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   BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 42.87   

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BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 42.87 (https://dejure.org/1991,4585)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.1991 - 5 C 42.87 (https://dejure.org/1991,4585)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 1991 - 5 C 42.87 (https://dejure.org/1991,4585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle - Verwaltungsrechtsweg - Umbau eines Badezimmers - Hilfe im Arbeitsleben - Rehabilitation - Vorleistungsermächtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Nachrang der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben gegenüber ergänzender Reha-Maßnahme durch Rentenversicherungsträger - behinderungsgerechter Badumbau

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 11/80

    Arbeitsplatzgestaltung - Erstattungsanspruch nach § 6 Abs 3 RehaAnglG -

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 42.87
    Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - ; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ; 58, 119 ; 62, 118 sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>).

    Davon, daß umfassende Vorleistungsnormen nach Art des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG Abweichendes zur grundsätzlichen Pflicht eines jeden Leistungsträgers, Entscheidungszuständigkeiten anderer Träger zu respektieren, regeln, geht auch das Bundessozialgericht für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 6 Abs. 2 RehaAnglG aus; denn es hat entschieden, daß ein auf § 6 Abs. 2 RehaAnglG gestützter Erstattungsanspruch - unabhängig von vor oder nach der Vorleistung ergehenden Ablehnungsbescheiden gegenüber dem Leistungsempfänger - allein danach zu beurteilen ist, ob eine Leistungszuständigkeit (= Leistungspflicht) des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers besteht (vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ).

  • BSG, 27.11.1980 - 8a/3 RK 60/78

    Psychotherapeutische Behandlung

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 42.87
    Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - ; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ; 58, 119 ; 62, 118 sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>).

    Davon, daß umfassende Vorleistungsnormen nach Art des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG Abweichendes zur grundsätzlichen Pflicht eines jeden Leistungsträgers, Entscheidungszuständigkeiten anderer Träger zu respektieren, regeln, geht auch das Bundessozialgericht für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 6 Abs. 2 RehaAnglG aus; denn es hat entschieden, daß ein auf § 6 Abs. 2 RehaAnglG gestützter Erstattungsanspruch - unabhängig von vor oder nach der Vorleistung ergehenden Ablehnungsbescheiden gegenüber dem Leistungsempfänger - allein danach zu beurteilen ist, ob eine Leistungszuständigkeit (= Leistungspflicht) des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers besteht (vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ).

  • BSG, 22.07.1987 - 1 RA 13/86

    Rehabilitation - berufsfördernde Leistung - ergänzende Leistung - sonstige

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 42.87
    Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (hier: für den behinderungsgerechten Umbau eines Badezimmers) fallen in einen Bereich, in dem sich die Zuständigkeiten der Hauptfürsorgestellen für die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben mit denen der Rehabilitationsträger für Leistungen zur Rehabilitation überschneiden und in dem die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers der Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle vorgeht (wie BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - ).

    Diese vielfältigen und vom Gesetzgeber nicht einmal in einem beispielhaften Katalog fixierten Leistungen sollen die eigentlichen Rehabilitationsmaßnahmen umfassend ergänzen und absichern, damit sich der Behinderte am Arbeitsplatz und im Alltag - im Wettbewerb mit Nichtbehinderten - behaupten kann (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines RehaAnglG, BT-Drucks. 7/1237, S. 62 zu § 20; vgl. ferner auch § 28 Abs. 2 Satz 2 SchwbG).

  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 12/85

    Beiladung eines Leistungsträgers - Erstattungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 42.87
    Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X sind keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche (vgl. BSGE 61, 66 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 37/83

    Keine Beiladung bei Erstattungsansprüchen

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 42.87
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Regelungsbefugnis des zuständigen Sozialleistungsträgers in einem gegliederten, auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden Sozialleistungssystem, die von anderen Leistungsträgern - auch inhaltlich - zu akzeptieren sei mit der Folge, daß jeder Leistungsträger primär die Entscheidung des anderen zu respektieren und seinen eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen habe (BSGE 57, 146 sowie Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 13/85 - <">105%20b%20AFG%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 105 b AFG Nr. 6 S. 28>).
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 42.87
    Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - ; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ; 58, 119 ; 62, 118 sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>).
  • BSG, 27.08.1987 - 2 RU 49/86

