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   LAG Baden-Württemberg, 24.02.2020 - 5 Ta 12/20   

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https://dejure.org/2020,3479
LAG Baden-Württemberg, 24.02.2020 - 5 Ta 12/20 (https://dejure.org/2020,3479)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.02.2020 - 5 Ta 12/20 (https://dejure.org/2020,3479)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Februar 2020 - 5 Ta 12/20 (https://dejure.org/2020,3479)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 39 Abs 1 GKG 2004, § 45 Abs 1 S 3 GKG 2004
    Streitwert für ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis - Begriff des Gegenstands im kostenrechtlichen Sinne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 39 Abs. 1 ; GKG § 45 Abs. 1 S. 3
    Streitwert für ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis; Begriff des Gegenstands im kostenrechtlichen Sinne; Streitwert für ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis; Begriff des Gegenstands im kostenrechtlichen Sinne

  • rechtsportal.de

    GKG § 39 Abs. 1 ; GKG § 45 Abs. 1 S. 3
    Gegenstandswert eines Antrags auf Erteilung eines Zwischen- und eines Beendigungszeugnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gegenstandswert eines Antrags auf Erteilung eines Zwischen- und eines Beendigungszeugnisses

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Streitwertfestsetzung für Zwischen- und Beendigungszeugnis im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2013 - 5 Ta 126/13

    Streitwert - Zwischenzeugnis und Beendigungszeugnis im Rahmen eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.02.2020 - 5 Ta 12/20
    Die Werte der Anträge auf ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis sind nicht zu addieren, weil sie kostenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (Aufgabe von 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - und Anschluss an die Empfehlung I.29.3 des Streitwertkatalogs 2018).

    Mit der Beschwerde begehrt die Beklagte unter Berufung auf die Empfehlung I.29.3 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: "Streitwertkatalog 2018" ) die Herabsetzung des Streitwerts auf insgesamt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers, was das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der erkennenden Kammer (5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris) abgelehnt hat.

    Es ist damit der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Streitwertkammer gefolgt (vgl. 4. August 2009 - 5 Ta 42/09 - juris Rn 15 sowie zuletzt 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 42 ff.).

    cc) Auch können das gesetzlich in § 109 GewO geregelte Beendigungszeugnis und das nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes als vertragliche Nebenpflicht konstruierte Zwischenzeugnis (ausführlich dazu ErfK/Müller-Glöge a.a.O. § 109 GewO Rn 50) im Regelfall nicht nebeneinander bestehen (ausführlich dazu erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 25 ff.).

    Soweit die erkennende Kammer dieser Auffassung entgegengetreten ist (4. August 2009 - 5 Ta 42/09 - juris Rn 15 und 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 49) wird dies hiermit aufgegeben.

  • LAG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 5 Ta 42/09

    Streitwertfestsetzung - Zeugniserteilung - Ermessensspielraum

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.02.2020 - 5 Ta 12/20
    Es ist damit der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Streitwertkammer gefolgt (vgl. 4. August 2009 - 5 Ta 42/09 - juris Rn 15 sowie zuletzt 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 42 ff.).

    Soweit die erkennende Kammer dieser Auffassung entgegengetreten ist (4. August 2009 - 5 Ta 42/09 - juris Rn 15 und 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - juris Rn 49) wird dies hiermit aufgegeben.

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 205/18

    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.02.2020 - 5 Ta 12/20
    Bei dem Begriff des "Gegenstands" handelt es sich nicht etwa um den (zweigliedrigen) Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (allgemeine Auffassung, vgl. BGH 11. April 2019 - I ZR 205/18 - juris Rn 7 m.w.N.; ausführlich dazu erkennende Kammer 14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12 - juris Rn 15 ff. m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 14.05.2012 - 5 Ta 52/12

    Wertfestsetzung bei Bestandschutzantrag und Hilfsantrag auf Abfindungszahlung -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.02.2020 - 5 Ta 12/20
    Bei dem Begriff des "Gegenstands" handelt es sich nicht etwa um den (zweigliedrigen) Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (allgemeine Auffassung, vgl. BGH 11. April 2019 - I ZR 205/18 - juris Rn 7 m.w.N.; ausführlich dazu erkennende Kammer 14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12 - juris Rn 15 ff. m.w.N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 3 Ta 152/05

    Streitwertfestsetzung bei einer auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 24.02.2020 - 5 Ta 12/20
    a) In § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist der Grundgedanke des Streitwertrechts ausgedrückt, dass derselbe Gegenstand nicht mehrfach bewertet werden darf (allgemeine Auffassung, vgl. Kurpat in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 3662; LAG Baden-Württemberg 6. Oktober 2005 - 3 Ta 152/05 - juris Rn 13).
  • LAG München, 24.01.2024 - 3 Ta 223/23

    Gegenstandswertfestsetzung, Sprinter- oder Turboklausel, nicht anhängiger

    (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2023 - 8 Ta 232/22 - Rn. 13 f.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 25; Beschluss vom 24.02.2020 - 5 Ta 12/20 - Rn. 10 ff.; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 - 3 Ta 59/23 - Rn. 78 f.).
  • LAG München, 06.06.2023 - 3 Ta 59/23

    Gegenstandswertfestsetzung, Urteilsverfahren, Vergleichsabschluss,

    (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2023 - 8 Ta 232/22 - Rn. 13 f.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 25; Beschluss vom 24.02.2020 - 5 Ta 12/20 - Rn. 10 ff.).
  • LAG München, 16.11.2023 - 3 Ta 177/23

    Gegenstandswert, Streitwert, Vergleichsmehrwert, Auskunftsanspruch über

    3 Ta 177/23 - 13 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 25; Beschluss vom 24.02.2020 - 5 Ta 12/20 - Rn. 10 ff.; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 - 3 Ta 59/23 - Rn. 78 f.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 - 26 Ta 6005/24

    Vergleichsmehrwert - Einigung über Entfernung von Abmahnungen - Verhältnis von

    Wird zugleich über ein Zwischen- und - ggf. auch nur hilfsweise - über ein Endzeugnis gestritten und wird zu beiden Zeugnisvarianten eine inhaltlich korrespondierende oder überhaupt nur eine Regelung getroffen, so betrifft der Gesamtkomplex das Zeugnisinteresse insgesamt nur einmal (vgl. LAG München 6. Juni 2023 - 3 Ta 59/23, Rn. 112, mwN zur Rspr. und Nr. 1 29.3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit; LAG Hamm 27. Januar 2023 - 8 Ta 232/22, Rn. 13 f.; LAG Nürnberg 30. Juni 2022 - 2 Ta 12/22, Rn. 25; 24. Februar 2020 - 5 Ta 12/20, Rn. 10 ff.).(Rn.11).
  • LAG Hamm, 27.01.2023 - 8 Ta 232/22

    Streitwert bei Regelung des Anspruchs auf ein Zwischen- und ein Endzeugnis durch

    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nach dem Interesse der klagenden Partei sind Zwischen- und Endzeugnis daher regelmäßig wertidentisch (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 5 Ta 12/20 - juris), jedenfalls dann, wenn sich die Zeugnisfrage in einem engen zeitlichen Kontext stellt und Anlass oder Notwendigkeit einer zwischenzeitlichen und gegebenenfalls abweichenden Neubeurteilung nicht erkennbar sind.
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