Rechtsprechung
| BVerwG, 15.09.2005 - 5 B 48.05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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- Bundesverwaltungsgericht
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Keine Zulassung zur Revision - Zuständige Stelle innerhalb einer Gemeinde für den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten
- Wolters Kluwer
Außerordentliche Kündigung schwerbehinderter Menschen; Begriff des Arbeitgebers im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX); Anforderungen an eine Kenntniserlangung des Kündigungsgrunds; Übertragbarkeit der Grundsätze des § 626 Abs. 2 BGB; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307
- BVerwG, 15.09.2005 - 5 B 48.05
- BVerwG, 07.12.2005 - 5 B 48.05
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 930/93
Fristlose Kündigung, Ausschlußfrist
Auszug aus BVerwG, 15.09.2005 - 5 B 48.05
Rn. 7 Dass nach der hier anzuwendenden Bayerischen Gemeindeordnung i.V.m. dem internen Organisationsrecht der Beigeladenen Kündigungsberechtigter der Gemeinderat bzw. der gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 2 BayGO für Personalangelegenheiten eingerichtete Ausschuss (hier also der Finanz- und Personalausschuss der Beigeladenen) Kündigungsberechtigter war, weil die Beigeladene von der in Art. 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayGO eröffneten Möglichkeit, Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Oberbürgermeister zu übertragen, in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt noch keinen Gebrauch gemacht hatte, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit (s.a. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - AP Nr. 33 zu § 626 BGB Ausschlussfrist); hieran etwa anknüpfende Rechtsfragen beträfen zudem der Revision nicht unterfallende (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Fragen des Landesrechts.Der fallübergreifenden Klärung zugänglich wäre die von dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - AP Nr. 33 zu § 626 BGB Ausschlussfrist) zu § 626 Abs. 2 BGB geklärte Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Kündigungsberechtigte nach Treu und Glauben die Kenntnis eines Nichtkündigungsberechtigten mit arbeitgeberähnlicher Funktion zurechnen lassen muss.
- BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95
Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten durch Arbeitgeber, …
Auszug aus BVerwG, 15.09.2005 - 5 B 48.05
Rn. 6 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu der § 91 Abs. 2 SGB IX entsprechenden Vorgängerregelung des § 21 Abs. 2 SchwbG geklärt, dass § 21 Abs. 2 Satz 2 SchwbG der Vorschrift des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB nachgebildet ist und daher für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund dieselben Erwägungen gelten, die bei der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind, wobei Kenntniserlangung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet, dass der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 1996 - BVerwG 5 B 186.95 - Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 7).In Bezug auf diesen rechtlichen Ausgangspunkt, den im Ansatz übereinstimmend sowohl Verwaltungsgericht als auch Berufungsgericht zugrunde gelegt haben, legt die Beschwerde, die sich gerade nicht gegen die Heranziehung dieser Grundsätze für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung auch nach § 91 Abs. 2 SGB IX wendet (s. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 1996 - BVerwG 5 B 186.95 - Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 7), weiteren oder zusätzlichen Klärungsbedarf nicht dar.
- BVerwG, 29.07.2004 - 5 C 65.03
Berufung, Bindung an Zulassung der -; Bindung an die Zulassung der Berufung durch …
Auszug aus BVerwG, 15.09.2005 - 5 B 48.05
Die Frage, ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, lässt zwar nur eine Antwort zu; die Antwort hängt aber vom Erkenntnisstand zur Zeit der Entscheidung und von der Beurteilung des/r entscheidenden Richter(s) ab (s. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juli 2004 - BVerwG 5 C 65.03 - BVerwGE 121, 292).
- BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19
Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung
Für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund iSd. § 174 Abs. 2 SGB IX gelten dieselben Erwägungen, die bei der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind (BVerwG 15. September 2005 - 5 B 48.05 - zu 1.2 der Gründe; 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -). - BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19
Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten …
Für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund gelten dieselben Erwägungen, die bei der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind (BVerwG 15. September 2005 - 5 B 48.05 - zu 1.2 der Gründe; 2. Mai 1996 - 5 B 186.95 -). - VG Gelsenkirchen, 22.01.2025 - 11 K 2880/20
Außerordentliche Kündigung; Schwerbehinderter; Zustimmung; …
Rn. 38 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 5 B 48.05 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. August 2008 - 12 A 970/08 -. - VG Mainz, 13.06.2019 - 1 K 787/18
Schwerbehinderter; Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen …
In derartigen Fällen ist die Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX - wie auch bei § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB - eingehalten, wenn bis in die letzten zwei Wochen vor Antragstellung der Dauertatbestand angehalten hat und damit die Störung des Arbeitsverhältnisses noch nicht abgeschlossen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 5 B 48/05 -, juris, Rn. 6).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 07.12.2005 - 5 B 48.05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 28.02.2005 - 9 BV 04.2307
- BVerwG, 15.09.2005 - 5 B 48.05
- BVerwG, 07.12.2005 - 5 B 48.05
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