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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.06.1995 - 5 B 30.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,9537
BVerwG, 01.06.1995 - 5 B 30.95 (https://dejure.org/1995,9537)
BVerwG, Entscheidung vom 01.06.1995 - 5 B 30.95 (https://dejure.org/1995,9537)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juni 1995 - 5 B 30.95 (https://dejure.org/1995,9537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Verfahrensrüge und Mängel des Verwaltungsverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines …

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1995 - 5 B 30.95
    Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist aber auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil in einem Revisionsverfahren in Fortführung des Urteils des beschließenden Senats vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 - (BVerwGE 90, 275) geklärt werden müßte, ob die Hauptfürsorgestelle über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dann zu urteilen hat, wenn geltend gemacht wird, daß ein solcher Grund offensichtlich nur vorgeschoben ist.
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1995 - 5 B 30.95
    Wird das Vorbringen des Klägers im Hinblick darauf, daß er im Anschluß an die Anhörung nach § 130 a in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO in seinem Schriftsatz vom 14. November 1994 keine weiteren Beweisanträge gestellt hat, allein dahin verstanden, daß er geltend machen will, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es den vom Kläger vorgelegten Urkunden und eidesstattlichen Erklärungen bezüglich seiner Arbeitsleistung und Arbeitsbereitschaft keine Bedeutung beigemessen habe, so hätte der Kläger, um seiner Darlegungslast zu genügen, außer den genannten Beweismitteln auch angeben müssen, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ) - eine Beweisaufnahme in der vom Beschwerdeführer für erforderlich gehaltenen Richtung hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis sie im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - und vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ).
  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer …

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1995 - 5 B 30.95
    Wird das Vorbringen des Klägers im Hinblick darauf, daß er im Anschluß an die Anhörung nach § 130 a in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO in seinem Schriftsatz vom 14. November 1994 keine weiteren Beweisanträge gestellt hat, allein dahin verstanden, daß er geltend machen will, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es den vom Kläger vorgelegten Urkunden und eidesstattlichen Erklärungen bezüglich seiner Arbeitsleistung und Arbeitsbereitschaft keine Bedeutung beigemessen habe, so hätte der Kläger, um seiner Darlegungslast zu genügen, außer den genannten Beweismitteln auch angeben müssen, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ) - eine Beweisaufnahme in der vom Beschwerdeführer für erforderlich gehaltenen Richtung hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis sie im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - und vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ).
  • BVerwG, 09.06.1970 - VI B 22.69

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen …

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1995 - 5 B 30.95
    Wird das Vorbringen des Klägers im Hinblick darauf, daß er im Anschluß an die Anhörung nach § 130 a in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO in seinem Schriftsatz vom 14. November 1994 keine weiteren Beweisanträge gestellt hat, allein dahin verstanden, daß er geltend machen will, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es den vom Kläger vorgelegten Urkunden und eidesstattlichen Erklärungen bezüglich seiner Arbeitsleistung und Arbeitsbereitschaft keine Bedeutung beigemessen habe, so hätte der Kläger, um seiner Darlegungslast zu genügen, außer den genannten Beweismitteln auch angeben müssen, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ) - eine Beweisaufnahme in der vom Beschwerdeführer für erforderlich gehaltenen Richtung hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis sie im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - und vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - ).
  • BVerwG, 17.03.1994 - 3 B 12.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg an der …

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1995 - 5 B 30.95
    Solche Mängel können mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmängel nicht gerügt werden, es sei denn, daß sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren, auf die verfahrensrechtliche Stellung und Behandlung des Beteiligten in diesem Verfahren, auswirken (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 1994 - BVerwG 3 B 12.94 - und vom 27. Juni 1994 - BVerwG 6 B 17.94 - ).
  • BVerwG, 27.06.1994 - 6 B 17.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung …

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1995 - 5 B 30.95
    Solche Mängel können mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmängel nicht gerügt werden, es sei denn, daß sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren, auf die verfahrensrechtliche Stellung und Behandlung des Beteiligten in diesem Verfahren, auswirken (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 1994 - BVerwG 3 B 12.94 - und vom 27. Juni 1994 - BVerwG 6 B 17.94 - ).
  • BVerwG, 17.10.1994 - 5 B 9.94

