Rechtsprechung
| VG Braunschweig, 23.08.2016 - 5 A 141/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- VG Oldenburg, 08.09.2015 - 7 A 2567/14
Allgemeiner Gleichheitssatz; Gebühren für amtliche Routinekontrollen von …
Auszug aus VG Braunschweig, 23.08.2016 - 5 A 141/15
Rn. 42 Weder Artikel 3 der Kontrollverordnung (VO (EG) Nr. 882/2004) noch § 39 LFGB sehen eine (kostenrechtliche) Unterscheidung von Routine- und Anlasskontrolle vor; die kostenrechtliche Veranlassung liegt in beiden Fällen im Betreiben des Marktes (…vgl. VG Lüneburg, a. a. O.; VG Oldenburg, Urteil vom 8.9.2015 - 7 A 2567/14 - www.rechtsprechung.niedersachsen.de).Sie enthält nach dem im Gebührenrecht anzuwendenden Grundsatz der typisierenden Betrachtung (VG Oldenburg, U. v. 08.09.2015 - 7 A 2567/14 -, juris Rn. 77) eine ausreichende Differenzierung, die den Anforderungen des Art. 3 GG und dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht wird.
- OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12
Bestimmtheitsgebot; Erforderlichkeit; Fleischuntersuchung; Gebühr; …
Auszug aus VG Braunschweig, 23.08.2016 - 5 A 141/15
Anders als im vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil v. 20.11.2014 - 13 LB 54/12, www.rechtsprechung.niedersachsen.de) entschiedenen Fall zur GOVet 2014, die bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen je Schwein mit einem Schlachtgewicht von 25 kg und mehr einen Gebührenrahmen von 1 bis 30 EUR je Schwein vorsah, jedoch keinen Verteilungsmaßstab regelte, hat hier der Verordnungsgeber die Gebühr genau bestimmt, sodass dem Beklagten insoweit keinerlei Spielraum bleibt. - VG Lüneburg, 06.06.2016 - 6 A 121/15
Anhörungsmangel; Anlasskontrolle; Bestimmtheit; Fahrkosten; Heilung; …
Auszug aus VG Braunschweig, 23.08.2016 - 5 A 141/15
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG vorlagen, lässt sich der Begründung des angefochtenen Gebührenbescheides nicht entnehmen, dass der Beklagte eine solche Ermessensentscheidung getroffen und - gegebenenfalls - aus welchen Gründen er von der vorherigen Anhörung abgesehen hat (VG Lüneburg, U. v. 06.06.2016 - 6 A 121/15 - m. w. N. - www.rechtsprechung.niedersachsen.de). - VG Oldenburg, 27.02.2009 - 7 A 5297/06
Auswahlermessen; Inverkehrbringen; Kosten(Lebensmitteluntersuchung); …
Auszug aus VG Braunschweig, 23.08.2016 - 5 A 141/15
§ 63 LFGB regelt also ausdrücklich nur die Gebührenerhebung durch Bundesbehörden, sodass nach geltendem Recht eindeutig geregelt ist, dass die Gebührenerhebung durch Landesbehörden (bzw. Kommunen im übertragenen Wirkungskreis) sich nach dem Landeskostenrecht und nicht nach dem LFGB richtet (VG Oldenburg, Urteil v. 27.2.2009 - 7 A 5297/06 - www. rechtsprechung.niedersachsen.de). - VG Darmstadt, 04.03.2013 - 4 K 955/10
Kosten für veterinärmedizinische Überwachungsmaßnahmen
Auszug aus VG Braunschweig, 23.08.2016 - 5 A 141/15
In dem von der Klägerin angeführten Urteil des VG Darmstadt (U. v. 04.03.2013 - 4 K 955/10.DA -, juris) wurde bei einer Routinekontrollen ein erheblicher Mangel festgestellt, sodass die Kontrolle nicht beanstandungsfrei verlaufen ist.
- OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16
Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff; …
Der Bund hat dies vielmehr zulässigerweise dem Landesgesetzgeber überlassen, so dass nunmehr für die Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach Art. 30, 84 Abs. 1 GG das Verwaltungskostenrecht der Länder uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (…so zutreffend auch VG Hannover, Urt. v. 22.9.2016, a.a.O., Rn. 18; VG Braunschweig, Urt. v. 23.8.2016 - 5 A 141/15 -, juris Rn. 43;… VG Oldenburg, Urt. v. 27.2.2009 - 7 A 5297/06 -, juris Rn. 22). - OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16
Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der …
Der Bund hat dies vielmehr zulässigerweise dem Landesgesetzgeber überlassen, so dass nunmehr für die Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach Art. 30, 84 Abs. 1 GG das Verwaltungskostenrecht der Länder uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (…so zutreffend auch VG Hannover, Urt. v. 22.9.2016, a.a.O., Rn. 18; VG Braunschweig, Urt. v. 23.8.2016 - 5 A 141/15 -, juris Rn. 43;… VG Oldenburg, Urt. v. 27.2.2009 - 7 A 5297/06 -, juris Rn. 22). - VG Oldenburg, 20.10.2017 - 7 A 3076/15
Bestimmtheitsgrundsatz; Gebühren für amtliche Routinekontrollen; …
Im Übrigen wurde § 46a LMBG durch § 63 LFBG ersetzt, der ausdrücklich nur die Gebührenerhebung durch Bundesbehörden regelt (vgl. dazu auch VG Braunschweig, Urteil v. 23. August 2016 - 5 A 141/15 -, juris Rn. 43 m.w.N.).Die Forderung nach einer weiteren Festlegung der Kontrollzyklen ist angesichts des Grundsatzes der risikoorientierten Kontrolle von Betrieben nicht zweckmäßig (vgl. dazu auch VG Braunschweig, Urteil v. 23. August 2016 - 5 A 141/15 -, juris Rn. 58).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15 HAL |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Amtsangemessene Alimentation
- ra.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)
Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig
Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15
Rn. 8 Auf die Vorlage erkannte das Bundesverfassungsgericht mit auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2014 ergangenem und am 5. Mai 2015 verkündetem Urteil (Az.: 2 BvL 17/09 u. a.), dass die Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind.Rn. 47 Das Bundesverfassungsgericht fordert vom Gesetzgeber die Einhaltung prozeduraler Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 130 m.w.N.).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O Rn. 130 unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
Auch die Ausführungen, die Besoldung müsse begründet werden, eine bloße Begründbarkeit genüge nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 130), beziehen sich nicht auf inhaltliche Fehler der Begründung, sondern auf eine fehlende Darlegung.
