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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 07.08.2003

Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2004 - L 5 B 61/03 KR   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7825
LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2004 - L 5 B 61/03 KR (https://dejure.org/2004,7825)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.12.2004 - L 5 B 61/03 KR (https://dejure.org/2004,7825)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. Dezember 2004 - L 5 B 61/03 KR (https://dejure.org/2004,7825)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertbestimmung bei Anfechtung einer sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung; Berücksichtigung der mit der Statusfeststellung verbundenen möglichen späteren Beitragsbelastung des Arbeitgebers im Rahmen der Streitwertbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.03.1995 - 11 A 1.95

    Mitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände - Planfeststellung - …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2004 - L 5 B 61/03
    § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. lässt sogar zu Zwecken einer angemessenen Streitwertbemessung die Bewertung ideeller - nicht wirtschaftlicher - Interessen zu (vgl. BVerwGE 98, 100, 106); die Bedeutung der Auswirkungen der Entscheidung in Geld ist in diesem Fall zu schätzen (…Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 13 Rdnr. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1998 - 4 A 3973/97

    Berufsständisches Versorgungswerk; Befreiung von der Beitragspflicht; …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2004 - L 5 B 61/03
    Da bei unbefristeten Tätigkeiten die Belastung für einen unbestimmten Zeitraum besteht, kann den längerfristigen Auswirkungen der Entscheidung in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 17 Abs. 3 GKG a.F. Rechnung getragen werden (s. zur Streitwertfestsetzung bei der Befreiung von der Beitragspflicht in einem berufsständischen Versorgungswerk OVG Münster NVwZ-RR 1998, 527), in dem von dem Dreifachen der jährlichen Belastung ausgegangen wird.
  • SG Dortmund, 21.03.2014 - S 34 R 580/13

    Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt

    Die Kammer folgt der Rechtsprechung des LSG NRW (Beschlüsse vom 13.12.2004, Az.: L 5 B 61/03 KR und vom 12.01.2005, Az.: L 5 B 50/04 KR juris -), wonach bei der Anfechtung einer Statusfeststellung für eine unbefristete Tätigkeit unter Berücksichtigung der mittelbar entstehenden Beitragsbelastung im Regelfall pauschalierend ein Streitwert von 18.000,- Euro angemessen ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2009 - L 16 B 13/08

    Rentenversicherung

    Rn. 14 (etwa B v 12.08.2004, L 16 B 69/04 KR; B v 08.02.2005, L 16 B 180/04 KR; B v 18.07.2005, L 16 B 1/05 KR ER, am Ende; B v 02.04.2007, L16 (14) R 129/06; eingehend, wie hier: B v 06.11.2007, L 16 B 3/07 R; zuletzt: L 16 B 4/08 R, alle veröffentlicht unter "www.sozialgerichtsbarkeit.de/ Entscheidungen") und der Nachbarsenate (5. Senat: B v 13.12.2004, L 5 B 61/03 KR; B v 10.01.2005, L 5 B 28/04 KR; B v 12.01.2005, L 5 B 50/04 KR; 14. Senat: B v 05.10.2006, L 14 R 335/05; modifizierend gegenüber der Auffassung des 5. Senats der 11. Senat des LSG NRW, vgl B v 08.08.2007, L 11 (8) R 196/05; alle ebenfalls wie oben veröffentlicht) des erkennenden Gerichts sachgerecht, in Statusfeststellungsverfahren nicht regelhaft von einem Streitwert von nur 5.000,00 Euro auszugehen, wie dies § 52 Abs. 2 GKG nahe zu legen scheint (…so auch Bayerisches LSG, B v 09.01.2006, L 5 B 456/05 KR, aaO).

    Rn. 16 Eine Streitwertfestsetzung im Zweifel in Höhe von 18.000,00 Euro entsprechend der geschätzten potentiellen dreijährigen Beitragsbelastung, wie sie der 5. Senat des erkennenden Gerichts unter Zugrundelegung der Bezugsgröße des § 18 SGB IV als Auffangwert wohl für zutreffend erachtet (vgl B v 13.12.2004, aaO), erfasst dementsprechend ein Drei-Jahres-Bruttoentgelt/-honorar von ca. 90.000,00 Euro, dh jährlich ca 30.000,00 Euro, und wird damit einer Vielzahl von Fällen im mittleren/gehobenen Honorar-/Entgeltsegment durchaus gerecht.