    Verletztengeld aufgrund der Wiedererkrankung - Anspruch auf Übergangsgeld während

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 42.87
    Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - ; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ; 58, 119 ; 62, 118 sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>).
  • BSG, 09.05.1984 - 4 RJ 44/83

    Zulässigkeit des Rechtswegs bei Rechtsänderung

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 42.87
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für Erstattungsklagen der Hauptfürsorgestelle wegen vorläufiger Leistungen im Sinne des § 28 Abs. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz) - SchwbG - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (so bereits BSG, Urteil vom 9. Mai 1984 - 4 RJ 44/83 - <">141%20SGG%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1500 § 141 SGG Nr. 13 = ZfSH/SGB 1985, 169> sowie Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl. 1991, Rdnr. 15 a zu § 51).
  • BSG, 27.02.1980 - 1 RJ 4/79

    Kraftfahrzeughilfe im Rahmen berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 42.87
    In der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter werden Kraftfahrzeughilfen als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (vgl. § 1235 Nr. 1, § 1237 a RVO), nämlich als Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (§ 1237 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RehaAnglG), gewährt und setzen deshalb voraus, daß das Fahrzeug wegen der Art und Schwere der Behinderung zur Erreichung des Arbeitsplatzes erforderlich ist (vgl. § 1236 RVO und BSGE 45, 183 ; 46, 286 ; 52, 239 ; vgl. auch BSGE 50, 33 ).
  • BSG, 30.11.1977 - 4 RJ 23/77

    Zulassung der Revision - Behinderung bei Eintritt in das Erwerbsleben -

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 42.87
    In der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter werden Kraftfahrzeughilfen als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (vgl. § 1235 Nr. 1, § 1237 a RVO), nämlich als Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (§ 1237 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RehaAnglG), gewährt und setzen deshalb voraus, daß das Fahrzeug wegen der Art und Schwere der Behinderung zur Erreichung des Arbeitsplatzes erforderlich ist (vgl. § 1236 RVO und BSGE 45, 183 ; 46, 286 ; 52, 239 ; vgl. auch BSGE 50, 33 ).
  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 13/85

    Voraussetzungen für einen Ersatz von gezahltem Krankengeld - Erstattungsanspruch

  • BSG, 15.10.1981 - 5b/5 RJ 96/79

    Anspruch gegen Rehabilitationsträger

  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 45/83

    Kraftfahrzeughilfeanspruch einer Behinderten zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes

  • BSG, 27.06.1978 - 4 RJ 149/76

    Anrechnung von Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers - Kumulierung von

  • BSG, 22.05.1969 - 4 RJ 315/68

    Bindender Rentenbescheid - Unberechtigte Rentenbezüge - Rückforderungsrecht des

  • BSG, 11.03.1970 - 3 RK 49/66
  • BVerwG, 10.01.2013 - 5 C 24.11

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Kommunikationshilfe; Kommunikationshelfer;

    Dass sie es dem Kläger gegenüber abgelehnt hatte zu leisten, hinderte diesen nicht, die Leistung seinerseits zu erbringen (vgl. Urteil vom 12. September 1991 - BVerwG 5 C 42.87 - Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 2 S. 16 f. und vom 26. September 1991 - BVerwG 5 C 24.89 - Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 4 S. 32; Adloch, in: Ernst/Adloch/Seel, Sozialgesetzbuch IX, Stand: März 2011, § 102 SGB IX Rn. 250; Spiolek, in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, Stand: Mai 2012, § 102 SGB IX Rn. 85a).

