Rechtsprechung
| BVerwG, 26.01.2010 - 5 B 29.09, 5 B 29.09 (5 C 3.10) |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Revision; Entschädigungsrecht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Abs 1 S 1 Nr 4 EntschG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 5 EntschG
Revision; Entschädigungsrecht - Wolters Kluwer
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Revision; Entschädigungsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 27.01.2009 - 1 K 551/06
- BVerwG, 26.01.2010 - 5 B 29.09, 5 B 29.09 (5 C 3.10)
- BVerwG, 26.01.2011 - 5 C 3.10
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.01.2011 - 5 C 3.10
Bemessungsgrundlage; Bewertungsrecht; steuerliches Bewertungsrecht; steuerliche …
Auszug aus BVerwG, 26.01.2010 - 5 B 29.09
2 Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 3.10 fortgesetzt.
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Rechtsprechung
| VG Osnabrück, 24.04.2009 - 5 B 29/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zum Antragserfordernis des § 81 Abs. 1 AufenthG 2004
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
81 I ; AufenthG; 81 III 1 ; AufenthG; 95 I Nr 2 ; AufenthG; 39 Nr 6 ; AufenthV; 41 III ; AufenthV; Art 21 Abs 1 SDÜ
Antrag; Antragsformular, amtliches; Antragsfrist; Aufenthaltserlaubnis; Schriftform; konkludent; mündlich - Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 28 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 58 Abs. 2; AufenthG § 5 Abs. 2 Nr. 1
D (A), Aufenthaltserlaubnis, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Familienzusammenführung, Ehegattennachzug, Sprachkenntnisse, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ausweisungsgrund, Straftat, Verstoß gegen Rechtsvorschriften, unerlaubter Aufenthalt, ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Antrag; Antragsformular, amtliches; Antragsfrist; Aufenthaltserlaubnis; Schriftform; konkludent; mündlich
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Mündlicher Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und die Erlaubnisfiktion
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- OVG Niedersachsen, 27.04.2006 - 5 LC 110/05
Anspruch eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers auf Erteilung eines …
Auszug aus VG Osnabrück, 24.04.2009 - 5 B 29/09
Die Vorgaben der Vorl.Nds.VV-AufenthG lenken insoweit das dem Antragsgegner nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen (Nds. OVG, Urteil vom 24.04.2008 - 11 LB 15/08 -, juris; zur Ermessensausübung i.R.d. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27.04.2006 - 5 LC 110/05 -, juris). - OVG Niedersachsen, 24.04.2008 - 11 LB 15/08
Antrag auf Befristung der Wirkungen einer Ausweisung; Rechtswidrigkeit einer …
Auszug aus VG Osnabrück, 24.04.2009 - 5 B 29/09
Die Vorgaben der Vorl.Nds.VV-AufenthG lenken insoweit das dem Antragsgegner nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen (Nds. OVG, Urteil vom 24.04.2008 - 11 LB 15/08 -, juris; zur Ermessensausübung i.R.d. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27.04.2006 - 5 LC 110/05 -, juris).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2009 - 18 B 1661/08
Aufenthaltstitel Verlängerungsantrag konkludent Aufenthaltsbefristung …
Rn. 9 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. April 2009 - 5 B 29/09 -. - VG Osnabrück, 10.07.2009 - 5 B 50/09
Abschiebungsandrohung; Ausreise, freiwillige; Ausreisefrist, zu kurz bemessene; …
Hieraus folgt, dass der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, seine Abweichung von der in der ermessenslenkenden VorlNdsVV-AufenthG (dazu Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2008 - 11 LB 15/08 -, Beschluss der Kammer vom 24. April 2009 - 5 B 29/09 -, beide abrufbar unter: www.dbovg.niedersachsen.de) vorgesehenen "Standardausreisefrist" von einem Monat besonders und unter Abwägung mit den individuellen Belangen der Antragstellerin, ihre persönlichen Angelegenheiten in Deutschland abwickeln zu können und effektiven Rechtsschutz gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gewährt zu bekommen, zu begründen und so die von ihm angestellten Ermessenserwägungen, die zu der wesentlich kürzer bemessenen Ausreisefrist von 11 Tagen für die Antragstellerin geführt haben, darzulegen.
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