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   OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19   

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https://dejure.org/2022,591
OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19 (https://dejure.org/2022,591)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2022 - 5 U 43/19 (https://dejure.org/2022,591)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - 5 U 43/19 (https://dejure.org/2022,591)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Glen Buchenbach

    § 135 Abs 1 MarkenG, Art 16 Buchst b EGV 110/2008, Art 21 Abs 2 Buchst b EUV 2019/787, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG
    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch einer Interessenvereinigung für den Schutz von "Scotch Whisky": Geografische Angabe "Glen Buchenbach" für einen in einer baden-württembergischen Gemeinde produzierten "Single-Malt-Whisky"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bewerbung eines deutschen Whiskys unter der Bezeichnung 'Glen Buchenbach' Angabe 'Glen' für einen Whisky als unzulässige Anspielung auf die geschützte geografische Angabe 'Scotch Whisky' Bestimmung des Begriffs der 'Anspielung'

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schwäbische Brennerei darf ihren Whisky nicht unter der Bezeichnung "Glen Buchenbach" anbieten - Verletzung der geschützten geografischen Angabe "Scotch Whisky"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Spirituosen-Bezeichnung: Schwäbischer Whisky darf nicht "Glen" heißen

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Heilig's Blechle: Schwäbischer Whisky darf nicht "Glen" heißen

Besprechungen u.ä.

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Glen Whisky aus Deutschland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 1535
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamburg, 19.09.2019 - 3 U 262/16

    The Glen Els - Zulässigkeit der Bezeichnung "Glen Els" oder "The Glen Els" für

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19
    Die Klägerin verweist schließlich auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 - The Glen Els), mit der die dort beklagte Partei zur Unterlassung der Kennzeichnung, des Vertriebs sowie der Bewerbung eines Whiskys, der nicht Scotch Whisky ist, unter der Bezeichnung "Glen Els" bzw. "The Glen Els" gem. § 135 MarkenG analog i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und Art. 16 lit. b) und c) VO (EG) 110/2008 verurteilt worden ist.

    § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG analog i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG besteht eine Klagebefugnis der Klägerin (so auch OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 35 - The Glen Els).

    Die insoweit bestehende Regelungslücke ist vorläufig durch eine analoge Anwendung des § 135 MarkenG zu schließen (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 37 - 39 - The Glen Els; BGH GRUR 2019, 185 Rn. 22 - Champagner Sorbet II; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 3).

    Gem. Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 110/2008 (bzw. jetzt Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2019/787) gilt diese für alle in der Gemeinschaft vermarkteten Spirituosen, unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft oder in Drittländern hergestellt wurden (vgl. auch Erwägungsgrund 5) (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 36 - The Glen Els).

    Der Rechtsbegriff der Anspielung ist weit auszulegen, auf eine Verwechslungsgefahr kommt es nicht an (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 26; OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 44 - The Glen Els).

    Der Begriff der Anspielung geht über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinaus (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 44 - The Glen Els).

    Denn die Anspielung setzt im Gegensatz zur Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe nach Art. 16 lit. a) VO (EG) Nr. 110/2008 gerade nicht voraus, dass die geschützte Bezeichnung selbst verwendet wird (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 44 - The Glen Els).

    Sie ist nur eines der Kriterien, die das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es beurteilt, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 43 - The Glen Els; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 33 - Culatello di Parma).

    Die Herstellung eines unmittelbaren gedanklichen Bezugs kann sich im Einzelfall auch (allein) aus einer inhaltlichen Nähe der streitigen Bezeichnung zur geschützten geografischen Angabe ergeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 43 - The Glen Els; EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 52 - Glen Buchenbach).

    Ein relevanter Teil des Verkehrskreises der sich tatsächlich oder potenziell für Whisky interessierenden Durchschnittseuropäer stellt aufgrund der Produktbezeichnung eines Whiskys mit der Angabe "Glen" einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu Scotch Whisky her, der nicht nur in einer bloßen Assoziation liegt (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 45 - The Glen Els).

    Streitentscheidend ist allein, ob die Gefahr besteht, das der angesprochene Verbraucher bei einem Whisky, der "Glen" im Namen führt, an Scotch Whisky denkt und nicht, ob er bei Scotch Whisky an "Glen" denkt (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 - The Glen Els).

    Denn für eine inhaltliche Nähe ist eine begriffliche Ähnlichkeit im Sinne eines Synonyms gerade nicht erforderlich (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 46 - The Glen Els).

    (ccc) Nach Ansicht des Senats geht gerade durch die Verwendung der Angabe "Glen" in "Glen Buchenbach" für einen Whisky das Verständnis relevanter Teile des angesprochenen europäischen Verbraucherkreises über vage Assoziationen zu Schottland als Region hinaus und begründet eine unmittelbare und eindeutige Anspielung auf schottischen Whisky bzw. Scotch Whisky im Sinne eines gedanklichen Bezugs (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 47 - The Glen Els).

    Es steht auch fest, dass es sich bei dieser geografischen Herkunft um eine im Markt relevante Herkunftskategorie handelt - oder sie sich zumindest als eine solche durchsetzen kann (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 47 - The Glen Els).

    Die geschützte Herkunftsbezeichnung "Scotch Whisky" enthält dabei den Namen des geografischen Gebiets bereits selbst ohne jede Verfremdung (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 47 - The Glen Els).

    Daher werden relevante Teile des angesprochenen Verkehrs schottischen Whisky als Synonym für Scotch Whisky ansehen, so dass für die rechtliche Beurteilung beide Zuordnungen als relevant anzusehen sind (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 48 - The Glen Els).

    Dies ist mit den Grundsätzen des Markenrechts zum gedanklichen Inverbindungbringen durchaus vergleichbar (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 50 - The Glen Els).

    Auch dort genügt es nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 37 - airdsl; OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 50 - The Glen Els).

    Es ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der geografischen Herkunftsangaben nach der Spirituosen-VO nicht auf wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge abstellt, sondern auf die geografische Herkunft einer Ware und ihre besondere Qualität (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 50 - The Glen Els).

    Dieser Vortrag enthält zwar keine Belege für die hier zu beurteilende Rechtsfrage, kann aber als weiteres Indiz vom Senat bei seiner Beurteilung herangezogen werden (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 53 - The Glen Els).

    Das Gutachten des Instituts Allensbach (Anlage K 88) hat - anders als das Gutachten der Pflüger Rechtsforschung GmbH (Anlage K 27) - auf den richtigen, maßgeblichen Verkehrskreis abgestellt, nämlich die sich für Whisky interessierenden europäischen Durchschnittsverbraucher (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 54 - The Glen Els).

    Die Klägerin hat aber damit darlegen können, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Angabe "Glen" (ungestützt) konkrete Vorstellungen mit Scotch-Waren verbindet und dass noch größere Teile des Verkehrs mit der Angabe "Glen" Schottland als geografische Herkunft verbinden (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 56 - The Glen Els).

    Dabei reichen bloße Assoziationen zu Schottland als Region für eine Anspielung grundsätzlich nicht aus und Nennungen von "Schottland" sind mit einer Anspielung auf Scotch Whisky nicht gleichzusetzen (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 56 - The Glen Els).

    noch nicht aus, dass damit gleichzeitig noch weitergehende qualitätsbezogene Herkunftserwartungen verbunden werden (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 56 - The Glen Els).

    Hier wurde keine Begrenzung auf den europäischen Durchschnittsverbraucher, der sich tatsächlich oder potentiell für Whisky interessiert, vorgenommen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 53 - The Glen Els).

    Zwar mag das gedankliche Inverbindungbringen mit schottischem Whisky auch auf dem Marktführereffekt beruhen (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 51 - The Glen Els).

    In einem Parallelverfahren hat das Hanseatische Oberlandesgericht im Hinblick auf die Bezeichnung eines deutschen Whiskys mit "Glen Els" sowohl einen Anspruch gem. Art. 16 lit. b) VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit. b) VO (EU) Nr. 2019/787 (unzulässige Anspielung) als auch einen Anspruch gem. Art. 16 lit. c) VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit. c) VO (EU) Nr. 2019/787 (sonstige irreführende Angabe) bejaht (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 61 - The Glen Els).

    Handlungen rund um den Herstellungsprozess sind vom Unterlassungsanspruch aus § 135 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und Art. 16 VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2019/787 nicht erfasst; auch in Art. 16 VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2019/787 werden keine weitergehenden verbotenen Begehungsformen adressiert (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 63f. - The Glen Els).

    Die Rechtslage entspricht daher in etwa derjenigen des § 4 Nr. 3 UWG, wo ebenfalls wegen des Gesetzeswortlauts "Anbieten" die Modalitäten des Herstellens nicht als erfasst angesehen werden (vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3.80; OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 64. - The Glen Els).

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19
    Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.01.2017 (GRUR-RR 2017, 312) dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art. 16 VO (EG) Nr. 110/2008 zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, über die der EuGH mit Urteil vom 07.06.2018 (C-44/17, GRUR 2018, 843 - Glen Buchenbach) entschieden hat.

    (b) Bei der Beurteilung, ob eine "Anspielung" in diesem Sinne vorliegt, ist zu prüfen, ob der angesprochene Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen unmittelbaren Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 46 - Glen Buchenbach; EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 19 - Queso Manchego; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 32 - Culatello di Parma).

    Es ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 47 - Glen Buchenbach), wobei ausreichend sein kann, wenn eine Anspielung im Vermarktungsgebiet vorliegt (BGH GRUR 2020, 294 Rn. 41, 45 - Culatello di Parma).

    Das für die Bestimmung des Begriffs der "Anspielung" maßgebliche Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt, was das nationale Gericht zu prüfen hat, wobei es gegebenenfalls auch eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen hat (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 51 - Glen Buchenbach; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma; BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II).

    Hingegen reicht es für die Annahme einer "Anspielung" nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II m.w.N.; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma; EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 53 ff. - Glen Buchenbach).

    Die Herstellung eines unmittelbaren gedanklichen Bezugs kann sich im Einzelfall auch (allein) aus einer inhaltlichen Nähe der streitigen Bezeichnung zur geschützten geografischen Angabe ergeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 43 - The Glen Els; EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 52 - Glen Buchenbach).

    Denn das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass die rechtsverletzende Anspielung von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, sind bei der Prüfung nicht zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2018, 843, Rn. 60 - Glen Buchenbach).

    Ob einer solchen Bewertung ein "Auffangcharakter" von Art. 16 lit. c) VO (EG) Nr. 110/2008 bzw. Art. 21 Abs. 2 lit. c) VO (EU) Nr. 2019/787 entgegen steht (vgl. hierzu EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 65 - Glen Buchenbach), braucht angesichts der im Streitfall vorliegenden unzulässigen Anspielung nicht entschieden zu werden.

    Zwar sieht der EuGH den Schutz eingetragener geographischer Angaben auch im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer begründet, denen höhere Kosten entstehen, damit die Qualität der Erzeugnisse, die geschützte geografische Angaben rechtmäßig tragen, gewährleistet ist (vgl. EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 69 - Glen Buchenbach).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 21/19

    Culatello di Parma

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19
    In territorialer Hinsicht findet § 135 MarkenG auf alle in Deutschland stattfindenden Verletzungshandlungen Anwendung (vgl. BGH GRUR 2020, 294 Rn. 24 f. - Culatello di Parma; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 4).

    (b) Bei der Beurteilung, ob eine "Anspielung" in diesem Sinne vorliegt, ist zu prüfen, ob der angesprochene Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen unmittelbaren Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 46 - Glen Buchenbach; EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 19 - Queso Manchego; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 32 - Culatello di Parma).