    Die umfassende Vorleistungsbefugnis des Integrationsamtes ist Ausfluss des "staatlichen Wächteramtes", das der Gesetzgeber diesem gegenüber den Trägern der Leistungen zur Teilhabe im Interesse des Schutzes des behinderten Menschen zugewiesen hat (Urteile vom 12. September 1991 a.a.O. S. 17 und vom 26. September 1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02

    Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung erstattungspflichtiger

    Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X sind allerdings keine von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche (BVerwG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 C 42.87 -, FEVS 42, 198 = Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 2; s.a. BSGE 61, 66 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Karlsruhe, 30.10.2002 - 5 K 279/00

    Erstattung der Kosten eines Heimarbeitsplatzes

    Auch der Umstand, dass die Hauptfürsorgestelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Geldleistungen zur Ausgestaltung eines Arbeitsplatzes gewährt, schränkte die Leistungspflicht der Beklagten nicht ein, da § 31 Abs. 4 SchwbG ausdrücklich vorsah, dass Verpflichtungen anderer durch die Befugnisse der Hauptfürsorgestellen nicht berührt und Leistungen der Rehabilitationsträger nicht versagt werden dürfen, weil entsprechende Leistungen nach dem Schwerbehindertengesetz vorgesehen sind (vgl. BSG, Urt. v. 12.09.1991 - 5 C 42.87 - FEVS 42, 198).

    Das schließt die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis aus (vgl. BSG, Urt. v. 12.09.199, a. a. O. m. w. Nachw.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2006 - 12 A 2094/05

    Erstattung der Kosten für einer jungen Volljährigen geleistete Sozialhilfe;

    Die - ohnehin lediglich zu speziellen Erstattungsfällen nach § 102 SGB X ergangene - Rechtsprechung des BVerwG, die unter Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung des BSG den Ansatz hervor gehoben hat, wegen des selbständigen Nebeneinanders von Leistungs- und Erstattungsansprüchen könnten verfahrensrechtliche Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis - wie die bestandskräftige Ablehnung - dem Erstattungsbegehren nicht entgegen gehalten werden, so BVerwG, Urteile vom 12.9.1991 - 5 C 52.88 -, BVerwGE 89, 39, vom 12.9.1991 - 5 C 42.87 -, FEVS 42, 198, vom 26.9.1991 - 5 C 24.89 - Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 4, vom 19.11.1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, 177, und vom 13.3.2003 - 5 C 6.02 -, BVerwGE 118, 52, steht dem nicht entgegen.
  • VG Ansbach, 31.07.2008 - AN 14 K 05.02742

    Die Beklagte hat der Schwerbehinderten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

    Der Kläger führte in seiner Klageschrift vom 25. April 2002 aus, dass sich der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht für den geltend gemachten Anspruch aus § 102 SGB X i.V.m. § 114 SGB X ergebe (vgl. BVerwG vom 12.9.1991 - 5 C 42/87 und vom 26.9.1991 - 5 C 24/89).

    Denn die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 f. SGB X seien keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleitete, sondern eigenständige Ansprüche (BVerwG vom 12.9.1991 - 5 C 42/87 und 26.9.1991 - 5 C 24/89).

  • SG Aachen, 11.02.2004 - S 11 RJ 66/03

    Rentenversicherung

    Bei der Abgrenzung zwischen beiden Leistungen kommt es darauf an, ob die Notwendigkeit der Beschaffung des Wohnraums zumindest auch in beruflichen Erfordernissen begründet ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.1991 - 5 C 42/87 = FEVS 42, 198 ff), was der Fall ist, wenn spezifische Erfordernisse des Arbeitslebens und insbesondere der vom behinderten Menschen ausgeübten Tätigkeit mitbestimmend für die Gestaltung des Wohnraums sind (näher Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2002 - 21 K 9285/98 = Behindertenrecht 2002, S. 215, 216; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28.07.1993 - 4 L 2059/92).
  • VG Ansbach, 25.10.2005 - AN 14 K 05.00788
    Sie hat in den §§ 102 und 114 SGB X eine allgemeine Regelung erfahren, die abweichendes Spezialrecht in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches unberührt lässt und bei Regelungsdefiziten im Sinne einer sich geschlossenen Erstattungsregelung ergänzt ( Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 1991 - 5 C 42.87 ).
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