Weitere Entscheidung unten: LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.09.2016 - 5 U 33/16   

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OLG Stuttgart, 19.09.2016 - 5 U 33/16 (https://dejure.org/2016,72035)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2016 - 5 U 33/16 (https://dejure.org/2016,72035)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. September 2016 - 5 U 33/16 (https://dejure.org/2016,72035)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.07.2000 - II ZR 282/98

    Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2016 - 5 U 33/16
    Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass die Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis auf den wegen eines Vertretungsmangels nicht wirksamen Geschäftsführeranstellungsvertrag bei der GmbH anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 03. Juli 2000 - II ZR 282/98 -, Rn. 11, juris).

    Und gleichfalls zutreffend nimmt das Landgericht an, dass danach zwar der Vertrag für die Dauer der Tätigkeit so zu behandeln ist, als wäre er wirksam zustande gekommen, dem Geschäftsführer insbesondere eine gezahlte Vergütung verbleibt, dass der Vertrag jedoch für die Zukunft jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden kann (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 03. Juli 2000 - II ZR 282/98 -, Rn. 11, juris; MüKoAktG/Spindler AktG § 84 Rn. 246, beck-online).

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2016 - 5 U 33/16
    Die Genehmigung schwebend unwirksamer Rechtsgeschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet, und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (z. B. BGH, Urteil vom 22.2.2005 - XI ZR 41/04 -, Rn. 24, juris, m. w. N. zur std. Rspr.).
  • BGH, 19.12.1988 - II ZR 74/88

    Anforderungen an die Form von Beschlüssen eines vom Aufsichtsrat gebildeten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2016 - 5 U 33/16
    Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn das Scheitern des Vertrages an dem förmlichen Mangel für die andere Partei zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88 -, Rn. 19, juris, m. w. N.).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 282/07

    Vertretung einer AG in Prozess mit einem Vorstandsmitglied

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2016 - 5 U 33/16
    Auch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klage unzulässig, wenn in der Klage auf Seiten der Beklagten die Vertretungsverhältnisse unzutreffend angegeben sind und dementsprechend die Klage unrichtig zugestellt wird, da dann die Beklagte nicht ordnungsgemäß vertreten sei (etwa BGH, Urteil vom 16.2.2009 - II ZR 282/07 -, Rn. 6 f., juris [zur Aktiengesellschaft]; ausführlich Gehle, MDR 2011, 957, juris).
  • BGH, 17.04.2018 - II ZR 277/16

    Anspruch eines gekündigten Geschäftsführers auf Zahlung einer Entschädigung in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2016 - 5 U 33/16
    Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH - Az.: II ZR 277/16 -.
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Rechtsprechung
   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 33/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48154
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 33/16 (https://dejure.org/2021,48154)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30.06.2021 - L 5 U 33/16 (https://dejure.org/2021,48154)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - L 5 U 33/16 (https://dejure.org/2021,48154)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 40 Abs 1 SGB 7, § 40 Abs 2 SGB 7, § 40 Abs 3 SGB 7, § 30 SGB 1, § 139a Abs 1 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall eines deutschen Arbeitnehmers in einer schwedischen Firma - Wohnsitz in Deutschland - Europarecht - zuständiger Unfallversicherungsträger: schwedische Unfallversicherung - Sachleistungsaushilfe des deutschen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Pkw; Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ablehnung; Beschäftigung bei einer schwedischen Firma; Schwedischer Unfallversicherungsträger zuständiger Träger für Leistungen aus der gesetzlichen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 90/14
    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 33/16
    Solche Leistungen sind seitens der Beklagten (vgl. auch das Parallelurteil des Senates vom heutigen Datum unter dem Aktenzeichen L 5 U 90/14) bei Vorliegen einer Geldleistung abgelehnt worden.

    Ein solchen Vorrang verkennt bzw. negiert der Kläger wie sich nicht nur aus diesem Akteninhalt bzw. seinem Vortrag sondern auch aus dem Parallelrechtsstreit des Klägers (vgl. Urteil - LSG Mecklenburg-Vorpommern vom selben Tag - L 5 U 90/14) ergibt.

    Darüber hinaus sind aber Geldleistungen, wie z. B. die Gewährung von Verletztenrente etc. (vgl. auch die Parallelentscheidung des Senates vom selben Tag unter dem Aktenzeichen L 5 U 90/14) von dem in diesem Sinne zuständigen Träger, nämlich dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in S., nach dessen Rechtsvorschriften zu erbringen.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 90/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Ein solchen Vorrang verkennt bzw. negiert der Kläger wie sich nicht nur aus diesem Akteninhalt bzw. seinem Vortrag sondern auch aus dem Parallelrechtsstreit des Klägers (vgl. Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom selben Tag - L 5 U 33/16) ergibt.

    Darüber hinaus sind aber Geldleistungen (vgl. auch die Parallelentscheidung des Senates vom selben Tag unter dem Aktenzeichen L 5 U 33/16) von dem in diesem Sinne zuständigen Träger, nämlich dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in S., nach dessen Rechtsvorschriften zu erbringen.

    Dass und warum diese Berufung keinerlei Erfolgsaussicht hat, ist dem Kläger und seinem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden ausführlich dargelegt worden, zumal ihm der Ausschluss der Gewährung von Geldleistungen durch die Beklagte auch im Parallelrechtsstreit (L 5 U 33/16) erläutert worden ist.

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