    Es ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 47 - Glen Buchenbach), wobei ausreichend sein kann, wenn eine Anspielung im Vermarktungsgebiet vorliegt (BGH GRUR 2020, 294 Rn. 41, 45 - Culatello di Parma).

    Das für die Bestimmung des Begriffs der "Anspielung" maßgebliche Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt, was das nationale Gericht zu prüfen hat, wobei es gegebenenfalls auch eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen hat (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 51 - Glen Buchenbach; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma; BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II).

    Hingegen reicht es für die Annahme einer "Anspielung" nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II m.w.N.; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma; EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 53 ff. - Glen Buchenbach).

    Sie ist nur eines der Kriterien, die das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, wenn es beurteilt, ob der Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 43 - The Glen Els; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 33 - Culatello di Parma).

    (aaa) Angesprochener Verkehrskreis ist der sich tatsächlich oder potentiell für Whisky interessierende Durchschnittseuropäer, wobei es ausreichen kann, wenn eine Anspielung im Vermarktungsgebiet (Deutschland) zu bejahen ist (BGH GRUR 2020, 294 Rn. 41, 45 - Culatello di Parma).

  • BGH, 19.07.2018 - I ZR 268/14

    Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" bei der

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19
    Die insoweit bestehende Regelungslücke ist vorläufig durch eine analoge Anwendung des § 135 MarkenG zu schließen (OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 37 - 39 - The Glen Els; BGH GRUR 2019, 185 Rn. 22 - Champagner Sorbet II; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 3).

    Insoweit besteht mit Rücksicht auf die gebotene Gewährleistung eines einheitlichen und effektiven Rechtsschutzes der durch Verordnungen der Europäischen Union geschützten Herkunftsangaben im nationalen Recht eine vergleichbare Interessenlage (BGH GRUR 2019, 185 Rn. 22 - Champagner Sorbet II).

    Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war, als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz rechtswidrig ist (stRspr, vgl. BGH GRUR 2019, 185, Rn. 24 - Champagner Sorbet II).

    Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erwirkung eines gerichtlichen Verbotstitels in der Hauptsache oder Abschlusserklärung nach einstweiliger Verfügung beseitigt werden (stRspr, BGH GRUR 2019, 185 Rn. 33 - Champagner-Sorbet II).

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 253/16

    Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch geschützten Angabe "Aceto Balsamico

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19
    Es ist im Streitfall zu prüfen, ob ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger europäischer Durchschnittsverbraucher der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II) unmittelbar an die geschützte geografische Angabe - "Scotch Whisky" - denkt, wenn er einen Whisky vor sich hat, der die streitige Bezeichnung - im vorliegenden Fall "Glen" im Zeichen "Glen Buchenbach" - trägt.

    Das für die Bestimmung des Begriffs der "Anspielung" maßgebliche Kriterium ist, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt, was das nationale Gericht zu prüfen hat, wobei es gegebenenfalls auch eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen hat (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 51 - Glen Buchenbach; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma; BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II).

    Hingegen reicht es für die Annahme einer "Anspielung" nicht aus, wenn der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft, weil dadurch kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang zwischen dem streitigen Bestandteil und der geschützten geografischen Angabe hergestellt wird (BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II m.w.N.; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 30 - Culatello di Parma; EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 53 ff. - Glen Buchenbach).

    Eine Anspielung kann nicht nur durch Wortbestandteile der streitigen Bezeichnung hervorgerufen werden, sondern auch durch die Verwendung von Bildzeichen, die eine begriffliche Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung aufweisen (BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 22, 32 - Queso Manchego).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-614/17

    Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19
    (b) Bei der Beurteilung, ob eine "Anspielung" in diesem Sinne vorliegt, ist zu prüfen, ob der angesprochene Verbraucher durch den Namen des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen unmittelbaren Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte geografische Angabe trägt (EuGH GRUR 2018, 843 Rn. 46 - Glen Buchenbach; EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 19 - Queso Manchego; BGH GRUR 2020, 294 Rn. 32 - Culatello di Parma).

    Eine Anspielung kann nicht nur durch Wortbestandteile der streitigen Bezeichnung hervorgerufen werden, sondern auch durch die Verwendung von Bildzeichen, die eine begriffliche Nähe zu einer eingetragenen Bezeichnung aufweisen (BGH GRUR 2020, 884 Rn. 21 - Deutscher Balsamico II; EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 22, 32 - Queso Manchego).

    Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung, jedoch unter Ausblendung etwaiger klarstellender Angaben (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 27; EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 42 - Queso Manchego).

    Der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers ist so auszulegen, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Bezeichnungen vor jeder Anspielung im gesamten Unionsgebiet sichergestellt wird (EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 47 - Queso Manchego; EuGH GRUR 2021, 1390 Rn. 63 - Champanillo).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-783/19

    Der Gerichtshof erläutert die in der Verordnung über eine gemeinsame

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19
    Der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers ist so auszulegen, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Bezeichnungen vor jeder Anspielung im gesamten Unionsgebiet sichergestellt wird (EuGH GRUR 2019, 737 Rn. 47 - Queso Manchego; EuGH GRUR 2021, 1390 Rn. 63 - Champanillo).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt der effektive und einheitliche Schutz der im gesamten Unionsgebiet geschützten Namen, Umstände nicht zu berücksichtigen, die das Vorliegen einer Anspielung nur für die Verbraucher eines Mitgliedstaats ausschließen können (EuGH GRUR 2021, 1390 Rn. 64 - Champanillo).

    Dennoch kann das Vorliegen einer Anspielung auch nur im Hinblick auf die Verbraucher eines Mitgliedstaats beurteilt werden (EuGH GRUR 2021, 1390 Rn. 64 - Champanillo).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-75/15

    Viiniverla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz geografischer Angaben für

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19
    Für die Frage, ob eine Anspielung vorliegt, kommt es auch darauf an, ob eine Verwendung für vergleichbare Erzeugnisse vorliegt und ob die Wahl der Verletzerbezeichnung und ihre Nähe zur geschützten Bezeichnung nicht auf Zufall zu beruhen scheint (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135 Rn. 27; EuGH GRUR 2016, 388 Rn. 39 - Verlados).

    (iii) Weiter ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen, ob eine Ähnlichkeit oder Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe auf Zufall zu beruhen scheint (vgl. EuGH, GRUR 2016, 388, Rn. 48 - Verlados; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 135, Rn. 27).

  • LG Hamburg, 07.02.2019 - 327 O 127/16

    Umfangs des Schutzes geografischer Angaben für Spirituosen: Anspruch auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19
    Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.02.2019, Az. 327 O 127/16, wird dieses wie folgt abgeändert und im Tenor neu gefasst:.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.02.2019, Az. 327 O 127/16, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.01.2022 - 5 U 43/19
    Auch dort genügt es nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 37 - airdsl; OLG Hamburg GRUR-RR 2020, 351 Rn. 50 - The Glen Els).
  • BGH, 27.02.2018 - VIII ZR 90/17

    Zurückweisung des Verteidigungsmittels durch den Tatrichter in offenkundig

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 69/04

    Bayerisches Bier II

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 243/16

    Begründung der wettbewerblichen Eigenart einer Dienstleistung mit den

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • LG Hamburg, 19.01.2017 - 327 O 127/16

    Bezeichnung Glen Buchenbach für Whisky aus Deutschland ist eine unzulässige

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 05.09.2019 - 5 U 43/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,59209
OLG Celle, 05.09.2019 - 5 U 43/19 (https://dejure.org/2019,59209)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.09.2019 - 5 U 43/19 (https://dejure.org/2019,59209)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. September 2019 - 5 U 43/19 (https://dejure.org/2019,59209)
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