Rn. 61 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) und dem Beschluss vom 17. November 2015 (2 BvL 19/09 u.a.) fünf Parameter entwickelt, die Gegenstand der ersten Prüfungsstufe sind, wobei eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, wenn für die Mehrheit dieser Parameter eine zu große Abweichung zwischen den zu vergleichenden Indizes festzustellen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 97).
Rn. 66 Die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehenen Parameter sind zum einen die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen - erster Parameter - (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 99).
Dieser Bezugsrahmen ist in der Regel überschritten, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 101).
Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 102).
Daran scheitert im Falle des Landes Sachsen-Anhalt eine Rückbetrachtung in die Jahre vor und um den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn.147).
Auch hier ist das Indiz gegeben, wenn der Nominallohnindex bezogen auf einen Fünfzehnjahreszeitraum 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung überschreitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 103, Rn. 105).
Rn. 68 Als dritter Parameter ist die Abweichung zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex heranzuziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 106).
Dieser Parameter ergibt sich aus dem Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 109, Rn. 110) und ist erfüllt, wenn eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter zwischen den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen festzustellen ist.
Ein Verstoß liegt insoweit in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 112).
Rn. 70 Als fünfter Parameter ist ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder heranzuziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 113).
Dieser Parameter ist erfüllt, wenn das klägerische Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt im gleichen Zeitraum liegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 115).
Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegt; ein Verstoß gegen das Abstandsgebot kann danach auch aus verzögerten Anpassungen folgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 91 f.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -).
Insoweit folgt die Kammer, ebenso wie der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt, dem Rechenweg des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O.).
Die hier von der Kammer getroffene Wertung entspricht auch der des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 148).
Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 110).
- BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14
Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische …
Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15
Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegt; ein Verstoß gegen das Abstandsgebot kann danach auch aus verzögerten Anpassungen folgen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 91 f.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -).Auch der Umstand, dass das Abstandsgebot selbst ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - Rn. 74), führt auf keine andere Berechnungsweise.
Die Klärung dieser Fragen kann die Kammer auch nicht dem Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - entnehmen.
- BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91
Beamtenkinder
Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15
Rn. 195 "[93] Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ).Rn. 196 [94] Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern BVerfGE 99, 300 ; vgl. auch BVerfGE 107, 218 ).
In der in Bezug genommenen Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 = juris) berechnet das Bundesverfassungsgericht das Nettoeinkommen der Beamten (…juris Rn. 56) und den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf (…Rn. 57 f.).
- BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …
Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15
Rn. 14 Mit Beschluss vom 17. November 2015 (Az.: 2 BvL 19/09 u.a.) übertrug das Bundesverfassungsgericht die für die Alimentation der Richter entwickelten Grundsätze auf die Alimentation der Beamten.Rn. 61 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) und dem Beschluss vom 17. November 2015 (2 BvL 19/09 u.a.) fünf Parameter entwickelt, die Gegenstand der ersten Prüfungsstufe sind, wobei eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, wenn für die Mehrheit dieser Parameter eine zu große Abweichung zwischen den zu vergleichenden Indizes festzustellen ist (vgl. BVerfG…, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 97).
- BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15
Bei dessen Berechnung werden angesichts der seit dem 1. Januar 2009 bestehenden allgemeinen Pflicht zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung (vgl. § 193 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz - VVG]) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631) die Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen eines Beamten möglicherweise in Abzug zu bringen sein (vgl. BVerfGE 120, 125 , zur Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderaufwendungen mit Hinblick auf die Steuerfreiheit des Existenzminimums), weil die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung aus diesen Leistungen eine Krankenversicherung nicht finanzieren müssen. - BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10
"W-Besoldung der Professoren"
Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15
Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch der Dienstrang, die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers die Besoldung zu bestimmen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 146). - BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86
Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum …
Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15
Rn. 195 "[93] Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ). - BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
Beamtenbesoldung Ost I
Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15
Rn. 196 [94] Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern BVerfGE 99, 300 ; vgl. auch BVerfGE 107, 218 ). - BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 398/07
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten gegen die Verlängerung …
Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15
Andererseits gibt es im Beamtenrecht keinen Zusammenhang zwischen der Arbeitszeit und der Höhe der Alimentation (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 398/07 - juris Rn. 10 m.w.N.). - VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 595/17
Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen
Auszug aus VG Halle, 11.07.2017 - 5 A 141/15
Rn. 34 Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 wurde das Klagebegehren, festzustellen, dass die Besoldung des Klägers im Jahr 2015 verfassungsmäßig zu niedrig bemessen ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 A 595/17 HAL mit Urteil vom selben Tage entschieden.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".