Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
Erster Abschnitt - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen (§§ 26 - 55a) |
Vierter Unterabschnitt - Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen (§§ 39 - 43) |
(1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(3) 1Für die Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), geändert durch Verordnung vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung. 2Diese Verordnung ist bei der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.
(4) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage auch einen Zuschuß zahlen, der über demjenigen liegt, der in den §§ 6 und 8 der Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist.
(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
Rechtsprechung zu § 40 SGB VII
44 Entscheidungen zu § 40 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - L 21 U 209/18
Anspruch des unfallgeschädigten Versicherten auf Hilfe zur Beschaffung eines ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 02.05.2017 - L 3 U 11/17
Gesetzliche Unfallversicherung - Kraftfahrzeughilfe für behinderungsbedingte ...
- LSG Schleswig-Holstein, 18.12.2019 - L 8 U 1/19
Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten auf Zuschuss zur Anschaffung ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 33/16
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall eines deutschen Arbeitnehmers in ...
- SG Chemnitz, 25.04.2017 - S 4 U 386/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2019 - L 3 U 113/18
- SG Augsburg, 17.11.2010 - S 8 U 236/10
Kein zusätzlicher Anspruch auf einen Elektrorollstuhl bei Versorgung mit einem ...
- SG Berlin, 15.10.2020 - S 98 U 254/16
Gesetzliche Unfallversicherung - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - ...
- BSG, 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R
Rente wegen Erwerbsminderung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - ...
- LSG Brandenburg, 20.12.2004 - L 16 U 4/04
Gesetzliche Unfallversicherung - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - ...
Querverweise
Auf § 40 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Aufsicht
- § 87 (Umfang der Aufsicht)