    Rn. 18 Innerhalb dieses Rahmens erscheint eine dem Einzelfall entsprechende, überschlägige Vervielfältigung des Ausgangs-Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG, wie sie der Senat wiederholt vorgenommen hat und von der auch die anderen Senates des erkennenden Gerichts im Grundsatz ausgehen, angebracht (so etwa ausdrücklich der 5. Senat, der ein Abweichen von dem von ihm genannten Richtwert im Einzelfall ausdrücklich zulässt und befürwortet, B v 13.12.2004, aaO;… im Ergebnis auch das Bayerische LSG, aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2007 - L 16 B 3/07

    Festsetzung des Streitwerts in Statusfeststellungsverfahren

    Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (etwa Beschluss vom (B. v.) 12.08.2004, L 16 B 69/04 KR; B. v. 08.02.2005, L 16 B 180/04 KR; B. v. 18.07.2005, L 16 B 1/05 KR ER, am Ende; alle veröffentlicht unter "www.sozialgerichtsbarkeit.de/Entscheidungen") und der Nachbarsenate (B. v. 13.12.2004, L 5 B 61/03 KR; B. v. 10.01.2005, L 5 B 28/04 KR; B. v. 05.10.2006, L 14 R 335/05; modifizierend gegenüber der Auffassung des 11. Senats, vgl. B. v. 08.08.2007, L 11 (8) R 196/05; alle ebenfalls w.o. veröffentlicht) des erkennenden Gerichts sachgerecht, in Statusfeststellungsverfahren nicht regelhaft von einem Streitwert von nur 5.000 Euro auszugehen, wie ihn § 52 Abs. 2 GKG nahe zu legen scheint (…so auch Bayerisches LSG, B. v. 09.01.2006, L 5 B 45/05 KR, a.a.O.).

    Eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 18.000 Euro entsprechend der geschätzten potentiellen dreijährigen Beitragsbelastung, wie sie der 5. Senat des erkennenden Gerichts unter Zugrundelegung der Bezugsgröße des § 18 SGB IV im Zweifel für zutreffend erachtet (vgl. B. v. 13.12.2004, a.a.O), erfasst dementsprechend ein Drei-Jahres-Bruttoentgelt/-honorar von ca. 90.000 Euro, d.h. jährlich ca. 30.000 Euro, und wird damit einer Vielzahl von Fällen im mittleren/gehobenen Honorar-/Entgeltsegment gerecht.

    Innerhalb dieses Rahmens erscheint eine dem Einzelfall entsprechende, überschlägige Vervielfältigung des Ausgangs-Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG, wie sie der Senat wiederholt vorgenommen hat und von der auch die anderen Senates des erkennenden Gerichts im Grundsatz ausgehen, angebracht (so etwa ausdrücklich der 5. Senat, der ein Abweichen von dem von ihm genannten Richtwert im Einzelfall ausdrücklich zulässt und befürwortet, B. v. 13.12.2004, a.a.O.;… im Ergebnis auch das Bayerische LSG, a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 09.06.2008 - L 1 B 351/07

    Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen …

    Die Herangehensweise zur Bestimmung des Streitwerts differiert aber nicht unerheblich (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2008 - L 16 B 4/06 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de, neben der Beitragsbelastung seien auch sonstige Gesichtspunkte, insbesondere die Art der streitigen Beschäftigung und ihre allgemeine soziale Einschätzung, heranzuziehen; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2007 - L 16 B 3/07 R - Breithaupt 2008, 77, 79 f., das Dreifache der geschätzten jährlichen Gesamtversicherungsbeiträge multipliziert mit dem Faktor 0, 2 [nur Arbeitgeberbeiträge] oder mit dem Faktor 0, 4, wenn der Arbeitnehmeranteil nach § 28g SGB IV vom Entgelt nicht mehr abgezogen werden kann; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.11.2006 - L 5 B 572/06 KR - www.sozialgerichtsbarkeit.de, das Dreifache des Auffangstreitwertes; Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.01.2006 - L 5 B 456/05 KR - juris, wohl auch pauschalierend ohne die Berechnung offen zu legen; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2006 - L 11 R 2324/05 W-B - juris, soweit möglich konkrete Berechnung nach der Beitragsbelastung; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 12.01.2005 - L 5 B 50/04 KR - juris und vom 13.12.2004 - L 5 B 61/03 KR - juris, neben Beitragsbelastung seien auch längerfristige Auswirkungen zu berücksichtigen, daher eine von den konkreten Verhältnissen losgelöste Pauschalierung unter Zugrundelegung der jährlichen Bezugsgröße multipliziert mit dem Faktor 0, 2 [Arbeitgeberbeitrag] für die Dauer von drei Jahren).
  • LSG Bayern, 15.12.2008 - L 5 B 914/08

