Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarLetzte Chance
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BVerwG, 23.05.1996 - 5 B 185.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,13035
BVerwG, 23.05.1996 - 5 B 185.95 (https://dejure.org/1996,13035)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1996 - 5 B 185.95 (https://dejure.org/1996,13035)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1996 - 5 B 185.95 (https://dejure.org/1996,13035)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,13035) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, einer Divergenz sowie von Verfahrensmängeln - Schulgelderstattungen von Waldorf-Schulen im Rahmen der Sozialhilfe - Unzumutbarkeit des Besuchs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1996 - 5 B 185.95
    Die Klägerin macht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur staatlichen Subventionierung privater Ersatzschulen (BVerfGE 75, 40; 90, 107 [BVerfG 22.02.1994 - 1 BvL 30/88]; 90, 128) [BVerfG 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90]geltend, es fehle bisher "die vom Bundesverfassungsgericht intendierte Gesamtschau zur Frage der Schulgelderstattungen von Waldorf-Schulen"; aus dem Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG könne sich "ein Anspruch auf staatliche Förderung privater Ersatzschulen ergeben"; diese Förderung könne auch darin bestehen, daß der Staat "wegen des Sonderungsverbots des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Schulgelderstattungen vornimmt, weil einem Träger nicht zugemutet werden kann, eigenes Vermögen für Gründung und Betrieb einer privaten Ersatzschule auf Dauer einzusetzen".

    Aus dem Grundrecht des Privatschulträgers (Art. 7 Abs. 4 GG), aus welchem sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben kann (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 [BVerfG 22.02.1994 - 1 BvL 30/88]), ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf für ein Revisionsverfahren nicht herzuleiten, weil die gegenüber den Trägern privater Ersatzschulen bestehende staatliche Schutzpflicht ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Privatschulwesens, also in der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger, nicht aber in dem Recht der Eltern findet, für ihre Kinder eine private Ersatzschule zu wählen (vgl. das Urteil des Senats vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1996 - 5 B 185.95
    Die Klägerin macht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur staatlichen Subventionierung privater Ersatzschulen (BVerfGE 75, 40; 90, 107 [BVerfG 22.02.1994 - 1 BvL 30/88]; 90, 128) [BVerfG 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90]geltend, es fehle bisher "die vom Bundesverfassungsgericht intendierte Gesamtschau zur Frage der Schulgelderstattungen von Waldorf-Schulen"; aus dem Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG könne sich "ein Anspruch auf staatliche Förderung privater Ersatzschulen ergeben"; diese Förderung könne auch darin bestehen, daß der Staat "wegen des Sonderungsverbots des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Schulgelderstattungen vornimmt, weil einem Träger nicht zugemutet werden kann, eigenes Vermögen für Gründung und Betrieb einer privaten Ersatzschule auf Dauer einzusetzen".

    Aus dem Grundrecht des Privatschulträgers (Art. 7 Abs. 4 GG), aus welchem sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben kann (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 [BVerfG 22.02.1994 - 1 BvL 30/88]), ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf für ein Revisionsverfahren nicht herzuleiten, weil die gegenüber den Trägern privater Ersatzschulen bestehende staatliche Schutzpflicht ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Privatschulwesens, also in der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger, nicht aber in dem Recht der Eltern findet, für ihre Kinder eine private Ersatzschule zu wählen (vgl. das Urteil des Senats vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1996 - 5 B 185.95
    Die Klägerin macht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur staatlichen Subventionierung privater Ersatzschulen (BVerfGE 75, 40; 90, 107 [BVerfG 22.02.1994 - 1 BvL 30/88]; 90, 128) [BVerfG 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90]geltend, es fehle bisher "die vom Bundesverfassungsgericht intendierte Gesamtschau zur Frage der Schulgelderstattungen von Waldorf-Schulen"; aus dem Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG könne sich "ein Anspruch auf staatliche Förderung privater Ersatzschulen ergeben"; diese Förderung könne auch darin bestehen, daß der Staat "wegen des Sonderungsverbots des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Schulgelderstattungen vornimmt, weil einem Träger nicht zugemutet werden kann, eigenes Vermögen für Gründung und Betrieb einer privaten Ersatzschule auf Dauer einzusetzen".

    Aus dem Grundrecht des Privatschulträgers (Art. 7 Abs. 4 GG), aus welchem sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben kann (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 [BVerfG 22.02.1994 - 1 BvL 30/88]), ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf für ein Revisionsverfahren nicht herzuleiten, weil die gegenüber den Trägern privater Ersatzschulen bestehende staatliche Schutzpflicht ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Privatschulwesens, also in der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger, nicht aber in dem Recht der Eltern findet, für ihre Kinder eine private Ersatzschule zu wählen (vgl. das Urteil des Senats vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - ).

