Rechtsprechung
| BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 1/20 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 132 Abs. 2 GVG; § 78 StGB
Beginn der Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten (Anfrageverfahren) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 78 StGB
- Wolters Kluwer
Rechtfertigung der Abweichung vom Grundsatz des Beginns der Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht durch die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als "Fälligkeitsdelikte"
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 78
Rechtfertigung der Abweichung vom Grundsatz des Beginns der Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht durch die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als "Fälligkeitsdelikte" - datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 01.09.2020 - 1 StR 58/19
Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn: Beendigung der Tat mit …
Diese haben sich der Rechtsauffassung des erkennenden Senats auf Anfrage (Beschluss vom 13. November 2019) unter Aufgabe etwa entgegenstehender Rechtsprechung angeschlossen (2. Strafsenat: Beschluss vom 15. Juli 2020 - 2 ARs 9/20; 4. Strafsenat: Beschluss vom 2. Juli 2020 - 4 ARs 1/20; 5. Strafsenat: Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 1/20) beziehungsweise erklärt, dass eigene Rechtsprechung nicht entgegensteht (3. Strafsenat: Beschluss vom 4. Februar 2020 - 3 ARs 1/20).aa) Die Rechtsgutsverletzung ist mit Nichtzahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit irreversibel eingetreten und wird durch weiteres Untätigbleiben nicht mehr vertieft (…Gercke/Hembach aaO 113 f.;… Gercke aaO Rn. 92;… vgl. auch LK/Greger/Weingarten aaO § 78a Rn. 12: "Fälligkeitsdelikt';… ebenso BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 2 ARs 9/20 Rn. 2 und vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 1/20).
- BGH, 03.03.2020 - 5 StR 595/19
Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (subjektiver …
Ginge man von der vom Senat geteilten (vgl. Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 1/20) Rechtsauffassung aus, die dem Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 13. November 2019 zum Verjährungsbeginn bei § 266a Abs. 1 StGB zugrunde liegt (1 StR 58/19), begänne die Verjährung jeder Tat mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für jeden Beitragsmonat (§ 23 Abs. 1 SGB IV). - OLG Jena, 27.08.2026 - 3 ORbs 132 SsBs 24/26
Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG, Beginn der Verjährungsfrist, …
Tritt die Rechtsgutsverletzung hingegen mit dem tatbestandlichen Unterlassen irreversibel ein und wird sie durch weiteres Untätigbleiben nicht mehr vertieft, kommt bei sogenannten "Fälligkeitsdelikten" auch ein Anknüpfen an den Fälligkeitszeitpunkt in Betracht (jeweils zu § 266a StGB: BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 1 StR 58/19 -, BGHSt 65, 136-145, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 2 ARs 9/20 -, Rn. 2, juris; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 1/20 -, juris; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 4 ARs. - BGH, 23.06.2020 - 5 StR 161/20
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Verjährungsbeginn
Die Taten sind auch unter Berücksichtigung der vom Senat geteilten (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 1/20; vom 3. März 2020 - 5 StR 595/19) Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zum Verjährungsbeginn bei § 266a Abs. 1 StGB (vgl. Anfragebeschluss vom 13. November 2019 - 1 StR 58/19) nicht verjährt. - BGH, 17.03.2021 - 5 StR 41/20
Unterlassen einer etwaigen nachträglichen Gesamtstrafenbildung
Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die frühere - erst nach dem angefochtenen Urteil geänderte (BGH, Beschlüsse vom 1. September 2020 - 1 StR 58/19, NJW 2020, 3469, 3470; vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 1/20) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung betreffend den Angeklagten C. von vornherein abgelehnt und daher die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, weil die nunmehr abzuurteilenden Taten nach § 266a StGB nicht vor den früheren Urteilen beendet gewesen seien.
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