    Streitwertermittlung bei Anfrageverfahren

    Hierzu hat sich zur Vereinfachung, Vereinheitlichung und zur Herstellung von Berechenbarkeit in der Rechtsprechung eine Schematisierung und Pauschalierung entwickelt, wonach im Regelfall ein Streitwert von 18.000,00 Euro angemessen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2004 - L 5 B 61/03 KR; Beschluss vom 12.01.2005.
  • LSG Bayern, 23.03.2009 - L 5 B 815/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Anfrageverfahren gem § 7a …

    Diese Linie ist zwischenzeitlich auch von anderen Landessozialgerichten (vgl. dazu Anmerkungen von Reyels zum Beschluss des LSG Essen vom 6. November 2007, Az.: L 16 B 3/07 R in juris PR-SozR 16/2008 Nr. 6 sowie die dort zitierten Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 2. Januar 2006, Az.: L 11 R 2324/05 W-B sowie LSG Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2004, Az.: L 5 B 61/03 KR und vom 12. Januar 2005, Az.: L 5 B 50/04 KR).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.01.2006 - L 11 R 2324/05 W-B

    Streitwert bei Streitigkeit über die Feststellung eines versicherungspflichtigen …

    Rn. 5 Deswegen muss nach Auffassung des Senats, der sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung mit dem BSG sieht, hier ein Streitwert unter Berücksichtigung der möglichen Beitragsbelastung des Arbeitgebers als mittelbare Folge der Statusentscheidung für die längerfristige Auswirkung der Entscheidung zugrunde gelegt werden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen 12.1.2005 L 5 B 50/04 KR und 13.12.2004 L 5 B 61/03 KR).
  • LSG Bayern, 12.09.2011 - L 5 KR 122/10

    Wegen Streitwertfestsetzung

    Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass in vergleichbaren Streitigkeiten im Regelfall ein Streitwert von 18.000 Euro angemessen sei (Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2008, L 5 B 914/08 R, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2004, L 5 B 61/03 KR, Beschluss vom 12.01.2005, L 5 B 50/04 KR, m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2005 - L 14 B 18/05

    Rentenversicherung

    Rn. 4 Der Senat folgt den Grundsätzen, die der 5. Senat des LSG NRW in seinen Entscheidungen vom 13.12.2004 (L 5 B 61/03 KR) und 10.01.2005 (L 5 B 28/04 KR) zur Streitwertfestsetzung in Verfahren betreffend die Feststellung des versicherungsrechtlichen Status aufgestellt hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2005 - L 16 B 180/04

    Krankenversicherung

    Rn. 3 Der 5. Senat des LSG NW hält (in anderen Verfahren) dagegen, daß es in solchen Fällen doch genügende Anhaltspunkte für die Bewertung der sich für den Arbeitgeber (AG) ergebenden Bedeutung der Sache ergäben, nämlich die mögliche spätere Beitragsbelastung; die Bedeutung der Auswirkungen der Entscheidung in Geld könne schematisiert und pauschaliert geschätzt werden; der Senat pauschaliere bei einer Statusfeststellung in unbefristeter Tätigkeit einen Regelstreitwert von 18000 EUR - vom Durchschnittsentgelt aller Beschäftigten iS der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2004: 28980 EUR) die AG-Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags von derzeit über 40 % auf drei Jahre (§ 17 Abs. 3 GKG aF) -, wobei dieser Richtwert im Einzelfall über- oder unterschritten werden könne (Beschl. v. 13.12.04 L 5 B 61/03 KR LSG NW und 10.1.05 L 5 B 28/04 KR LSG NW).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2005 - L 9 B 323/04

    Streitwertfestsetzung in einem Statusfeststellungsverfahren

  • SG Aachen, 24.02.2005 - S 11 RA 9/04

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2006 - L 5 KR 677/06 W-B
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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.08.2003 - 5 B 61.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,36044
BVerwG, 07.08.2003 - 5 B 61.03 (https://dejure.org/2003,36044)
BVerwG, Entscheidung vom 07.08.2003 - 5 B 61.03 (https://dejure.org/2003,36044)
BVerwG, Entscheidung vom 07. August 2003 - 5 B 61.03 (https://dejure.org/2003,36044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

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