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1996 - 5 B 185.95
    Aus dem Grundrecht des Privatschulträgers (Art. 7 Abs. 4 GG), aus welchem sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben kann (vgl. BVerfGE 75, 40 ; 90, 107 [BVerfG 22.02.1994 - 1 BvL 30/88]), ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf für ein Revisionsverfahren nicht herzuleiten, weil die gegenüber den Trägern privater Ersatzschulen bestehende staatliche Schutzpflicht ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Privatschulwesens, also in der Förderung individueller Freiheit der Ersatzschulträger, nicht aber in dem Recht der Eltern findet, für ihre Kinder eine private Ersatzschule zu wählen (vgl. das Urteil des Senats vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - ).

    Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 13. August 1992 (a.a.O.) festgestellt, die Klägerin berufe sich für ihre Schulwahl zwar auf weltanschauliche Gründe (Art. 4 Abs. 1 GG), sie habe aber nicht dargetan, durch den Zwang, ihre Kinder - in Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht - eine öffentliche Schule besuchen zu lassen, in eine ihr unerträgliche Konfliktlage versetzt zu sein (S. 5 des Berufungsurteils).

  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung …

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1996 - 5 B 185.95
    Soweit die Klägerin die von ihr behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von dem o.g. Urteil des Senats vom 13. August 1992 damit begründet, das angefochtene Urteil gehe zwar grundsätzlich davon aus, daß "es Gründe geben könne, die die Klägerin in eine ihr unerträgliche weltanschauliche Konfliktlage versetzen, sollte sie gezwungen sein, ihre Kinder in Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht in eine öffentliche Schule zu schicken", das Berufungsgericht habe aber "geirrt", indem es die weltanschauliche Konfliktlage der Klägerin, die sich auf das Karmagesetz berufe und ihren Anspruch auf Schulgelderstattung allein auf Art. 4 GG gründe, verkannt habe, ist schon nicht in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Form dargetan, inwiefern das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - ).

    Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch eine Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87

    Sozialhilfe - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Durchsetzung von …

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1996 - 5 B 185.95
    Auch soweit die Klägerin eine Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - (BVerwGE 89, 192) behauptet, fehlt es an der erforderlichen Darlegung des Abweichens mit einem die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz.
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Verfassungsfragen zur privaten Schulfinanzierung

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1996 - 5 B 185.95
    Die Klägerin macht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur staatlichen Subventionierung privater Ersatzschulen (BVerfGE 75, 40; 90, 107 [BVerfG 22.02.1994 - 1 BvL 30/88]; 90, 128) [BVerfG 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90]geltend, es fehle bisher "die vom Bundesverfassungsgericht intendierte Gesamtschau zur Frage der Schulgelderstattungen von Waldorf-Schulen"; aus dem Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG könne sich "ein Anspruch auf staatliche Förderung privater Ersatzschulen ergeben"; diese Förderung könne auch darin bestehen, daß der Staat "wegen des Sonderungsverbots des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Schulgelderstattungen vornimmt, weil einem Träger nicht zugemutet werden kann, eigenes Vermögen für Gründung und Betrieb einer privaten Ersatzschule auf Dauer einzusetzen".
  • BSG, 03.06.2026 - B 7 AS 2/25 R

    Handelt sich bei Aufwendungen für Sprachkurse um Bedarfe der Teilhabe am sozialen …

    Eine Leistung der Daseinsfürsorge stellt bereits das schulgeldfreie staatliche Schulsystem dar (vgl BVerwG vom 13.8.1992 - 5 C 70.88, juris RdNr 14 mwN; BVerwG vom 23.5.1996 - 5 B 185.95).
  • LAG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 16 Sa 60/15

    Lehrgangsbeitrag - Unterrichts- und Lernmittelfreiheit - Sonderungsverbot - …

    Eltern, die ihre Kinder auf eine Ersatzschule schicken wollen (vgl. BVerwG 23. Mai 1995 - 5 B 185/95 - 13. August 1992 - 5 C 70/88 - NVwZ 1993, 691) oder die Klägerin, die als Schülerin auf der Schule der Beklagten ausgebildet worden ist.
  • VG Stade, 14.03.2002 - 4 A 489/01

    Hilfe zur Erziehung; Jugendhilfe; Kosten für Privatschule; notwendiger Unterhalt; …

    Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - ebenso wie das Nds. Oberverwaltungsgericht (…vgl. u. a. Urt. v. 31.1. 1990 - 4 OVG A 128/88 -, FEVS 41, 185;… Urt. v. 23.10.1991 - 4 L 106/90 -, n. v.) - mehrfach entschieden (vgl. Urt. 13.8. 1992 - 5 C 70/88 -, NVwZ 1993, 691 = FEVS 44, 4; Beschl. v. 23.5. 1996 - 5 B 185/95 -, Bucholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 36), dass die Übernahme von Kosten für den Besuch einer privaten Ersatzschule im Rahmen der notwendigen Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nicht in Betracht kommt und auch Art. 7 Abs. 4 GG kein Maßstab für einen sozialhilferechtlichen Schulgeldersatz ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht