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Rechtsprechung
   BAG, 03.12.1964 - 5 AZR 486/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,1242
BAG, 03.12.1964 - 5 AZR 486/63 (https://dejure.org/1964,1242)
BAG, Entscheidung vom 03.12.1964 - 5 AZR 486/63 (https://dejure.org/1964,1242)
BAG, Entscheidung vom 03. Dezember 1964 - 5 AZR 486/63 (https://dejure.org/1964,1242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Teilurlaub - Vorrangprinzip - Wartezeit - Urlaub

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1965, 334
  • DB 1965, 520
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 291/64

    Urlaubsabgeltung - Vorrangprinzip

    Auszug aus BAG, 03.12.1964 - 5 AZR 486/63
    Das Vorrangprinzip des § 15 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gilt auch für solche Tarifverträge, die vor dem Inkraft treten des BUrlG (1. Januar 1965 ) gültig geschlossen worden sind und deren zeitliche Geltungsdauer nicht vor diesem Zeitpunkt endete (Bestätigung der Urteile des Senates vom 9= Juli 1965 - 5 AZR 450/65 und. 5 AZ.R 465/65 - [demnächst] AP Nr. 1 und Nr. 2 zu § 15 BUrlG-sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senates vom 26. November 1964 - 5 AZR 291/64 - ).

    Wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 9 " Juli 1964 - 5 AZR 50/63 und 5 AZR 463/63 - [demnächst] AP Nr. 1 und Nr. 2 zu § 13 EUrlG - sowie weiter in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2 6" November 1964 - 5 AZR 291/64 - eingehend begründet hat, hat sich der Gesetzgeber des BUrlG ganz bewußt 139 auf den Standpunkt gestellte die sozialpolitischen und rechtlichen Verdienste der Tarifpartner in den vergangenen Jahr zehnten um die Fortentwicklung des Urlaubsrechtes und die sach bezogene Kenntnis der Tarifpartner darüber , welche Urlaubsregelung für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der verschiedensten Berufs- bzw. Industriezweige zweckmäßig angemessen und zumutbar sei rechtfertigten das tarifliche Vorrangprinzip und machten einen Günstigkeitsvergleich der Tarifverträge mit den Regelungen des EUrlG jedenfalls insoweit entbehrlich als es sich nicht um die Fragen handelt die in §§ 1 2 und 3 Abs" 1 BUrlG geregelt sind (vgl« den schriftlichen Eericht des Ausschusses für Arbeit (21.Ausschuß) zum BUrlG vom 30° November 1962 - BT-Drucks, IV 785 zu II und zu III § 13)° 2. An dem tariflichen Vorrangprinzip des § 15 Abs. 1 BUrlG vor der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 lit. b EUrlG nehmen auch solche Tarifverträge teil die - wie hier die Urlaubsvereinbarung vom 29. März i960 - bereits v o r dem am 1. Januar 1963 geschehenen Inkrafttreten des BUrlG abgeschlossen worden sind sofern sie bis zum Inkrafttreten des BUrlG gültiges Tarifrecht waren und sich eine zeitliche Geltung auch über den 1. Januar 1963 hinaus be.ige.legt haben.

    Das hat der erkennende Senat im einzelnen bereits in seinen beiden Urteilen vom 9" Juli 1964 - 5 A2R 450/63 und 5 AZR 46j5/65 - [demnächst] AP Nr. 1 und Nr. 2 zu § 13 BUrlG - so wie ebenfalls in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. November 1964 - 5 AZR 291/64 - in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Ansicht der Lehre im einzelnen aus geführt worauf hiermit verwiesen werden kann.

  • BAG, 09.07.1964 - 5 AZR 463/63

    Urlaubsgeld - Vorrangprinzip

    Auszug aus BAG, 03.12.1964 - 5 AZR 486/63
    Wie der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 9 " Juli 1964 - 5 AZR 50/63 und 5 AZR 463/63 - [demnächst] AP Nr. 1 und Nr. 2 zu § 13 EUrlG - sowie weiter in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2 6" November 1964 - 5 AZR 291/64 - eingehend begründet hat, hat sich der Gesetzgeber des BUrlG ganz bewußt 139 auf den Standpunkt gestellte die sozialpolitischen und rechtlichen Verdienste der Tarifpartner in den vergangenen Jahr zehnten um die Fortentwicklung des Urlaubsrechtes und die sach bezogene Kenntnis der Tarifpartner darüber , welche Urlaubsregelung für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der verschiedensten Berufs- bzw. Industriezweige zweckmäßig angemessen und zumutbar sei rechtfertigten das tarifliche Vorrangprinzip und machten einen Günstigkeitsvergleich der Tarifverträge mit den Regelungen des EUrlG jedenfalls insoweit entbehrlich als es sich nicht um die Fragen handelt die in §§ 1 2 und 3 Abs" 1 BUrlG geregelt sind (vgl« den schriftlichen Eericht des Ausschusses für Arbeit (21.Ausschuß) zum BUrlG vom 30° November 1962 - BT-Drucks, IV 785 zu II und zu III § 13)° 2. An dem tariflichen Vorrangprinzip des § 15 Abs. 1 BUrlG vor der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 lit. b EUrlG nehmen auch solche Tarifverträge teil die - wie hier die Urlaubsvereinbarung vom 29. März i960 - bereits v o r dem am 1. Januar 1963 geschehenen Inkrafttreten des BUrlG abgeschlossen worden sind sofern sie bis zum Inkrafttreten des BUrlG gültiges Tarifrecht waren und sich eine zeitliche Geltung auch über den 1. Januar 1963 hinaus be.ige.legt haben.
  • LAG Hessen, 19.10.1981 - 11 Sa 1216/80
    Durch Tarifvertrag kann der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Teilurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor erfüllter Wartezeit (§ 5 Abs. 1 Buchst b BUrlG) ausgeschlossen werden, ohne daß damit der Grundsatz der Unabdingbarkeit nach § 13 Abs. 1 BUrlG verletzt wird (BAG 1964-12-03 5 AZR 486/63 = AP Nr. 4 zu § 13 BUrlG und BAG 1978-06-27 6 AZR 59/77 = AP Nr. 12 zu § 13 BUrlG).2.
  • BAG, 20.05.1965 - 5 AZR 238/64