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionsgrund der …

    Auszug aus BVerwG, 01.06.1995 - 5 B 30.95
    Denn die Beschwerde zeigt insoweit nicht auf, daß das Tatsachengericht bei seiner Würdigung allgemeine Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze außer acht gelassen hat (vgl. dazu den dieselben Beteiligten betreffenden Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1994 - BVerwG 5 B 9.94 - mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 6/91
    Auszug aus BVerwG, 01.06.1995 - 5 B 30.95
    Das Bundessozialgericht, von dessen Entscheidung 4 RA 6/91 der Beschluß der Vorinstanz nach Auffassung des Klägers abweicht, gehört nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gerichten, deren Entscheidungen Divergenzentscheidungen sein können.
  • BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99

    Reformatio in peius; Verböserung im Widerspruchsverfahren; unterbliebene Anhörung …

    Ausnahmsweise sind aber auch Fehler des Verwaltungsverfahrens beachtlich, wenn sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren auswirken (Beschlüsse vom 1. Juni 1995 BVerwG 5 B 30.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 7, vom 27. Juni 1994 BVerwG 6 B 17.94 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 3 und vom 17. März 1994 BVerwG 3 B 12.94 Buchholz 316 § 26 VwVfG Nr. 1).
  • BVerwG, 26.04.2011 - 7 B 34.11

    Zulässigkeit des Austausches der Begründung eines belastenden Verwaltungsakts …

    Sie bleiben demnach grundsätzlich außer Betracht (vgl. schon Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG 6 C 455.56 - BVerwGE 10, 37 = Buchholz 234 § 62 G 131 Nr. 11 sowie Beschluss vom 8. Januar 2009 - BVerwG 7 B 42.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 77) und können nur ausnahmsweise als gerichtliche Verfahrensmängel angesehen werden, wenn sie sich auf das gerichtliche Verfahren, auf die verfahrensrechtliche Stellung und Behandlung des Beteiligten in diesem Verfahren auswirken (vgl. Beschlüsse vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 159.83 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 13 und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 5 B 30.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 7).
  • BVerwG, 19.08.2014 - 7 BN 1.14

    Anforderungen an die Darlegung der Gehörsrüge und des Verstoßes gegen die …

    Nur ausnahmsweise kann ein solcher Fehler als rügefähiger gerichtlicher Verfahrensmangel angesehen werden, wenn er sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren und auf die verfahrensrechtliche Stellung und Behandlung des Beteiligten in diesem Verfahren auswirkt (vgl. Beschlüsse vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 159.83 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 13 und vom 1. Juni 1995 - BVerwG 5 B 30.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 7).
  • BFH, 27.06.2002 - VII B 282/01

    Verfahrensmangel; fehlerhafte Versagung der Wiedereinsetzung im …

    Mängel, die in einer Verkürzung der verfahrensrechtlichen Stellung des Beteiligten im Gerichtsverfahren fortbestehen, können vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (vgl. auch Beschluss vom 1. Juni 1995 5 B 30.95, Buchholz, a.a.O., 310, § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 7, m.w.N.) und der einhelligen Auffassung im Schrifttum (…Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO, Rdnr. 144;… Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Rdnr. 89;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 77;… Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 132 Rdnr. 21a) mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Erfolg gerügt werden.
  • BVerwG, 16.12.2022 - 8 B 38.22

    Restitutionsausschluss wegen unredlichen Erwerbs

    Mängel des dem Verwaltungsprozess vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens sind dafür grundsätzlich ohne Bedeutung, es sei denn, sie haben sich auf das gerichtliche Verfahren unmittelbar ausgewirkt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 1994 - 3 B 12.94 - NVwZ-RR 1995, 113, vom 27. Juni 1994 - 6 B 17.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 3 und vom 1. Juni 1995 - 5 B 30.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 7).
  • BVerwG, 11.03.2022 - 3 B 30.21

    Begehren der erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer …

    Ausnahmsweise sind Fehler des Verwaltungsverfahrens beachtlich, wenn sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren auswirken (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juni 1995 - 5 B 30.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 7 S. 5 …und vom 30. Juni 2016 - 2 B 40.15 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 15.02.2002 - 2 B 56.01

    Rüge eines gerichtlichen Aufklärungsmangels bei der Feststellung der …

    Mit der Verfahrensrüge können grundsätzlich nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens, nicht des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden (Beschlüsse vom 27. Juni 1994 - BVerwG 6 B 17.94 -, vom 1. Juni 1995 - BVerwG 5 B 30.95 - und vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 3, 7 und 8).
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