nicht decken mit den aufgezeigten Voraussetzungen, nach denen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Beihilfegewährung gebietet.
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12
    Daher mag es zwar zutreffen, dass die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation neben der Befriedigung der Grundbedürfnisse auch ein "Minimum als Lebenskomfort" einschließt und dass dazu auch die Möglichkeit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zählt (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - BVerfGE 44, 249 = juris Rn. 43).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

  • BVerwG, 18.02.2009 - 2 C 23.08

    Beihilfensystem; beihilferechtliches Leistungsprogramm; Anlassbezogenheit der

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 16.06

    Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer; Ausschluss der Lehrer in

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

  • BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit; behandlungsbedürftige Krankheit; Beihilfe;

  • BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 13.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; doppelte Staatsangehörigkeit; Hinnahme von

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 14 B 13.654

    Bayerische Beamte mit gravierender Sehschwäche erhalten Beihilfe für Sehhilfe

    aa) Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89/99; BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - DÖD 2013, 156 Rn. 18; B.v. 18.1.2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 7).

    Nach dem gegenwärtigen System aber nicht ausschließbar sind Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - DÖD 2013, 156 Rn. 20; U.v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - DVBl 2008, 1193 Rn. 23; U.v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1 S. 3).

    Bei den Aufwendungen des Klägers handelt es sich nicht um Kosten, die ihrer Art nach bei typisierender Betrachtung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung bzw. des allgemeinen Wohlbefindens zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - DÖD 2013, 156 Rn. 21; U.v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - DVBl 2008, 1193 Rn. 23).

    Die Aufwendungen für eine Sehhilfe sind auch nicht nur mittelbare Folgekosten einer Krankheit (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 29 und vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 10 f. jeweils m.w.N.).

    b) Die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte muss mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auf Bundesebene einfachgesetzlich in § 78 BBG normiert und als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 15 ff.), in Einklang stehen (aa).

    Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 32.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen Rn. 24 = NVwZ-RR 2014, 240 ; vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 18; vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14 und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 25 jeweils m.w.N.).

    Daher ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Beihilfefähigkeit aus triftigen Gründen zu beschränken oder ganz auszuschließen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 19; vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - USK 2011, 88 Rn. 15 und vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 25 f. sowie Beschluss vom 18. Januar 2013 - BVerwG 5 B 44.12 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 27.05.2020 - 2 K 7367/18

    Beihilfefähigkeit eines PTBS-Assistenzhundes

    a) Einen den vorstehend genannten Vorgaben der Rechtsprechung entsprechenden individuellen Leistungsausschluss aus triftigem Grund für Aufwendungen für Hilfsmittel enthält die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg mit den Regelungen der Nr. 2.1 und 2.3 der Anlage zu BVO (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.02.2011 - 2 S 2806/10 -, juris , bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, ZBR 2013, S. 249).

    Dies ist bei einem Assistenzhund nicht der Fall; dieser hat zwar (jeweils) spezifische Fähigkeiten in der Betreuung eines Menschen erlernt, unterscheidet sich aber im Übrigen objektiv in seiner Eigenart und Beschaffenheit nicht von einem gewöhnlichen Hund ohne derartige Fähigkeiten (vgl. zu diesem Maßstab auch anhand des - strukturell vergleichbaren - behindertengerechten Umbaus eines Kraftfahrzeugs VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.02.2011 - 2 S 2806/10 -, juris m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, ZBR 2013, S. 249).

    Der Charakter der Beihilfe als einer ergänzenden Hilfeleistung belässt dem Dienstherrn daher einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er durch seine Beihilfevorschriften die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge generalisierend und typisierend bestimmen kann (vgl. zu diesem Maßstab betreffend den - strukturell vergleichbaren - behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs nochmals VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.02.2011 - 2 S 2806/10 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG und BVerwG, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, ZBR 2013, 249; zuletzt etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.10.2019 - 2 S 2194/18 -, juris ).

    Einen weitergehenden Behinderungsausgleich gebietet aber die Fürsorgepflicht nicht (vgl. in diesem Sinne - wiederum unter Rückgriff auf die Rspr. der Sozialgerichte zum Behinderungsausgleich nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.02.2011 - 2 S 2806/10 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, ZBR 2013, 249).

    Im Übrigen ist für die Anwendung der Härtefallbestimmung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO kein Raum, weil diese Regelung nach § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO für ausdrückliche Leistungsausschlüsse - wie den vorliegenden - nicht gilt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 -, juris zum auch hier verfahrensgegenständlichen Beihilfeausschluss nach Nr. 2.3 der Anlage zur BVO, in der Vorinstanz noch offen gelassen durch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.02.2011 - 2 S 2806/10 -, juris ).

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt zudem keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Krankheitsfällen, so dass der Normgeber die Erstattung von Kosten für Medizinprodukte grundsätzlich ausschließen kann, solange eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist und der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43, S. 6 m.w.N.).

    Danach gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 40.09 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 22 Rn. 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg:

    Der Normgeber darf von den für maßgeblich erklärten Wertungen, also dem selbst gewählten Regelungssystem, nur abweichen, wenn hierfür Gründe vorliegen, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 31, vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 - juris Rn. 13 und vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

    Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 29 und vom 5. Mai 2010 - 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn.10 f., jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 2 S 984/23

    Beihilfefähigkeit des Galileo S 25 Trainingsgeräts; Bewertung durch den

    Dementsprechend hat der Verordnungsgeber mit den genannten Regelungen in der Beihilfeverordnung entschieden, dass die Kosten für die Anschaffung von Fitnessgeräten generell nicht beihilfefähig sind, da diese als Aufwendungen für das allgemeine Wohlbefinden bzw. Aufwendungen, die sich als mittelbare Folgekosten einer Krankheit darstellen (vgl. BVerwG, Urteil 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 21), anzusehen sind.

    Im Hinblick auf den nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskern der Fürsorgepflicht sind nach diesem System Aufwendungen nur dann nicht ausschließbar, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existentieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 20 und 21).

    Nach dem gegenwärtigen System sind lediglich Aufwendungen nicht ausschließbar, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existentieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 20 mwN).

    Anders liegt es aber unter anderem bei Aufwendungen, die ihrer Art nach bei typisierender Betrachtung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung bzw. des allgemeinen Wohlbefindens zuzuordnen sind, und bei Aufwendungen, die sich als mittelbare Folgekosten einer Krankheit darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 21 mwN).

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 8.14

    Wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte

    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt zudem keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Krankheitsfällen, so dass der Normgeber die Erstattung von Kosten für Medizinprodukte grundsätzlich ausschließen kann, solange eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist und der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 S. 6 m.w.N.).

    Danach gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 5 B 44.12 - juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 40.09 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 22 Rn. 20).

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

    Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt unter anderem bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa Leistungen verwehrt werden, die jedermann zustehen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 a.a.O. S. 303).
  • VGH Bayern, 22.02.2019 - 14 BV 17.1251

    Aufwendungen für eine stationäre psychosomatische Behandlung in

    Inhaltlich darf zwar aus Fürsorgegesichtspunkten der Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschritten werden - eine lückenlose Erstattung aller Kosten ist aber nicht geboten (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249 Rn. 19 f.).

    Es ist zunächst zu sehen, dass die Deckelung der Erstattungsmöglichkeiten von Privatkliniken keines der in Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. etwa BVerwG, U.v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 - NJW 2002, 2045) oder Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. etwa BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249) genannten Diskriminierungsverbote betrifft, sondern allein den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

    Dabei ist im Beihilferecht - insoweit abweichend von der These des Beklagten, es finde eine bloße Willkürkontrolle statt - bei der Prüfung des Gleichheitssatzes auch die Fürsorgepflicht in ihrem Kernbereich zu beachten (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249 Rn. 29), wobei aber bereits sachliche Gründe ausreichen können, um einen Ausschluss von Leistungen zu rechtfertigen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 a.a.O. Rn. 30 ff.).

    Dabei ist unter spezifisch gleichheitsbezogenem Blickwinkel zu berücksichtigen, dass § 28 Abs. 2 BayBhV nicht die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre medizinische Leistung als solche ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249), sondern lediglich einen Teil des Spektrums möglicher Anbieter solcher Leistungen für Beihilfeberechtigte unattraktiver macht.

  • VGH Bayern, 10.03.2015 - 14 ZB 14.656

    Beihilfefähigkeit für den Einbau eines Treppenlifts (verneint)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 - 10 A 10492/14

    Beamtenrecht-Beihilfe für Hörgeräte

  • VGH Bayern, 25.02.2019 - 14 B 17.2493

    Vollstationärer Krankenhausaufenthalt im Privatkrankenhaus

  • OVG Hamburg, 17.09.2013 - 1 Bf 84/12

    Festbeträge für Hörgeräte nach der hamburgischen Beihilfeverordnung

  • VG Ansbach, 29.07.2014 - AN 1 K 14.00406

    Unwirksame Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

  • VG München, 17.03.2016 - M 17 K 15.5257

    Anspruch auf Beihilfe für ärztlich verordnete Sehhilfe bei gravierender

  • BVerwG, 17.04.2014 - 5 C 40.13

    Aufwendungen, beihilfefähige -; Beihilfe, Leistungseinschränkungen -; Basistarif;

  • VGH Bayern, 02.06.2022 - 24 B 20.2144

    Vorlagepflicht aussagekräftiger Unterlagen bei geltend gemachtem Beihilfeanspruch

  • VGH Bayern, 10.08.2015 - 14 B 14.766

    Die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten wird durch § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV

  • VG Sigmaringen, 08.03.2016 - 3 K 4243/14

    Beihilfe; Medizinprodukt; Gonarthrose; Hyaluronsäure; Fürsorgepflicht

  • BVerwG, 17.04.2014 - 5 C 16.13

    Aufwendungen, beihilfefähige -; Beihilfe, Leistungseinschränkungen -; Basistarif;

  • VG München, 12.02.2021 - M 17 K 19.6079

    Beihilfe zu stationärem Aufenthalt in Privatklinik

  • VG München, 12.02.2021 - M 17 K 18.5588

    Verfassungsgemäßheit des § 28 Abs. 2 BayBhV

  • VG München, 12.02.2021 - M 17 K 18.5364

    Verfassungsgemäßheit des § 28 Abs. 2 BayBHV

  • VG München, 12.02.2021 - M 17 K 18.4744

    Begrenzung der Beihilfeleistungen bei Behandlungen in einer Privatklinik

  • BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 14.19

    Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei

  • VG Bayreuth, 08.12.2020 - B 5 K 20.59

    Keine Beihilfefähigkeit von "Ostenil-Fertigspritzen"

  • VG Bayreuth, 29.09.2020 - B 5 K 19.749

    Beihilfeausschluss von Ostenil

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 1 A 1481/10

    Verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht eines Dienstherrn hinsichtlich

  • OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 96/15

    Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Chelat-Therapie

  • OVG Saarland, 23.10.2015 - 1 A 311/14

    Einschränkung der Beihilfe bei Festbetragsarzneimitteln (hier: Alvesco)

  • BVerwG, 29.07.2021 - 5 C 18.19

    Kein Ausschluss der Beihilfefähigkeit für extrakorporale Maßnahmen einer

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2021 - 2 S 1387/21

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück;

  • VG München, 09.07.2015 - M 17 K 14.2779

    Kein Anspruch auf Erstattung von Komfortleistungen im Rahmen der Wahlleistung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2015 - 1 A 2270/13

    Anspruch eines querschnittsgelähmten Beamten auf Gewährung von Beihilfen für die

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2014 - 2 LB 9/13

    Beihilferechtliche Behandlung der Kosten des Voranerkennungsverfahrens; (kein)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 2194/18

    Zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen im Rahmen einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2014 - 1 L 75/13

    Therapietandem mit Elektrohilfsmotor

  • VGH Bayern, 11.04.2022 - 24 B 20.1990

    Zu den Anforderungen an Beihilfe für Komplextherapie

  • VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.401

    Beihilfefähigkeit einer Liposuktionsbehandlung, wissenschaftlich allgemein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2017 - 1 A 204/17

    Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für den Erwerb des Arzneimittels

  • VG München, 19.02.2021 - M 17 K 19.2705

    Beihilfe für Aufwendungen anlässlich einer stationären Krankenhausbehandlung in

  • VG Hannover, 24.07.2019 - 13 A 971/17

    Beihilfe; Charakterisierung; funktionstherapeutische Leistungen; individuelle

  • OVG Saarland, 23.10.2015 - 1 A 350/14

    Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Festbetragsarzneimittel - Zocor;

  • VGH Bayern, 08.02.2016 - 14 ZB 15.204

    Kein Beihilfeanspruch für Einkommensausfall durch Sonderurlaub

  • VG Schleswig, 01.03.2017 - 11 A 302/15

    Beihilfe für den Aufenthalt in einer Demenzwohngruppe

  • VG Düsseldorf, 26.01.2016 - 26 K 5888/14
  • VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 BV 13.470

    Der (weitgehende) Leistungsausschluss für persönliche Behandlungen durch nahe

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 2 S 1809/22

    Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung weicher Kontaktlinsen; Unbrauchbarkeit

  • VG Düsseldorf, 21.08.2015 - 26 K 6924/13

    Pflege; Einrichtung; Heimunterbringung; stationär; Beamte; Versorgungsempfänger;

  • OVG Saarland, 02.02.2022 - 1 A 215/20

    Anspruch auf eine weitere Beihilfe für zahntechnische Leistungen (Zahnersatz)

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 5 LA 112/14

    Beihilfe; Festbetrag; Fürsorgepflicht; Härtefall; Hörgerät

  • VG Bayreuth, 10.10.2017 - B 5 K 17.197

    Zusammenfallen von Eigenbehalten in der Beihilfe und in der Krankenkasse

  • OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20

    Beihilfeberechtigung; Eigenbeteiligung bei stationären wahlärztlichen Leistungen;

  • VG Ansbach, 12.07.2018 - AN 1 K 17.01348

    Festsetzung der Belastungsgrenze bei der Beihilfe - Keine Addition der

  • VG Saarlouis, 18.12.2015 - 6 K 1337/14

    Festbetragsregelung im saarländischen Beihilferecht - Beihilfefähigkeit von

  • VG Würzburg, 05.05.2021 - W 1 K 21.225

    Unzulässige Klage, da Widerspruch verfristet, kein Anspruch auf Wiedereinsetzung

  • VGH Bayern, 17.02.2015 - 14 ZB 14.105

    Beihilfe

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 5 LA 211/13

    Festbetrag; Fürsorgepflicht; Härtefall; Heilfürsorge; Hörgerät

  • VG Köln, 14.05.2018 - 19 K 7840/16

    Rechtmäßige Ablehung der Bewilligung einer Bewilligung einer Beihilfe für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2015 - 12 A 499/14

    Gewährung von Ausbildungsförderung an Behinderte über die Förderungshöchstdauer

  • VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.01855

    Beihilfeanspruch nach Aufenthalt in Privatklinik

  • VG Wiesbaden, 22.04.2015 - 3 K 271/14

    Beihilfe für Hörgeräte eines Kindes

  • VG Ansbach, 26.07.2021 - AN 18 K 18.00711

    Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine als Wahlleistung gesondert

  • VG Köln, 23.02.2018 - 19 K 2101/16

    Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen wegen pflegebedingter

  • VG München, 09.07.2015 - M 17 K 14.3676

    Kein Anspruch auf Erstattung von Komfortleistungen im Rahmen der Wahlleistung

  • VG Hamburg, 26.01.2015 - 20 E 49/15

    Erfolgreicher Eilantrag auf beihilferechtliche Erstattung von Aufwendungen zur

  • VG Saarlouis, 25.02.2022 - 2 K 185/20

    Beihilfe für ein über dem Festbetrag liegendes Medikament unter Annahme eines

  • VG Kassel, 10.08.2020 - 1 K 2979/19

    Zuschläge für Komfortleistungen nicht beihilfefähig.

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