    Urlaubsgeld - Holzindustrie - Holzverarbeitende Handwerk - Urlaubstag

    Der Kläger leitet mit Recht den von ihm verfolgten An-r spruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für den vollen ihm nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden Urlaub aus Ziffer 76 KTN her« Danach hat "jeder gewerbliche Arbeitnehmer ab ü Januar 1962 neben seinem Urlaubsentgelt Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes von 2,- DM brutto je Urlaubstag"« Der MTN einschließlich seiner urlaubsrechtlichen Regelungen ist durch das Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes am 1« Januar 1963 grundsätzlich auch für das Urlaubsjahr 1963 unberührt geblieben" Bas Inkrafttreten de3 neuen Bundesurlaubsgesetzes hat hinsichtlich früherer tariflicher Regelungen über den Urlaub lediglich die Bedeutung, daß solche Tarifnormen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes wegfallen, die mit zwingenden Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes in Widerspruch stehen (§ 134 BGB)«So weit es sich aber um abdingbare Regelungen des Bundesurlaüos- 4 gesetzes handelt, sind solche Tarifnormen, die eine Abdingung der Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes enthalten, im Hinblick auf § 13 des Bundesurlaubsgesetzes weiter anzuwenden , al so auch dann, wenn diese tariflichen Regelungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes" Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu verweisen, insbesondere auf die Urteile vom 5° November 1964 - 5 AZR 4o5/63 - (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt = AP Nr, 1 zu § 3 BUrlG) und 5 AZR 227/64 (AP Nr., 2 zu § 5 BUrlG) sowie auf die Urteile vom 26, November 1964 - 5 AZR 291/64 - = AP Nr, 3 zu § 13 BUrlG), vom 3. Dezember 1964 - 5 AZR 486/63 (demnächst AP Nr, 4 zu § 13 BUrlG), vom 250 Februar 1965 - 5 AZR 59/64 - (zur Veröffentlichung in der AP bestimmt) sowie vom 29, März 1965 - 5 AZR 192/64 Als Grundsatz ist sonach davon auszugehen, daß tarifliche Regelungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesurlaubsgcsetzes über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus Geltung haben, es sei denn, daß diese tariflichen Regelungen gegen zwingende Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes verstoßen.
  • BAG, 20.05.1965 - 5 AZR 165/64

    Urlaubsgeld - Holzindustrie - Holzverarbeitende Handwerk - Urlaubstag

    D°r MTN einschließlich, seiner urlaubsrechtlichen Regelungen ist durch das Inkrafttreten des Buncesurlaubsgesetzes am 1. Januar 1963 grundsätzlich auch für das Urlaubsjahr 1963 unberührt geblieben" las Inkrafttreten des neuen Bundesurlaubsgesetzes hat hinsichtlich früherer tariflicher Regelungen über den Urlaub lediglich die Bedeutung, daß solche Tarifnormen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes wegfallen, die mit zwingenden Vorschriften des 3undesurlaubsgesetzes in Widerspruch stehen (§ 134 BGB)" Soweit es sich aber um abdingbare Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes handelt, sind solche Tarifnormen, die eine .Abdingung der Vor schriften des Bundesurlaubsgesetzes enthalten, im Hinblick auf § 13 des Bundesurlaubsgesetzes weiter anzuwenden, also auch dann, wenn diese tariflichen Regelungen aus der Seit vor Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes für den Arbeitnehmer ungünstiger sind als die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes" Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu verweisen, ins besondere auf die Urteile vom 5" November 1964 - 5 AZR 4o5/63 - /.zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt,-AP Nr" 1 zu § 3 BUrlG/ und 5 AZR 227/64 /I? Nr. 2 zu § 3 BUrlG/ sowie auf die Urteile vom 26. November 1964 - 5 AZR 291/64 - /AP Nr" 3 zu § 13 BürIG/, vom 3. Dezember 1964- 5 AZR 486/63 - /cemnächst AP Nr" 4 zu § 13 BUrlG/, vom 25" Februar 1965 - 5 AZR 59/64 - /zur Veröffentlichung in der AP bestimmt/sowie vom 29° März 1965 - 5 AZR 192/64-".
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